Entscheidungsdatum
21.09.2026Norm
ABGB §170 Abs1Spruch
,
W 254 2339424–1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Viktoria HAIDINGER, LL.M. und Mag. Thomas GSCHAAR über die Beschwerde von XXXX , die er im Namen seines minderjährigen Sohnes erhob, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde betreffend eine Datenschutzbeschwerde vom 12.05.2024, GZ: D124.1337/24 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Viktoria HAIDINGER, LL.M. und Mag. Thomas GSCHAAR über die Beschwerde von römisch 40 , die er im Namen seines minderjährigen Sohnes erhob, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde betreffend eine Datenschutzbeschwerde vom 12.05.2024, GZ: D124.1337/24 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 12.05.2024 erhob XXXX (idF „Beschwerdeführer“ oder „BF“) im eigenen Namen und im Namen seines Sohnes eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (idF „belangte Behörde“) und brachte zusammengefasst vor, dass der näher bezeichnete Bürgermeister einer italienischen Gemeinde einem Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig übermittelte er ein Konvolut an Dokumenten, die den behaupteten Verstoß untermauern sollen. 1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 12.05.2024 erhob römisch 40 in der Fassung „Beschwerdeführer“ oder „BF“) im eigenen Namen und im Namen seines Sohnes eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde in der Fassung „belangte Behörde“) und brachte zusammengefasst vor, dass der näher bezeichnete Bürgermeister einer italienischen Gemeinde einem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig übermittelte er ein Konvolut an Dokumenten, die den behaupteten Verstoß untermauern sollen.
2. Mit Schreiben vom 13.11.2025 wurde der BF darüber informiert, dass die Datenschutzbeschwerde zuständigkeitshalber an die italienische Aufsichtsbehörde iSd. DSGVO weitergeleitet worden sei.
3. Mit 28.11.2025 erhob der BF im Namen seines Sohnes die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde, schloss dieser wiederum ein umfassendes Konvolut an Dokumenten an und führte zusammengefasst aus, dass kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde gegen den Bürgermeister der Südtiroler Gemeinde XXXX (Italien) wurde sowohl im Namen des BF als auch im Namen dessen minderjährigen Sohnes eingebracht.1.1. Die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde gegen den Bürgermeister der Südtiroler Gemeinde römisch 40 (Italien) wurde sowohl im Namen des BF als auch im Namen dessen minderjährigen Sohnes eingebracht.
1.2. Die belangte Behörde übermittelte die Rechtssache an die italienische Aufsichtsbehörde iSd. DSGVO und informierte den BF darüber mit Schreiben vom 13.11.2025.
1.3. Die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde vom 28.11.2025 erhob der BF ausschließlich im Namen seines Sohnes.
1.4. Der BF ist für seinen minderjährigen Sohn nicht vertretungsbefugt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Punkten II.1.1. – II.1.3. ergeben sich aus dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem die entsprechenden Schriftstücke einliegen und in welche Einsicht genommen wurde. 2.1. Die Feststellungen zu den Punkten römisch zwei.1.1. – römisch zwei.1.3. ergeben sich aus dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem die entsprechenden Schriftstücke einliegen und in welche Einsicht genommen wurde.
2.2. Die Feststellung zur nicht bestehenden Vertretungsbefugnis des BF basiert auf der Tatsache, dass der BF sowie dessen familiäre Situation dem Bundesverwaltungsgericht aus diversen Verfahren bekannt ist. Es ist aus Parallelverfahren des BF bekannt, dass der Mutter des minderjährigen Sohnes mit Dekret vom 19.04.2018, Zl XXXX und Zl XXXX des Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde. Dabei ist insbesondere auf das bei der gegenständlichen Gerichtsabteilung anhängige Parallelverfahren zu W254 XXXX hinzuweisen, in dem dieser Umstand umfassend erörtert wurde. Darüber hinaus wird die fehlende Vertretungsbefugnis in den verfahrensgegenständlichen Darstellungen des BF auch thematisiert, allerdings ist es ihm nicht gelungen Beweise vorzulegen, aus denen hervorgehen würde, dass diese Entscheidungen überholt wären. 2.2. Die Feststellung zur nicht bestehenden Vertretungsbefugnis des BF basiert auf der Tatsache, dass der BF sowie dessen familiäre Situation dem Bundesverwaltungsgericht aus diversen Verfahren bekannt ist. Es ist aus Parallelverfahren des BF bekannt, dass der Mutter des minderjährigen Sohnes mit Dekret vom 19.04.2018, Zl römisch 40 und Zl römisch 40 des Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde. Dabei ist insbesondere auf das bei der gegenständlichen Gerichtsabteilung anhängige Parallelverfahren zu W254 römisch 40 hinzuweisen, in dem dieser Umstand umfassend erörtert wurde. Darüber hinaus wird die fehlende Vertretungsbefugnis in den verfahrensgegenständlichen Darstellungen des BF auch thematisiert, allerdings ist es ihm nicht gelungen Beweise vorzulegen, aus denen hervorgehen würde, dass diese Entscheidungen überholt wären.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 9 AVG ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gemäß § 21 Abs 2 ABGB sind Minderjährige Personen solche, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß § 170 Abs 1 ABGB kann sich ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.3.1. Gemäß Paragraph 9, AVG ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ABGB sind Minderjährige Personen solche, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß Paragraph 170, Absatz eins, ABGB kann sich ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
(Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Anträge sind daher entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen (vgl VwSlg 12.579 A/1987; VwGH 4. 4. 2001, 2000/01/0121; VwGH 17. 9. 2003, 2001/20/0188; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 16 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).(Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Anträge sind daher entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen vergleiche VwSlg 12.579 A/1987; VwGH 4. 4. 2001, 2000/01/0121; VwGH 17. 9. 2003, 2001/20/0188; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, Rz 16 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
3.2. Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Voraussetzung dabei ist, dass es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt, sohin keinen solchen, der bloß zur Abweisung des Begehrens führen könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 26 f (Stand 1.1.2014, rdb.at)).3.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Voraussetzung dabei ist, dass es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt, sohin keinen solchen, der bloß zur Abweisung des Begehrens führen könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 26 f (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
3.3. Wie festgestellt wurde, ist der BF aufgrund eines Dekrets des Oberlandesgerichts Trient nicht für dessen Sohn obsorgeberechtigt. Damit hat der BF auch keine Vertretungsbefugnis vor Behörden. Der BF brachte zwar vor, dass er ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Trient eingebracht habe, konnte allerdings keine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorlegen.
Da das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd. § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist, ist die gegenständliche Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014). Da das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd. Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist, ist die gegenständliche Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).
Es ist der belangten Behörde aber auch dahingehend zuzustimmen, dass keine Säumnis vorliegt, da die ursprünglich eingebrachte Beschwerde rechtmäßig an die zuständige Aufsichtsbehörde in Italien weitergeleitet wurde. Gemäß Art. 55 Abs. 2 DSGVO ist im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaates zuständig. Auch aus diesem Grund ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.Es ist der belangten Behörde aber auch dahingehend zuzustimmen, dass keine Säumnis vorliegt, da die ursprünglich eingebrachte Beschwerde rechtmäßig an die zuständige Aufsichtsbehörde in Italien weitergeleitet wurde. Gemäß Artikel 55, Absatz 2, DSGVO ist im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaates zuständig. Auch aus diesem Grund ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts haben sich keine Rechtsfragen ergeben, die die Zulassung der Revision erfordern würden.
Schlagworte
Datenschutz Obsorge Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Vertretungsbefugnis ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W254.2339424.1.00Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026