Entscheidungsdatum
21.09.2026Norm
AVG §38Spruch
W296 2349991-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom XXXX , Zl XXXX , mit dem die vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG mit Ablauf des XXXX festgestellt worden war, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom römisch 40 , Zl römisch 40 , mit dem die vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG mit Ablauf des römisch 40 festgestellt worden war, beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ XXXX anhängigen Verfahren ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ römisch 40 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Disziplinarerkenntnis des österreichischen Kontingentskommandanten von XXXX (fortan: XXXX ) vom XXXX , Zl XXXX , mit der Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von € 1.300,- bestraft. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Vorkommandos XXXX , sohin ab XXXX , bis zur Bestrafung trotz hinlänglicher, nachweislicher Belehrungen mehrfach Veröffentlichungen auf Social Media Plattformen durchgeführt habe und wären dabei persönliche Daten sowie Orts- und Zeitangaben zu den Bild- und Videoanlagen dargestellt worden, weswegen der Beschwerdeführer gegen § 7 Abs. 1 ADV verstoßen habe und er gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 zu bestrafen sei. In Folge wurde er am XXXX aus dem Einsatzraum vorzeitig repatriiert und erhob am XXXX eine fristgerechte Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis des XXXX vom XXXX , Zl XXXX , an das Bundesverwaltungsgericht, wo diese am XXXX zur GZ XXXX protokolliert wurde bzw. anhängig ist.Der Beschwerdeführer wurde mit Disziplinarerkenntnis des österreichischen Kontingentskommandanten von römisch 40 (fortan: römisch 40 ) vom römisch 40 , Zl römisch 40 , mit der Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von € 1.300,- bestraft. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Vorkommandos römisch 40 , sohin ab römisch 40 , bis zur Bestrafung trotz hinlänglicher, nachweislicher Belehrungen mehrfach Veröffentlichungen auf Social Media Plattformen durchgeführt habe und wären dabei persönliche Daten sowie Orts- und Zeitangaben zu den Bild- und Videoanlagen dargestellt worden, weswegen der Beschwerdeführer gegen Paragraph 7, Absatz eins, ADV verstoßen habe und er gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 zu bestrafen sei. In Folge wurde er am römisch 40 aus dem Einsatzraum vorzeitig repatriiert und erhob am römisch 40 eine fristgerechte Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis des römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , an das Bundesverwaltungsgericht, wo diese am römisch 40 zur GZ römisch 40 protokolliert wurde bzw. anhängig ist.
Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , Zl XXXX , XXXX , wurde (zudem) die vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit Ablauf des XXXX gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG festgestellt und dies damit begründet, dass ein Mangel in der Eignung zur Auslandseinsatzbereitschaft unter anderem dann vorläge, wenn die Erbringung der Leistung, zu denen sich eine Person gemäß § 25 Abs. 1 AZHG mit freiwilliger Meldung verpflichtet habe, durch Gründe, die in der betreffenden Person liegen würden, unmöglich würde. Der Beschwerdeführer sei Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE). Seine mit freiwilliger Meldung vom XXXX eingegangene und mit Bescheid vom XXXX angenommene Leistungsverpflichtung habe in der Bereitschaft bestanden, im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft). Der Beschwerdeführer sei am XXXX aus militärischen Rücksichten vorzeitig aus dem Auslandseinsatz bei XXXX repatriiert worden und sei diese Personalmaßnahme damit begründet worden, dass er trotz mehrmaliger Belehrung ungenehmigt Film – und Bildaufnahmen von Personen, militärischen Einrichtungen sowie Aktivitäten im Einsatzraum XXXX angefertigt und auf seinem INSTAGRAM Account veröffentlicht habe. Nach den derzeit geltenden Richtlinien des Bundesministeriums für Landesverteidigung sei bei einer vorzeitigen Repatriierung aus militärischen Rücksichten, die ausschließlich in der Person des Betreffenden liegen würden, diese aus der Personalauswahl für weitere Auslandseinsätze auszuscheiden. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten sei geeignet, die Republik Österreich an Vermögen, am Vertrauen von Kameraden in die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin, am Vertrauen der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Vollziehung von hoheitlichen Aufgaben und am Ansehen des Bundesheeres zu schädigen. Es werde vorausgesetzt, dass ein in Auslandseinsatzbereitschaft befindlicher Soldat ein Garant für tadelloses Verhalten sei und eine Vorbildfunktion ausübe und daher keine Verstöße gegen die Dienstpflicht der Vertrauenswahrung begehe. In diesem Zusammenhang werde auf die notwendiger Weise vorausgesetzten erhöhten Anforderungen hinsichtlich der persönlichen Eignung eines in Auslandseinsatzbereitschaft befindlichen Soldaten in den Bereichen Sicherheit, Verlässlichkeit und Disziplin hingewiesen, die sowohl im dienstlichen als auch im privaten Bereich vorhanden sein müssten, um die im Rahmen einer Entsendung zu einem Auslandseinsatz bestehen tragenden Aspekte, nämlich die Aufrechterhaltung des Eigen- und Fremdschutzes sowie das Ansehen von österreichischen Soldaten in der nationalen und internationalen Öffentlichkeit, nicht zu gefährden. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieses Sachverhaltes die nötigen Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen Eignung eines in Auslandseinsatzbereitschaft befindlichen Soldaten nicht aufweise und aus der Personalwahl für weitere Auslandseinsätze ausscheide, sei ein Weiterverbleib in der Auslandseinsatzbereitschaft nicht möglich, weshalb die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und die Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des XXXX gemäß § 25 Abs. 5 AZHG mittels Bescheid festzustellen wäre.Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl römisch 40 , römisch 40 , wurde (zudem) die vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit Ablauf des römisch 40 gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG festgestellt und dies damit begründet, dass ein Mangel in der Eignung zur Auslandseinsatzbereitschaft unter anderem dann vorläge, wenn die Erbringung der Leistung, zu denen sich eine Person gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AZHG mit freiwilliger Meldung verpflichtet habe, durch Gründe, die in der betreffenden Person liegen würden, unmöglich würde. Der Beschwerdeführer sei Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE). Seine mit freiwilliger Meldung vom römisch 40 eingegangene und mit Bescheid vom römisch 40 angenommene Leistungsverpflichtung habe in der Bereitschaft bestanden, im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft). Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 aus militärischen Rücksichten vorzeitig aus dem Auslandseinsatz bei römisch 40 repatriiert worden und sei diese Personalmaßnahme damit begründet worden, dass er trotz mehrmaliger Belehrung ungenehmigt Film – und Bildaufnahmen von Personen, militärischen Einrichtungen sowie Aktivitäten im Einsatzraum römisch 40 angefertigt und auf seinem INSTAGRAM Account veröffentlicht habe. Nach den derzeit geltenden Richtlinien des Bundesministeriums für Landesverteidigung sei bei einer vorzeitigen Repatriierung aus militärischen Rücksichten, die ausschließlich in der Person des Betreffenden liegen würden, diese aus der Personalauswahl für weitere Auslandseinsätze auszuscheiden. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten sei geeignet, die Republik Österreich an Vermögen, am Vertrauen von Kameraden in die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin, am Vertrauen der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Vollziehung von hoheitlichen Aufgaben und am Ansehen des Bundesheeres zu schädigen. Es werde vorausgesetzt, dass ein in Auslandseinsatzbereitschaft befindlicher Soldat ein Garant für tadelloses Verhalten sei und eine Vorbildfunktion ausübe und daher keine Verstöße gegen die Dienstpflicht der Vertrauenswahrung begehe. In diesem Zusammenhang werde auf die notwendiger Weise vorausgesetzten erhöhten Anforderungen hinsichtlich der persönlichen Eignung eines in Auslandseinsatzbereitschaft befindlichen Soldaten in den Bereichen Sicherheit, Verlässlichkeit und Disziplin hingewiesen, die sowohl im dienstlichen als auch im privaten Bereich vorhanden sein müssten, um die im Rahmen einer Entsendung zu einem Auslandseinsatz bestehen tragenden Aspekte, nämlich die Aufrechterhaltung des Eigen- und Fremdschutzes sowie das Ansehen von österreichischen Soldaten in der nationalen und internationalen Öffentlichkeit, nicht zu gefährden. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieses Sachverhaltes die nötigen Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen Eignung eines in Auslandseinsatzbereitschaft befindlichen Soldaten nicht aufweise und aus der Personalwahl für weitere Auslandseinsätze ausscheide, sei ein Weiterverbleib in der Auslandseinsatzbereitschaft nicht möglich, weshalb die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und die Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des römisch 40 gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG mittels Bescheid festzustellen wäre.
Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erhob der rechtvertretene Beschwerdeführer am XXXX eine fristgerechte Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX samt bezughabendem Verwaltungsakt übermittelt wurde.Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 erhob der rechtvertretene Beschwerdeführer am römisch 40 eine fristgerechte Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 samt bezughabendem Verwaltungsakt übermittelt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage des gegenständlichen Verfahrens und aus jener zur GZ XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage des gegenständlichen Verfahrens und aus jener zur GZ römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Beim Bundesverwaltungsgericht ist zur GZ XXXX ein Beschwerdeverfahren gegen das Disziplinarerkenntnis des XXXX vom XXXX , Zl XXXX , anhängig und liegt der dort vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende disziplinäre Sachverhalt auch der gegenständlichen Rechtssache zugrunde, weswegen der Beantwortung der Hauptfrage durch das Bundesverwaltungsgericht zur GZ XXXX wesentliche Bedeutung für die Frage der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG zukommt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ XXXX geführten Verfahren vor. Beim Bundesverwaltungsgericht ist zur GZ römisch 40 ein Beschwerdeverfahren gegen das Disziplinarerkenntnis des römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , anhängig und liegt der dort vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende disziplinäre Sachverhalt auch der gegenständlichen Rechtssache zugrunde, weswegen der Beantwortung der Hauptfrage durch das Bundesverwaltungsgericht zur GZ römisch 40 wesentliche Bedeutung für die Frage der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG zukommt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ römisch 40 geführten Verfahren vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Auslandseinsatzbereitschaft Aussetzung Disziplinarverfahren vorzeitige BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2349991.1.00Im RIS seit
28.09.2026Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026