TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/18 W176 2293096-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2026
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Entscheidungsdatum

18.09.2026

Norm

AVG §34 Abs2
AVG §34 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG §18
DSG §24
DSGVO Art15
DSGVO Art51 Abs1
DSGVO Art57 Abs1 litf
DSGVO Art57 Abs4
DSGVO Art77 Abs1
VwGVG §17
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W176 2293096-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. HALWAX und Mag. KNOLL, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.02.2024, Zl. D124.0892/22, 2022-0.685.483, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in nichtöffentlicher SitzungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. HALWAX und Mag. KNOLL, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.02.2024, Zl. D124.0892/22, 2022-0.685.483, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in nichtöffentlicher Sitzung

A1) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von den gebrauchten Gründen der Ablehnung aufgetragen.

A2) beschlossen:

Über XXXX wird gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG iVm § 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe von EUR 400,-- verhängt, weil sich dieser in der Eingabe vom 26.02.2024 (Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.Über römisch 40 wird gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine Ordnungsstrafe von EUR 400,-- verhängt, weil sich dieser in der Eingabe vom 26.02.2024 (Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 02.06.2022 erhob XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) eine Datenschutzbeschwerde gegen das Österreichische XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdegegner) an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge: belangte Behörde) und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Er habe am 11.04.2022 ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner gerichtet und dieses an die auf dessen Webseite angeführte Adresse in 1011 Wien gesendet. Da keine Reaktion durch den Beschwerdegegner erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer einen Nachforschungsauftrag bei der Post eingereicht und letztlich seinen Brief mit dem Auskunftsersuchen als „nicht zustellbar“ von der Post zurückerhalten. Der Brief sei in das Postfach eingelegt, aber nie abgeholt worden. Auch auf Anfragen per E-Mail habe der Beschwerdeführer nie eine Antwort erhalten. Der Beschwerdegegner dürfe „überhaupt keine Daten verarbeiten, weil e[r] die Anforderungen an eine verantwortliche Stelle nicht“ erfülle.1. Mit Eingabe vom 02.06.2022 erhob römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) eine Datenschutzbeschwerde gegen das Österreichische römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdegegner) an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge: belangte Behörde) und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Er habe am 11.04.2022 ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner gerichtet und dieses an die auf dessen Webseite angeführte Adresse in 1011 Wien gesendet. Da keine Reaktion durch den Beschwerdegegner erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer einen Nachforschungsauftrag bei der Post eingereicht und letztlich seinen Brief mit dem Auskunftsersuchen als „nicht zustellbar“ von der Post zurückerhalten. Der Brief sei in das Postfach eingelegt, aber nie abgeholt worden. Auch auf Anfragen per E-Mail habe der Beschwerdeführer nie eine Antwort erhalten. Der Beschwerdegegner dürfe „überhaupt keine Daten verarbeiten, weil e[r] die Anforderungen an eine verantwortliche Stelle nicht“ erfülle.

2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 14.07.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Wesentlichen auf anzugeben, in welchem Recht er sich für verletzt erachte (bzw. klarzustellen, ob es zutreffe, dass er eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO geltend machen wolle) sowie für welche Rechtsverletzung(en) er konkret eine Feststellung begehre.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 14.07.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Wesentlichen auf anzugeben, in welchem Recht er sich für verletzt erachte (bzw. klarzustellen, ob es zutreffe, dass er eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO geltend machen wolle) sowie für welche Rechtsverletzung(en) er konkret eine Feststellung begehre.

3. Mit Eingabe vom 03.08.2022 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sich im Recht auf Auskunft verletzt fühle. Außerdem sehe er eine Verletzung im Recht auf Information gemäß Art. 13 DSGVO, da für ihn nicht ersichtlich sei, wer „die verantwortliche Stelle“ und wer der Datenschutzbeauftragte sei. Darüber hinaus rüge er eine Verletzung von Art. 10 DSGVO, da der Beschwerdegegner die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt habe. Auch wenn das Führungszeugnis des Beschwerdeführers keine Einträge enthalte, gehöre dies zu den personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten aus Art. 10 DSGVO. Zudem wäre es ja zur Verarbeitung dieser Daten gekommen, wenn der Beschwerdeführer eine strafrechtliche Verurteilung im Führungszeugnis gehabt hätte. Außerdem setze die Erhebung voraus, dass man einen Datenschutzbeauftragten habe. Überdies verwies der Beschwerdeführer auf Art. 7 Abs. 4 DSGVO mit dem Hinweis, dass die Erhebung von Informationen wie insbesondere dem Führungszeugnis nicht freiwillig iSv Art. 7 DSGVO erfolgt sei.3. Mit Eingabe vom 03.08.2022 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sich im Recht auf Auskunft verletzt fühle. Außerdem sehe er eine Verletzung im Recht auf Information gemäß Artikel 13, DSGVO, da für ihn nicht ersichtlich sei, wer „die verantwortliche Stelle“ und wer der Datenschutzbeauftragte sei. Darüber hinaus rüge er eine Verletzung von Artikel 10, DSGVO, da der Beschwerdegegner die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt habe. Auch wenn das Führungszeugnis des Beschwerdeführers keine Einträge enthalte, gehöre dies zu den personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten aus Artikel 10, DSGVO. Zudem wäre es ja zur Verarbeitung dieser Daten gekommen, wenn der Beschwerdeführer eine strafrechtliche Verurteilung im Führungszeugnis gehabt hätte. Außerdem setze die Erhebung voraus, dass man einen Datenschutzbeauftragten habe. Überdies verwies der Beschwerdeführer auf Artikel 7, Absatz 4, DSGVO mit dem Hinweis, dass die Erhebung von Informationen wie insbesondere dem Führungszeugnis nicht freiwillig iSv Artikel 7, DSGVO erfolgt sei.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.09.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Datenschutzbeschwerde weiterhin mangelhaft sei – in seiner Eingabe am 03.062022 habe er eine Verletzung im Recht auf Auskunft behauptet, in seiner Eingabe vom 03.08.2022 moniere er nunmehr eine Verletzung in den Rechten auf Auskunft und Information sowie eine Verletzung von Art. 7 Z 4 und Art. 10 DSGVO – und forderte ihn auf, ausdrücklich klarzustellen, welche Rechtsverletzung er mit der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde geltend machen wolle.4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.09.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Datenschutzbeschwerde weiterhin mangelhaft sei – in seiner Eingabe am 03.062022 habe er eine Verletzung im Recht auf Auskunft behauptet, in seiner Eingabe vom 03.08.2022 moniere er nunmehr eine Verletzung in den Rechten auf Auskunft und Information sowie eine Verletzung von Artikel 7, Ziffer 4 und Artikel 10, DSGVO – und forderte ihn auf, ausdrücklich klarzustellen, welche Rechtsverletzung er mit der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde geltend machen wolle.

5. Mit Eingabe vom 24.09.2022 brachte der Beschwerdeführer zunächst (offenbar auf den zuletzt genannten Mängelbehebungsauftrag bezogen) vor, dass das Schreiben der Behörde nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern offenkundig und explizit auf Schikane und Abwimmelung angelegt sei. In der Folge führte er aus, dass es hier schon lange nicht mehr nur um den Beschwerdegegner gehe, und warf der belangten Behörde u.a. Korruption, Inkompetenz, Willkür, rechtliche Unkenntnis und charakterliche Unfähigkeit, ihre Aufgaben zu erfüllen, und dergleichen vor. Überdies wies er darauf hin, dass er alle Rechtsverletzungen geltend mache, die er in seiner Eingabe vom 03.08.2022 angeführt habe. Die Verletzung dieser Rechte rüge er hiermit erneut ausdrücklich. Es sei grotesk, dass die Behörde bestätige, dass er die verletzten Rechte bezeichnet habe, und gleich darauf als Mängel anführe, dass er dies nicht getan habe. Die Schreiben der Behörde wirkten auf ihn wie von studentischen Hilfskräften verfasst und die Behörde fachlich überfordert.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.02.2024 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit ab.

Begründend führte die Behörde zunächst aus, Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt habe. Zunächst sei allerdings zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen einer Ablehnung der Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO wegen offenkundiger Unbegründetheit vorlägen. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer – wie er selbst mehrfach und deutlich ausführe – die gegenständliche Beschwerde nicht eingebracht, um eine subjektive Rechtsverletzung geltend zu machen, sondern um die „Korruption, Inkompetenz, Willkür und die schiere charakterliche Unfähigkeit […] in [der belangten] Behörde zu dokumentieren und zu publizieren“ und „dass es hier schon lange nicht mehr nur um [den Beschwerdegegner] geht“. Begründend führte die Behörde zunächst aus, Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt habe. Zunächst sei allerdings zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen einer Ablehnung der Beschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO wegen offenkundiger Unbegründetheit vorlägen. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer – wie er selbst mehrfach und deutlich ausführe – die gegenständliche Beschwerde nicht eingebracht, um eine subjektive Rechtsverletzung geltend zu machen, sondern um die „Korruption, Inkompetenz, Willkür und die schiere charakterliche Unfähigkeit […] in [der belangten] Behörde zu dokumentieren und zu publizieren“ und „dass es hier schon lange nicht mehr nur um [den Beschwerdegegner] geht“.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerdeerhebung sei daher unredlich und die Inanspruchnahme der Tätigkeit der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzulehnen gewesen sei.Die verfahrensgegenständliche Beschwerdeerhebung sei daher unredlich und die Inanspruchnahme der Tätigkeit der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzulehnen gewesen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der (Bescheid-)Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass seine Datenschutzbeschwerde entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet sei. Überdies beziehe sich Art. 57 Abs. 4 DSGVO ausdrücklich auf Anfragen und nicht auf Beschwerden. Es sei weiters objektiv willkürlich und damit unzulässig, eine Datenschutzbeschwerde als missbräuchlich abzulehnen, nur weil der Beschwerdeführer die Untätigkeit und die mangelnde Rechtskunde der Aufsichtsbehörde rüge (Zum Inhalt dieses Schriftsatzes siehe überdies die Feststellungen unter zu Punkt 1.2.).4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der (Bescheid-)Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass seine Datenschutzbeschwerde entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet sei. Überdies beziehe sich Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ausdrücklich auf Anfragen und nicht auf Beschwerden. Es sei weiters objektiv willkürlich und damit unzulässig, eine Datenschutzbeschwerde als missbräuchlich abzulehnen, nur weil der Beschwerdeführer die Untätigkeit und die mangelnde Rechtskunde der Aufsichtsbehörde rüge (Zum Inhalt dieses Schriftsatzes siehe überdies die Feststellungen unter zu Punkt 1.2.).

5. Mit Schreiben vom 04.06.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers samt dem diesbezüglichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zu Grunde gelegt. 1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zu Grunde gelegt.

1.2. Zum anderen steht fest, dass die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom 26.02.2024, die dieser als Anlage zu seinem E-Mail am 27.02.2024 um 12:29:03 Uhr von der E-Mailadresse XXXX an die belangte Behörde (dsb@dsb.gv.at) übermittelte, u.a. folgenden Wortlaut hat:1.2. Zum anderen steht fest, dass die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom 26.02.2024, die dieser als Anlage zu seinem E-Mail am 27.02.2024 um 12:29:03 Uhr von der E-Mailadresse römisch 40 an die belangte Behörde (dsb@dsb.gv.at) übermittelte, u.a. folgenden Wortlaut hat:

?        "stattdessen ist die Behörde bisher durch laienhafte Texte erkennbar ohne Sachkunde der DSGVO und ständige Abwimmel- und Verschleppungsversuche und absurde Ausreden aufgefallen, warum sie sich nicht befassen will." (S. 4)

?        "Dann wurde das Verfahren verschleppt, [...]" (S. 4)

?        "Auch wurde das Verfahren über mehrere Wochen verschleppt [...]" (S. 4)

?        "Die Behörde hat hier gar nichts getan, außer zu verschleppen, abzuwimmeln, Ausreden zu suchen." (S. 5)

?        "Das gesamte Auftreten der Behörde macht den Eindruck, als hätte man es mit Laien, mit Studenten in Aushilfsjobs zu tun, die versuchen, alle Beschwerden und Beschwerdeführer abzuwimmeln, weil sie nicht wissen, was sie tun sollen, und nicht einmal über elementare Grundkenntnisse in der DSGVO verfügen, etwa nicht wissen, dass eine Datenverarbeitung eine verantwortliche Stelle benötigt, und diese eine natürliche Person oder eine juristische Person mit einer klaren Anschrift, Bezeichnung und so weiter sein muss. Das gesamte Auftreten der DSB macht auf mich den Eindruck, als seien da nur ein paar Studenten, Praktikanten oder Call-Center-Mitarbeiter am Werk, denen man eine Liste von Standard-Ausreden gegeben hat, mit denen sie alle Beschwerden unbearbeitet ablehnen und abwimmeln sollen, und die von Datenschutzrecht noch nie etwas gehört haben. (S. 5)

?        "Dazu fällt auf, dass die Fälle auch von wechselnden Personen in sehr langen Zeitabständen bearbeitet werden, die jeweils den Eindruck machen, den Aktenstand und den Fall nicht zu kennen, und deshalb auch nicht in der Lage sind, die Sache zu bearbeiten, sondern nur nach irgendeinem oberflächlichen Vorwand suchen, die Sache loszuwerden." (S. 5-6)

?        "Es sind ganz einfache Schritte, Selbstverständlichkeiten, aber nicht einmal dazu ist diese Behörde willens und in der Lage." (S. 6)

?        "Inzwischen hat die Behörde so viele eigene Fehler, Peinlichkeiten, Versäumnisse aufgehäuft, dass sie es sich nicht mehr leisten kann, den Fall zu bearbeiten, ohne sich abgrundtief zu blamieren." (S. 6)

?        "Hier liegt massive Korruption vor." (S. 10)

?        "Korrupter geht es ja wohl nicht mehr. Da stellt die DSB nach endlosen Schikanen das Verfahren gegen das Kuratorium wegen frei erfundener Missbräuchlichkeit ein, und dann stellt sich heraus, dass die Sachbearbeiterin in die Medien will und fast direkt vom Kuratorium erst kürzlich ein Stipendium erhalten hat, was sie sicher nicht bekommen hätte, wenn es ein Verfahren gegeben hätte." (S. 11)

?        „[…] man sich in Österreich vom Datenschutzrecht so einfach direkt ganz freikaufen kann, indem man das Schmiergeld direkt bei der Datenschutzbehörde abgibt. Aber vielleicht gehört der vorliegende Fall ja auch eher ins Korruptionsstrafrecht als in das Datenschutzrecht." (S. 11)

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf dem angefochtenen Bescheid und der Bescheidbeschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs.7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.2.2. Zu Spruchpunkt A1):

3.2.1.1. Zu den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen:

Die maßgeblichen Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, idgF, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016, Seite 1, idgF, lauten auszugsweise:

„Artikel 15

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

[…]

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) […]

Artikel 51

Aufsichtsbehörde

(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.

(2)-(4) […]

[…]

Artikel 57

Aufgaben

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

[…]

f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

[…]

(4) Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags.

[…]

Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, lauten:

„Datenschutzbehörde

Einrichtung

§ 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.Paragraph 18, (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51, DSGVO eingerichtet.

(2) […]

[…]

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.

(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.

(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:(10) In die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.“2. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO.“

3.2.1.2. Zur Rechtsprechung zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO:3.2.1.2. Zur Rechtsprechung zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO:

Mit (in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofs ergangenem) Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, führte der EuGH, soweit relevant, Folgendes aus:

„[Rn 71] (…)

1. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f und Art. 77 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 umfasst. 1. Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Artikel 57, Absatz eins, Buchst. f und Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung 2016/679 umfasst.

2. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist. 2. Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.

3. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.“3. Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Auf diesem Urteil des EuGH aufbauend entwickelte der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtssätze:

Die Weigerung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde durch die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO setzt eine von der Aufsichtsbehörde nachzuweisende Missbrauchsabsicht der beschwerdeführenden Partei voraus – ihr obliegt dabei für das Vorliegen der Missbrauchsabsicht gemäß Art. 57 Abs. 4 zweiter Satz DSGVO die Beweislast (vgl. VwGH 31.03.2025, Ra 2022/04/0143; 29.01.2025, Ra 2020/04/0084, Ra 2023/04/0002).Die Weigerung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO setzt eine von der Aufsichtsbehörde nachzuweisende Missbrauchsabsicht der beschwerdeführenden Partei voraus – ihr obliegt dabei für das Vorliegen der Missbrauchsabsicht gemäß Artikel 57, Absatz 4, zweiter Satz DSGVO die Beweislast vergleiche VwGH 31.03.2025, Ra 2022/04/0143; 29.01.2025, Ra 2020/04/0084, Ra 2023/04/0002).

Das Einbringen einer Datenschutzbeschwerde ist dann missbräuchlich, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt; insbesondere jedoch dann, wenn der beschwerdeführenden Partei die Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes bewusst sein muss, etwa, weil sie dieselbe - oder ähnliche - Beschwerden bereits erfolglos erhoben hat. Dies steht auch in Einklang damit, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO laut EuGH die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspiegelt, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (vgl. EuGH 09.01.2025, C-416/23, Rn. 49, sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Auch wenn keine geradezu schikanöse Absicht mit einer Antragstellung verbunden ist, kann es nämlich als missbräuchlich angesehen werden, wenn eine Person die Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, obwohl sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass mit der betreffenden Eingabe offenkundig andere Ziele verfolgt werden als die Durchsetzung des Schutzes, den die Bestimmungen der DSGVO gewähren (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049).Das Einbringen einer Datenschutzbeschwerde ist dann missbräuchlich, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt; insbesondere jedoch dann, wenn der beschwerdeführenden Partei die Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes bewusst sein muss, etwa, weil sie dieselbe - oder ähnliche - Beschwerden bereits erfolglos erhoben hat. Dies steht auch in Einklang damit, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO laut EuGH die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspiegelt, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen vergleiche EuGH 09.01.2025, C-416/23, Rn. 49, sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Auch wenn keine geradezu schikanöse Absicht mit einer Antragstellung verbunden ist, kann es nämlich als missbräuchlich angesehen werden, wenn eine Person die Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, obwohl sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass mit der betreffenden Eingabe offenkundig andere Ziele verfolgt werden als die Durchsetzung des Schutzes, den die Bestimmungen der DSGVO gewähren vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049).

Von einer Missbrauchsabsicht ist dann auszugehen, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Das Vorliegen eines solchen anderen Zwecks als jenem der Verfolgung der einer beschwerdeführenden Person nach der DSGVO zukommenden Rechte (somit das Vorliegen von Missbrauchsabsicht) ist anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls festzustellen. Die Missbrauchsabsicht muss hinsichtlich der von der DSB konkret nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnten Beschwerde bestehen (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2020/04/0084).Von einer Missbrauchsabsicht ist dann auszugehen, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Das Vorliegen eines solchen anderen Zwecks als jenem der Verfolgung der einer beschwerdeführenden Person nach der DSGVO zukommenden Rechte (somit das Vorliegen von Missbrauchsabsicht) ist anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls festzustellen. Die Missbrauchsabsicht muss hinsichtlich der von der DSB konkret nach Artikel 57, Absatz 4, DSGVO abgelehnten Beschwerde bestehen vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2020/04/0084).

Die Beurteilung, ob eine Beschwerde im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO als "offenkundig unbegründet" anzusehen ist, erfordert hinsichtlich der jeweiligen Beschwerde eine objektive Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049).Die Beurteilung, ob eine Beschwerde im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO als "offenkundig unbegründet" anzusehen ist, erfordert hinsichtlich der jeweiligen Beschwerde eine objektive Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049).

3.2.1.3. Zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

Gemäß § 24 Abs. 8 DSG kann jede betroffene Person das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst.Gemäß Paragraph 24, Absatz 8, DSG kann jede betroffene Person das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst.

Dem Wortlaut der Entscheidung der belangten Behörde ist eindeutig zu entnehmen, dass sie die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt hat, da sie offensichtlich unbegründet sei. Spruchgemäß nahm sie daher keine inhaltliche Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers vor und hat somit eine Sachentscheidung verweigert. Dem Wortlaut der Entscheidung der belangten Behörde ist eindeutig zu entnehmen, dass sie die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO abgelehnt hat, da sie offensichtlich unbegründet sei. Spruchgemäß nahm sie daher keine inhaltliche Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers vor und hat somit eine Sachentscheidung verweigert.

In einem solchen Fall ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden. Sache des durchzuführenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage, ob die Behörde zu Recht die Sachentscheidung verweigert hat (siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141). Das VwG ist nicht auf die Prüfung der konkreten Begründung der belangten Behörde beschränkt, sondern hat den von ihr herangezogenen Ablehnungsgrund umfassend und abschließend zu beurteilen (VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049). Soweit die Behörde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigerte, ist der betreffende Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052).In einem solchen Fall ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden. Sache des durchzuführenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage, ob die Behörde zu Recht die Sachentscheidung verweigert hat (siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141). Das VwG ist nicht auf die Prüfung der konkreten Begründung der belangten Behörde beschränkt, sondern hat den von ihr herangezogenen Ablehnungsgrund umfassend und abschließend zu beurteilen (VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049). Soweit die Behörde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigerte, ist der betreffende Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052).

3.2.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde die offenkundige Unbegründetheit der Datenschutzbeschwerde – knapp – einerseits mit den großteils polemischen und zum Teil auch beleidigenden Äußerungen des Beschwerdeführers und andererseits seinem Vorbringen, wonach es ihm nicht nur um den Beschwerdegegner gehe, begründet. Wenn auch der belangten Behörde insoweit beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer in mehreren seiner Eingaben die belangte Behörde zu erkennen gegeben hat, dass er auch Zwecke verfolge, die nicht von seinen Rechten nach der DSGVO umfasst sind, ist der Begründung der belangten Behörde aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:

Zwar führt der Beschwerdeführer – unter Verweis auf das damals noch laufende Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) an den Gerichtshof der Europäischen Union, Zl. Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004) vom 27.06.2023, C-416/23 – zunächst aus, dass der Begriff „Anfragen“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO keine „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasse, weshalb nur eine Datenschutzanfrage und nicht die Beschwerde über die verweigerte Auskunft rechtsmissbräuchlich und exzessiv sein könne. Zwar führt der Beschwerdeführer – unter Verweis auf das damals noch laufende Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) an den Gerichtshof der Europäischen Union, Zl. Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004) vom 27.06.2023, C-416/23 – zunächst aus, dass der Begriff „Anfragen“ in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO keine „Beschwerden“ nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO umfasse, weshalb nur eine Datenschutzanfrage und nicht die Beschwerde über die verweigerte Auskunft rechtsmissbräuchlich und exzessiv sein könne.

Mit dem zuvor genannten Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, hat der EuGH die diesbezügliche, erste Vorlagefrage des VwGH jedoch konträr zur Rechtsansicht des Beschwerdeführers beantwortet, demnach fallen Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO sehr wohl unter den Begriff „Anfragen“ im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO (Rn 30, 41).Mit dem zuvor genannten Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, hat der EuGH die diesbezügliche, erste Vorlagefrage des VwGH jedoch konträr zur Rechtsansicht des Beschwerdeführers beantwortet, demnach fallen Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO sehr wohl unter den Begriff „Anfragen“ im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO (Rn 30, 41).

Dass die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 02.06.2022 einer Prüfung nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO unterzogen hat, ist daher nicht zu beanstanden.Dass die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 02.06.2022 einer Prüfung nach Artikel 57, Absatz 4, DSGVO unterzogen hat, ist daher nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Bescheidbeschwerde jedoch darüber hinaus, dass seine Datenschutzbeschwerde entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet sei.

Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist von einer Missbrauchsabsicht dann auszugehen, wenn Datenschutzbeschwerden erhoben werden, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dienen, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht, und ist das Vorliegen eines solchen anderen Zwecks (somit das Vorliegen von Missbrauchsabsicht) anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls festzustellen.

Bereit in seiner Eingabe vom 02.08.2022 hat der Beschwerdeführer (wenn auch neben unsachlichen Bemerkungen) insbesondere unter Verweis auf die Art. 10, 13 und 15 DSGVO konkret vorgebracht, in welchen Rechten er sich aus welchem Grund als verletzt erachtet. Damit hat er hinreichend dargelegt, womit er seinen Rechtsstandpunkt vertreten zu können glaube, und sind die vorgebrachten Rechtsverletzungen auch nicht a priori undenkbar. Somit war diesem Zeitpunkt das Ziel seines Anbringens erkennbar und der Mängelbehebungsauftrag gesetzmäßig erfüllt (vgl. VwGH 29.11.2005, 2005/12/0076; 24.11.2000, 96/19/3212; zur Zurückweisung des Antrags bei Undenkbarkeit des als verletzt bezeichneten Rechts: VwGH 26.07.2018, Ra 2018/11/0130). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen iSd § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040). Bereit in seiner Eingabe vom 02.08.2022 hat der Beschwerdeführer (wenn auch neben unsachlichen Bemerkungen) insbesondere unter Verweis auf die Artikel 10, 13 und 15 DSGVO konkret vorgebracht, in welchen Rechten er sich aus welchem Grund als verletzt erachtet. Damit hat er hinreichend dargelegt, womit er seinen Rechtsstandpunkt vertreten zu können glaube, und sind die vorgebrachten Rechtsverletzungen auch nicht a priori undenkbar. Somit war diesem Zeitpunkt das Ziel seines Anbringens erkennbar und der Mängelbehebungsauftrag gesetzmäßig erfüllt vergleiche VwGH 29.11.2005, 2005/12/0076; 24.11.2000, 96/19/3212; zur Zurückweisung des Antrags bei Undenkbarkeit des als verletzt bezeichneten Rechts: VwGH 26.07.2018, Ra 2018/11/0130). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen iSd Paragraph 13, AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040).

Dennoch erließ die die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.09.2022 rechtswidrigerweise einen weiteren Mängelbehebungsauftrag und forderte den Beschwerdeführer darin auf, klarzustellen, welche Rechtsverletzung er mit seiner Datenschutzbeschwerde geltend machen wolle.

Erst in seiner dadurch erforderlich gewordenen erneuten Eingabe vom 24.09.2022 erstattete der Beschwerdeführer das Vorbringen, wonach „es hier schon lange nicht mehr nur um [den Beschwerdegegner] geht, sondern [s]ein Schwerpunkt inzwischen längst darauf liegt, die Korruption, Inkompetenz, Willkür und die schiere charakterliche Unfähigkeit, ihre Aufgaben zu erfüllen, in Ihrer Behörde zu dokumentieren und zu publizieren“.

In der gleichen Eingabe bekräftigte er aber sein Begehren auf Feststellung einer Verletzung in dem bereits in seiner Verbesserung vom 02.08.2022 bezeichneten Rechte, wodurch wiederum das Ziel seines Anbringens klar erkennbar war.

Dass der Beschwerdeführer seine Datenschutzbeschwerde nicht eingebracht hat, um eine subjektive Rechtsverletzung geltend zu machen (wie die belangte Behörde aus der Eingabe vom 02.08.2022 schlussfolgert), ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates nicht: Zwar enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers unlautere, nicht von der DSGVO geschützte Motive der Rechtsausübung; dass diese aber das lautere Motiv – nämlich die begehrte Feststellung der Verletzung des Beschwerdeführers in näher bezeichneten Rechten aus der DSGVO – eindeutig überwiegen und der sachfremde Zweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, dass das lautere Motiv in den Hintergrund rücken würde, kann nach Ansicht des Senats nicht angenommen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Ausführungen, die der Beschwerdeführer in der genannten Eingabe zur Verletzung in den zuvor angeführten Rechten nach der DSGVO gemacht hat, auch unter Berücksichtigung seines Hinweises in diesem Schriftsatz, wo sein Schwerpunkt inzwischen gelegen sei.

3.2.3. Ergebnis

Somit kann nach Ansicht des erkennenden Senats nicht davon ausgegangen werden, dass der von der belangten Behörde herangezogene Ablehnungsgrund vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt A2):

3.3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde – gemäß § 17 VwGVG vom Verwaltungsgericht – gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung besteht hier nicht (VwSlg 14064 A/1994).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde – gemäß Paragraph 17, VwGVG vom Verwaltungsgericht – gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung besteht hier nicht (VwSlg 14064 A/1994).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an.

Auch die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt.

Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH vom 17.04.2012, 2010/04/0133; 15.10.2009, 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche VwGH vom 17.04.2012, 2010/04/0133; 15.10.2009, 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.

Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt (vgl. VfGH 18.11.1961, B 73/61). Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit diese Abhilfe schaffen. Er muss jedoch auch eine durchaus erforderliche und berechtigte Kritik sachlich und innerhalb der Grenzen des Anstands vorbringen.Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt vergleiche VfGH 18.11.1961, B 73/61). Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit diese Abhilfe schaffen. Er muss jedoch auch eine durchaus erforderliche und berechtigte Kritik sachlich und innerhalb der Grenzen des Anstands vorbringen.

Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen, der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant.

Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn

?        sich diese auf die Sache beschränkt,

?        in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und

?        die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen.

Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann. Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt.

Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf.

Zwar können negative Formulierungen wie "arrogant" und "Inkompetenz" unter gewissen Umständen aus der Sicht eines Beschwerdeführers das Verhalten bzw. die Vorgehensweise eines Mitarbeiters der Behörde beschreiben, die ein den Beschwerdeführer betreffendes Verwaltungsverfahren führte, und sind daher hinzunehmen (vgl. VfGH 27.09.2021, E 4337/2020).Zwar können negative Formulierungen wie "arrogant" und "Inkompetenz" unter gewissen Umständen aus der Sicht eines Beschwerdeführers das Verhalten bzw. die Vorgehensweise eines Mitarbeiters der Behörde beschreiben, die ein den Beschwerdeführer betreffendes Verwaltungsverfahren führte, und sind daher hinzunehmen vergleiche VfGH 27.09.2021, E 4337 aus 2020,).

Allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht, und Korruption unterstellen jedoch eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw. teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten und sind als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG anzusehen (VwGH vom 20.11.1998, 98/02/0320; 04.10.1995, 95/15/0125).Allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht, und Korruption unterstellen jedoch eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw. teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten und sind als beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG anzusehen (VwGH vom 20.11.1998, 98/02/0320; 04.10.1995, 95/15/0125).

Dass der in einer Eingabe enthaltene Vorwurf auch zu einem strafgerichtlichen Verfahren wegen Ehrenbeleidigung führen kann, wenn sich die betroffenen Amtsorgane persönlich in ihrer Ehre betroffen fühlen, hindert aber nicht die Verhängung einer Ordnungsstrafe, die einen anderen Tatbestand betrifft (vgl. VfGH 18.11.1961, B 73/61). Dass der in einer Eingabe enthaltene Vorwurf auch zu einem strafgerichtlichen Verfahren wegen Ehrenbeleidigung führen kann, wenn sich die betroffenen Amtsorgane persönlich in ihrer Ehre betroffen fühlen, hindert aber nicht die Verhängung einer Ordnungsstrafe, die einen anderen Tatbestand betrifft vergleiche VfGH 18.11.1961, B 73/61).

Zweck der Verhängung von Ordnungsstrafen gemäß § 34 AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).Zweck der Verhängung von Ordnungsstrafen gemäß Paragraph 34, AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

§ 34 Abs 3 AVG ist bei der bescheidförmigen Verhängung einer Ordnungsstrafe im Einzelfall auch im Lichte des Gesetzesvorbehalts des Art. 13 StGG und des Art. 10 Abs. 2 MRK sowie des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen (VwGH 10.03.1998, 97/08/0110; VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344; vgl. 11.05.1998, 96/10/0033 ; VfSlg 13.035/1992; auch Schmied, ZUV 2003, 48 f).Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist bei der bescheidförmigen Verhängung einer Ordnungsstrafe im Einzelfall auch im Lichte des Gesetzesvorbehalts des Artikel 13, StGG und des Artikel 10, Absatz 2, MRK sowie des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen (VwGH 10.03.1998, 97/08/0110; VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344; vergleiche 11.05.1998, 96/10/0033 ; VfSlg 13.035 aus 1992,; auch Schmied, ZUV 2003, 48 f).

3.3.2. Vor diesem Hintergrund mag sich ein Teil der in den Feststellungen unter Punkt 1.2. wiedergegebenen Ausführungen in der Bescheidbeschwerde mit Blick auf die (wie oben dargelegt) rechtswidrige Erteilung eines weiteren Mängelbehebungsauftrags als (gerade noch) erlaubte Kritik an der Behörde erweisen.

Dies trifft jedoch keinesfalls auf jene Passage des Schriftsatzes zu, in welcher der Beschwerdeführer durch das Vorbringen, die Sachbearbeiterin der Behörde habe ein ihr laut einem der Bescheidbeschwerde beigelegten Zeitungsartikel verliehenes Stipendium bei einer Tageszeitung „sicher nicht bekommen […], wenn es ein Verfahren gegeben hätte“ und „man“ könne sich „offenkundig […] vom Datenschutzrecht so einfach direkt ganz freikaufen […], indem man das Schmiergeld direkt bei der Datenschutzbehörde abgibt“(S. 10 f der Bescheidbeschwerde), Bediensteten der belangten Behörde eine niedrige Gesinnung sowie ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten vorwirft.

Daher kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde einer beleidigenden Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG bedient hat.Daher kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde einer beleidigenden Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG bedient hat.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist mit Blick auf die zuvor dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Zweck der Norm die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt.

Im vorliegenden Fall ist in Hinblick auf die Art der vom Beschwerdeführer getätigten Vorwürfe jedenfalls eine im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens orientierte Ordnungsstrafe erforderlich, um ihn in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten.

Daher erscheint eine Ordnungsstrafe von EUR 400,- gerechtfertigt, um den Beschwerdeführer von einer Wiederholung bei zukünftigen Behördenanbringen (insbesondere im weiteren Verfahren über die gegenständliche Datenschutzbeschwerde) spezialpräventiv abzuhalten.

Mit der Verhängung der Ordnungsstrafe wurde der Beschwerdeführer nicht darin beschnitten, Kritik am Verhalten eines Organwalters oder an Missständen bei einer Behörde zu äußern, da sich die Bestrafung nicht gegen den Inhalt, sondern gegen die Form des Vorbringens wandte.

Die Verhängung der – im Rahmen der Spezialprävention zur Änderung des Fehlverhaltens geeigneten – gegenständlichen Ordnungsstrafe ist daher im Sinne der durchzuführenden Interessensabwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und der Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. des Ehrenschutzes andererseits sowohl erforderlich als auch angemessen.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und die Eingabe daher wohl von dort aus verfasst hat und auch darauf, dass seit der Einbringung zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als ein Jahr vergangen ist, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des VStG außer den im § 36 AVG ausdrücklich bezeichneten Bestimmungen über den Strafvollzug, weder unmittelbar noch analog für die Anordnung von Ordnungsstrafen gemäß § 34 AVG anzuwenden sind, was daher auch für die Regelungen zu Tatort bzw. Zuständigkeit (§§ 2, 27 VStG) und (Verfolgungs-)verjährung (§ 31 VStG) gilt. Ebenso wenig ist bei der Anordnung von Ordnungsstrafen die Anwendung der Prinzipien des materiellen Verwaltungsstrafrechts oder überhaupt des allgemeinen Strafrechts geboten (vgl. VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159; 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A, mwN). Gleiches gilt für die allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren (vgl. VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und die Eingabe daher wohl von dort aus verfasst hat und auch darauf, dass seit der Einbringung zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als ein Jahr vergangen ist, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des VStG außer den im Paragraph 36, AVG ausdrücklich bezeichneten Bestimmungen über den Strafvollzug, weder unmittelbar noch analog für die Anordnung von Ordnungsstrafen gemäß Paragraph 34, AVG anzuwenden sind, was daher auch für die Regelungen zu Tatort bzw. Zuständigkeit (Paragraphen 2, 27, VStG) und (Verfolgungs-)verjährung (Paragraph 31, VStG) gilt. Ebenso wenig ist bei der Anordnung von Ordnungsstrafen die Anwendung der Prinzipien des materiellen Verwaltungsstrafrechts oder überhaupt des allgemeinen Strafrechts geboten vergleiche VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159; 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A, mwN). Gleiches gilt für die allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren vergleiche VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).

Die Ordnungsstrafe war daher spruchgemäß festzusetzen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht aber auch ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht aber auch ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Da der angefochtene Bescheid gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG behoben wurde, war hinsichtlich Spruchpunkt A1) von einer Verhandlung abzusehen.Da der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG behoben wurde, war hinsichtlich Spruchpunkt A1) von einer Verhandlung abzusehen.

Der Sachverhalt zu Spruchpunkt A2) war anhand der Aktenlage klar. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (EGMR 20.6.2013, 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rn. 34 ff.).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Ablehnung der Behandlung (DSB) Auftrag an die belangte Behörde Auskunftsrecht beleidigende Schreibweise Bescheidbehebung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren offensichtliche Unbegründetheit Ordnungsstrafe Rechtsmissbrauch Verfahrensfortsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2293096.1.00

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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