TE Bvwg Beschluss 2026/9/22 W606 2337299-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2026
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Entscheidungsdatum

22.09.2026

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W606 2337299-3/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren gemäß § 341 BVergG 2018 der XXXX , vertreten durch die Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH, Rennweg 17, 5. Stock, 1030 Wien, betreffend das Vergabeverfahren XXXX der Auftraggeberin XXXX , vertreten durch die vergebende Stelle XXXX , vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH, Lange Gasse 50, 1080 Wien, unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX , Nr. XXXX , bekanntgemacht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 der römisch 40 , vertreten durch die Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH, Rennweg 17, 5. Stock, 1030 Wien, betreffend das Vergabeverfahren römisch 40 der Auftraggeberin römisch 40 , vertreten durch die vergebende Stelle römisch 40 , vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH, Lange Gasse 50, 1080 Wien, unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am römisch 40 , Nr. römisch 40 , bekanntgemacht:

A)

Dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird stattgegeben.

Die XXXX ist verpflichtet, der XXXX die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 4.225,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen.Die römisch 40 ist verpflichtet, der römisch 40 die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 4.225,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Auftraggeberin, vertreten durch die vergebende Stelle XXXX , führte unter der Bezeichnung XXXX ein offenes Verfahren nach den Bestimmungen des Oberschwellenbereichs gemäß dem BVergG 2018 zur Beschaffung von Lieferleistungen durch. Der CPV-Code lautete 39130000 Büromöbel (Haupteinstufung). Es erfolgte eine unionsweite Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX mit der Nr. XXXX . Der geschätzte Auftragswert liegt zwischen € 1.500.000,-- und € 5.538.000,--.1.1. Die Auftraggeberin, vertreten durch die vergebende Stelle römisch 40 , führte unter der Bezeichnung römisch 40 ein offenes Verfahren nach den Bestimmungen des Oberschwellenbereichs gemäß dem BVergG 2018 zur Beschaffung von Lieferleistungen durch. Der CPV-Code lautete 39130000 Büromöbel (Haupteinstufung). Es erfolgte eine unionsweite Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am römisch 40 mit der Nr. römisch 40 . Der geschätzte Auftragswert liegt zwischen € 1.500.000,-- und € 5.538.000,--.

Am 19.02.2026 übermittelte die Auftraggeberin der Antragstellerin elektronisch die Zuschlagsentscheidung. Die Antragstellerin war nicht für den Zuschlag in Aussicht genommen.

1.2. Mit Schriftsatz vom 02.03.2026, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie die Erlassung der einstweiligen Verfügung, der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages zu untersagen.

Mit Beschluss vom 09.03.2026, Zl. W606 2337299-1, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag, der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlags zu untersagen, statt. Der Auftraggeberin wurde für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag zu erteilen.

Am 19.03.2026 nahm die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung vom 19.02.2026 zurück. Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 gab die Antragstellerin bekannt, dass sie sich für klaglos gestellt erachtete und zog den Nachprüfungsantrag zurück. Den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren hielt sie ausdrücklich aufrecht.

Mit Beschluss vom 26.03.2026, Zl. W606 2337299-2, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Nachprüfungsverfahren ein.

1.3. Die Antragstellerin entrichtete mit Einbringung der Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie auf Nachprüfung Pauschalgebühren in Höhe von € 500,--, weil sie die Ansicht vertrat, dass mangels Informationen der Auftraggeberin zur Gebührenberechnung die Gebührenkategorie 1 zur Anwendung gelange.

Mit Mandatsbescheid vom 17.07.2026, Zl. XXXX , setzte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts die für die Anträge zu entrichtenden Pauschalgebühren mit € 4.225,-- fest (Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung; Nachprüfungsantrag gem. Gebührenkategorie 3 abzgl. Reduktion gemäß § 340 Abs. 3 iVm Abs. 8 BVergG 2018) und forderte die Antragstellerin zur Nachzahlung von Pauschalgebühren in Höhe von € 3.725,-- auf. Die Antragstellerin zahlte die nachgeforderte Summe am 13.08.2026 ein.Mit Mandatsbescheid vom 17.07.2026, Zl. römisch 40 , setzte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts die für die Anträge zu entrichtenden Pauschalgebühren mit € 4.225,-- fest (Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung; Nachprüfungsantrag gem. Gebührenkategorie 3 abzgl. Reduktion gemäß Paragraph 340, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 8, BVergG 2018) und forderte die Antragstellerin zur Nachzahlung von Pauschalgebühren in Höhe von € 3.725,-- auf. Die Antragstellerin zahlte die nachgeforderte Summe am 13.08.2026 ein.

1.4. In Beantwortung eines Parteiengehörs des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2026 teilte die Auftraggeberin am 10.08.2026 mit, dass der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts am 20.05.2026 ein Verfahren zur Festsetzung der Pauschalgebühren eingeleitet und sie aufgefordert habe, unter anderem den geschätzten Auftragswert, die Gebührenkategorie und damit zusammenhängende Fundstellen bekanntzugeben. Die Auftraggeberin sei der Aufforderung am 26.05.2026 nachgekommen, habe den geschätzten Auftragswert, der grundsätzlich zu einer Zuordnung zur Gebührenkategorie 3 führe, bekanntgegeben und zugleich darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens vor dem Inkrafttreten des Vergaberechtsgesetzes 2026 keine Pflicht zur Aufnahme dieser Informationen in die Ausschreibungsunterlagen bestanden habe.

Der Auftraggeberin liege der Mandatsbescheid nicht vor. Sie verfüge auch über keine Parteistellung. Weiters führte sie im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 341 BVergG 2018 die Auftraggeberin jedenfalls nur zum Ersatz von Pauschalgebühren in jener Höhe verpflichten dürfe, die nach dem Gesetz von der Antragstellerin tatsächlich zu entrichten wäre. Die Gebührenvorschreibung durch die Justizverwaltung sei nicht maßgeblich und betreffe nur das Verhältnis zwischen Antragstellerin und Justizverwaltung.Der Auftraggeberin liege der Mandatsbescheid nicht vor. Sie verfüge auch über keine Parteistellung. Weiters führte sie im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 die Auftraggeberin jedenfalls nur zum Ersatz von Pauschalgebühren in jener Höhe verpflichten dürfe, die nach dem Gesetz von der Antragstellerin tatsächlich zu entrichten wäre. Die Gebührenvorschreibung durch die Justizverwaltung sei nicht maßgeblich und betreffe nur das Verhältnis zwischen Antragstellerin und Justizverwaltung.

1.5. Die Antragstellerin beantragte am 17.08.2026 beim Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts die Zustellung des Mandatsbescheid. Der Mandatsbescheid wurde ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung am 25.08.2026 in den Verfügungsbereich des ERV zugestellt.

1.6. Weder die Antragstellerin noch die Auftraggeberin erhoben Vorstellung gegen den Mandatsbescheid.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten, im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen zunächst aus der unionsweiten Bekanntmachung, deren Inhalt unstrittig ist. Überdies erfolgte eine Einsichtnahme in das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die Informationen zum Vergabeverfahren samt Zuschlagsentscheidung ergeben sich auch aus den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 06.03.2026 (W606 2337299-2) sowie aus dem elektronischen Vergabeakt.

2.2. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.2. ergeben sich unstrittig aus den jeweiligen Eingaben der Antragstellerin bzw. der Auftraggeberin sowie den angeführten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts.

2.3. Die Höhe der entrichteten Pauschalgebühr mit Antragseinbringung und deren Begründung ergibt sich aus dem Gerichtsakt und der Antragsbegründung. Der Mandatsbescheid liegt im Akt ein (OZ 4); die Nachzahlung folgt aus der Auskunftserteilung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2026.

2.4. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4. folgen aus der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 10.08.2026.

2.5. Die Antragstellung sowie Zustellung folgen aus der Auskunftserteilung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2026.

2.6. Dass keine Vorstellung erhoben wurde, folgt hinsichtlich der Antragstellerin aus der Auskunftserteilung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2026 sowie hinsichtlich der Auftraggeberin aus der Mitteilung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2026. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Auftraggeberin überdies mit Schreiben vom 14.09.2026 Parteiengehör ein; die Auftraggeberin gab keine Stellungnahme ab bzw. erstattete keine Äußerung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur maßgeblichen Rechtslage:

Am 01.03.2026 traten wesentliche Teile des Vergaberechtsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 8/2026, in Kraft (vgl. § 376 Abs. 6 [idF BGBl. I Nr. 6/2026] Z 1 und 3 BVergG 2018). Gemäß § 376 Abs. 6 (idF BGBl. I Nr. 6/2026) Z 5 lit. a BVergG 2018 sind – soweit hier maßgeblich – bereits zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens bereits eingeleitete Vergabeverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Gleiches gilt für die am 31.12.2025 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 121/2025 (vgl. § 376 Abs. 6 [idF BGBl. I Nr. 121/2025] Z 2 BVergG 2018).Am 01.03.2026 traten wesentliche Teile des Vergaberechtsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,, in Kraft vergleiche Paragraph 376, Absatz 6, [idF BGBl. römisch eins Nr. 6/2026] Ziffer eins und 3 BVergG 2018). Gemäß Paragraph 376, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,) Ziffer 5, Litera a, BVergG 2018 sind – soweit hier maßgeblich – bereits zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens bereits eingeleitete Vergabeverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Gleiches gilt für die am 31.12.2025 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesvergabegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2025, vergleiche Paragraph 376, Absatz 6, [idF BGBl. römisch eins Nr. 121/2025] Ziffer 2, BVergG 2018).

Zentrale Änderungen des 4. Teils des BVergG 2018 (siehe die in § 376 Abs. 6 [idF BGBl. I Nr. 6/2026] Z 3 BVergG 2018 genannten Bestimmungen) sind jedoch auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens anhängig werden, anzuwenden (vgl. § 376 Abs. 6 [idF BGBl. I Nr. 6/2026] Z 5 lit. d iVm Z 3 BVergG 2018). Da das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen in § 376 Abs. 6 (idF BGBl. I Nr. 6/2026) Z 3 BVergG 2018 anhängig wurde, sind die diesbezüglichen Änderungen des BVergG 2018 durch das Vergaberechtsgesetzes 2026 bereits maßgeblich.Zentrale Änderungen des 4. Teils des BVergG 2018 (siehe die in Paragraph 376, Absatz 6, [idF BGBl. römisch eins Nr. 6/2026] Ziffer 3, BVergG 2018 genannten Bestimmungen) sind jedoch auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens anhängig werden, anzuwenden vergleiche Paragraph 376, Absatz 6, [idF BGBl. römisch eins Nr. 6/2026] Ziffer 5, Litera d, in Verbindung mit Ziffer 3, BVergG 2018). Da das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen in Paragraph 376, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,) Ziffer 3, BVergG 2018 anhängig wurde, sind die diesbezüglichen Änderungen des BVergG 2018 durch das Vergaberechtsgesetzes 2026 bereits maßgeblich.

3.2. Zum Ersatz der Pauschalgebühren:

3.2.1. Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ausweislich der ErläutRV 69 BlgNR 26. GP, 195, tritt eine Klaglosstellung insbesondere dann ein, wenn die Auftraggeberin die bekämpfte Entscheidung beseitigt. Dies war vorliegend der Fall, indem die Auftraggeberin die angefochtene Entscheidung zurückgezogen hat und auf diesem Weg die Antragstellerin klaglosgestellt hat.3.2.1. Gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ausweislich der ErläutRV 69 BlgNR 26. GP, 195, tritt eine Klaglosstellung insbesondere dann ein, wenn die Auftraggeberin die bekämpfte Entscheidung beseitigt. Dies war vorliegend der Fall, indem die Auftraggeberin die angefochtene Entscheidung zurückgezogen hat und auf diesem Weg die Antragstellerin klaglosgestellt hat.

Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß § 341 Abs. 2 BVergG 2018 nur dann, wenn die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird (Z 1) und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre (Z 2). Mit Beschluss vom 09.03.2026, Zl. W606 2337299-1, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt, weshalb die Voraussetzungen für einen Pauschalgebührenersatz betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 341 Abs. 2 BVergG 2018 vorliegen.Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2018 nur dann, wenn die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird (Ziffer eins,) und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre (Ziffer 2,). Mit Beschluss vom 09.03.2026, Zl. W606 2337299-1, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt, weshalb die Voraussetzungen für einen Pauschalgebührenersatz betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2018 vorliegen.

Die Antragstellerin hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag.

3.2.2. Im Gebührenersatzverfahren nach § 341 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin ihre „gemäß § 340 entrichteten Gebühren“ durch die Auftraggeberin ersetzt bekommt. Zu diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur mehr über die Frage des Gebührenersatzes von entrichteten Gebühren, nicht aber über die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühren zu entscheiden. Nach § 341 BVergG 2018 dürfen der Antragstellerin weitere Pauschalgebühren nicht vorgeschrieben werden (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019; die Entscheidung ist zwar zur Rechtlage vor dem Vergaberechtsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 8/2026, ergangen, ist aber mangels Novellierung von § 341 BVergG 2018 weiterhin einschlägig).3.2.2. Im Gebührenersatzverfahren nach Paragraph 341, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin ihre „gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren“ durch die Auftraggeberin ersetzt bekommt. Zu diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur mehr über die Frage des Gebührenersatzes von entrichteten Gebühren, nicht aber über die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühren zu entscheiden. Nach Paragraph 341, BVergG 2018 dürfen der Antragstellerin weitere Pauschalgebühren nicht vorgeschrieben werden vergleiche VfGH 26.09.2019, römisch fünf 64 aus 2019,; die Entscheidung ist zwar zur Rechtlage vor dem Vergaberechtsgesetz 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,, ergangen, ist aber mangels Novellierung von Paragraph 341, BVergG 2018 weiterhin einschlägig).

Seit der Rechtlage nach dem Vergaberechtsgesetz 2026 stellt die ordnungsgemäße Vergebührung von Anträgen gemäß dem 4. Teil des BVergG 2018 auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung mehr dar, sodass über die Ordnungsmäßigkeit der Vergebührung nicht mehr das Bundesverwaltungsgericht als Organ der Rechtsprechung zu entscheiden hat, sondern dies eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstellt. Die §§ 344 Abs. 2 Z 3, 350 Abs. 7 und 354 Abs. 5 idF vor dem Vergaberechtsgesetz 2026 sind mit dem Vergaberechtsgesetz 2026 entfallen, sodass die ordnungsgemäße Vergebührung, wie im Übrigen bei allen anderen Gerichtsgebühren auch, im Rahmen der Justizverwaltung zu behandeln ist (vgl. ErläutRV 302 BlgNR 28. GP, 41; vgl. e contrario VfSlg. 20.307/2019).Seit der Rechtlage nach dem Vergaberechtsgesetz 2026 stellt die ordnungsgemäße Vergebührung von Anträgen gemäß dem 4. Teil des BVergG 2018 auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung mehr dar, sodass über die Ordnungsmäßigkeit der Vergebührung nicht mehr das Bundesverwaltungsgericht als Organ der Rechtsprechung zu entscheiden hat, sondern dies eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstellt. Die Paragraphen 344, Absatz 2, Ziffer 3, 350, Absatz 7 und 354 Absatz 5, in der Fassung vor dem Vergaberechtsgesetz 2026 sind mit dem Vergaberechtsgesetz 2026 entfallen, sodass die ordnungsgemäße Vergebührung, wie im Übrigen bei allen anderen Gerichtsgebühren auch, im Rahmen der Justizverwaltung zu behandeln ist vergleiche ErläutRV 302 BlgNR 28. GP, 41; vergleiche e contrario VfSlg. 20.307 aus 2019,).

3.2.3. Folglich dürfen im Verfahren gemäß § 341 BVergG 2018 Pauschalgebühren bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur in jener Höhe ersetzt werden, die durch die zuständige Justizverwaltung gemäß § 340 BVergG 2018 vorgeschrieben und von der Auftraggeberin entrichtet worden sind. Spräche das Bundesverwaltungsgericht über die eigentliche Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühren gemäß § 340 BVergG 2018 ab, würde es sich eine Zuständigkeit aneignen, die ihm im Pauschalgebührenersatzverfahren gemäß § 341 BVergG 2018 nicht zukommt.3.2.3. Folglich dürfen im Verfahren gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 Pauschalgebühren bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur in jener Höhe ersetzt werden, die durch die zuständige Justizverwaltung gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 vorgeschrieben und von der Auftraggeberin entrichtet worden sind. Spräche das Bundesverwaltungsgericht über die eigentliche Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühren gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 ab, würde es sich eine Zuständigkeit aneignen, die ihm im Pauschalgebührenersatzverfahren gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 nicht zukommt.

Sind die Antragstellerin oder die allenfalls zum Ersatz verpflichtete Auftraggeberin der Ansicht, dass die Festsetzung der Pauschalgebühren gemäß § 340 BVergG 2018 durch die dafür zuständige Justizverwaltung nicht in korrekter Höhe erfolgt ist, ist dies durch Erhebung von Rechtsmitteln gegen die bescheidmäßige Festsetzung der Pauschalgebühren zu bekämpfen. Eine de facto Neufestsetzung der Pauschalgebühren im Pauschalgebührenersatzverfahren gemäß § 341 BVergG 2018 kommt aus den bereits genannten Gründen jedoch nicht in Betracht.Sind die Antragstellerin oder die allenfalls zum Ersatz verpflichtete Auftraggeberin der Ansicht, dass die Festsetzung der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 durch die dafür zuständige Justizverwaltung nicht in korrekter Höhe erfolgt ist, ist dies durch Erhebung von Rechtsmitteln gegen die bescheidmäßige Festsetzung der Pauschalgebühren zu bekämpfen. Eine de facto Neufestsetzung der Pauschalgebühren im Pauschalgebührenersatzverfahren gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 kommt aus den bereits genannten Gründen jedoch nicht in Betracht.

3.2.4. Die Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018 sowie für den Antrag auf Nachprüfung gemäß § 342 Abs. 1 BVergG 2018 zu entrichtenden Pauschalgebühren wurden vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts mit insgesamt € 4.225,-- festgesetzt und von der Auftraggeberin in dieser Höhe entrichtet. Folglich hat die Auftraggeberin der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in ebendieser Höhe zu ersetzen.3.2.4. Die Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 sowie für den Antrag auf Nachprüfung gemäß Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 zu entrichtenden Pauschalgebühren wurden vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts mit insgesamt € 4.225,-- festgesetzt und von der Auftraggeberin in dieser Höhe entrichtet. Folglich hat die Auftraggeberin der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in ebendieser Höhe zu ersetzen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Verhandlung konnte gemäß § 339 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben ist, und dem weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 339, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben ist, und dem weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob das Bundesverwaltungsgericht im Pauschalgebührenersatzverfahren gemäß § 341 BVergG 2018 (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) die Auftraggeberin nur zum Ersatz von Pauschalgebühren in jener Höhe verpflichten kann, die von der zuständigen Justizverwaltung der Antragstellerin gemäß § 340 BVergG 2018 idF des Vergaberechtsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 8/2026, vorgeschrieben worden sind, oder, ob das Bundesverwaltungsgericht selbst die Pauschalgebühr im Pauschalgebührenersatzverfahren gemäß § 341 BVergG 2018 zu bemessen hat. Letztere (vom Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht vertretene) Auslegung des § 341 BVergG 2018 hätte zur Folge, dass der von der Auftraggeberin der Antragstellerin zu ersetzende Betrag von jenem, den die Justizverwaltung festgesetzt und den die Antragstellerin entrichtet hat, gegebenenfalls abweicht.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob das Bundesverwaltungsgericht im Pauschalgebührenersatzverfahren gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) die Auftraggeberin nur zum Ersatz von Pauschalgebühren in jener Höhe verpflichten kann, die von der zuständigen Justizverwaltung der Antragstellerin gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 in der Fassung des Vergaberechtsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,, vorgeschrieben worden sind, oder, ob das Bundesverwaltungsgericht selbst die Pauschalgebühr im Pauschalgebührenersatzverfahren gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 zu bemessen hat. Letztere (vom Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht vertretene) Auslegung des Paragraph 341, BVergG 2018 hätte zur Folge, dass der von der Auftraggeberin der Antragstellerin zu ersetzende Betrag von jenem, den die Justizverwaltung festgesetzt und den die Antragstellerin entrichtet hat, gegebenenfalls abweicht.

Schlagworte

einstweilige Verfügung Klaglosstellung Lieferauftrag materielles Obsiegen Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Obsiegen Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Vergabeverfahren Zurücknahme Zuschlagserteilung zweckentsprechende Rechtsverfolgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W606.2337299.3.00

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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