Entscheidungsdatum
22.09.2026Norm
AVG §35Spruch
,
W280 2339104-2/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX 1984, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmBH, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2026, Zl. XXXX , betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 1984, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmBH, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .04.2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
A)
I. Dem am XXXX .04.2026 vor der belangten Behörde gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß §§ 8a VwGVG iVm § 64 ZPO teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit der GZ. W280 2339104-2 in folgendem Umfang bewilligt:römisch eins. Dem am römisch 40 .04.2026 vor der belangten Behörde gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraphen 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, ZPO teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit der GZ. W280 2339104-2 in folgendem Umfang bewilligt:
1. Einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a. der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
b. der Gebühren der Dolmetscher und Übersetzer;
c. der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind.
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird, soweit er sich auf die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Beisitzern sowie den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei (§ 64 Abs. 5 ZPO) richtet, abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird, soweit er sich auf die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Beisitzern sowie den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei (Paragraph 64, Absatz 5, ZPO) richtet, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Über den Antragsteller wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .04.2026 eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 500 verhängt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller folglich rechtzeitig einen Verfahrenshilfeantrag unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht.Über den Antragsteller wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .04.2026 eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 500 verhängt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller folglich rechtzeitig einen Verfahrenshilfeantrag unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht.
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, ledig und war bis XXXX .07.2026 in Österreich unter der Adresse 5020 Salzburg, XXXX , behördlich gemeldet. Er ging zuletzt im Zeitraum XXXX .08.2022 bis XXXX .10.2022 einer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit nach und wird nach seinen eigenen Angaben von einem Freund unterstützt, bei dem dieser auch wohnhaft ist bzw. war. Der Antragsteller gibt an, kein Einkommen und kein Vermögen zu haben.Der BF ist afghanischer Staatsbürger, ledig und war bis römisch 40 .07.2026 in Österreich unter der Adresse 5020 Salzburg, römisch 40 , behördlich gemeldet. Er ging zuletzt im Zeitraum römisch 40 .08.2022 bis römisch 40 .10.2022 einer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit nach und wird nach seinen eigenen Angaben von einem Freund unterstützt, bei dem dieser auch wohnhaft ist bzw. war. Der Antragsteller gibt an, kein Einkommen und kein Vermögen zu haben.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie den amtlicherseits eingeholten Auskünften zum Zentralen Melderegister und der zum AJ-Web gespeicherten Daten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
I. Stattgabe hinsichtlich des Antrags im Umfang der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind.:römisch eins. Stattgabe hinsichtlich des Antrags im Umfang der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind.:
§ 8a VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 8 a, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:
„Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […] Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […]
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. […]“ (2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. […]“
§ 63 und § 64 ZPO lauten auszugsweise wie folgt: Paragraph 63 und Paragraph 64, ZPO lauten auszugsweise wie folgt:
„Verfahrenshilfe
§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. Paragraph 63, (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
[…]
§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: Paragraph 64, (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte; e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte;
f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt; 2. – 5. […]
(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden. (2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Absatz eins, aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. (3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.
(4) […]
(4) […] ,
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.
Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).
Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass dieser über kein Einkommen und keine Vermögenswerte verfügt.
Zu einer weiteren Klärung der Beschwerdesache ist es notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das bundesverwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ist demnach noch nicht abgeschlossen und können daher Aussagen zu Erfolgsaussichten derzeit nicht getätigt werden.
Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller daher unstrittig das in § 8a Abs. 1 leg. cit. als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Letztlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass das anhängige Beschwerdeverfahren für den Antragsteller erhebliche Bedeutung hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist im konkreten Fall von einem Überwiegen jener Umstände auszugehen, die die Gewährung der Verfahrenshilfe im festgestellten Ausmaß für die Beschwerdeerhebung und die Durchführung einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung für geboten erscheinen lassen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, war somit spruchgemäß zu entscheiden und Verfahrenshilfe im genannten Ausmaß zu gewähren.Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller daher unstrittig das in Paragraph 8 a, Absatz eins, leg. cit. als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Letztlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass das anhängige Beschwerdeverfahren für den Antragsteller erhebliche Bedeutung hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist im konkreten Fall von einem Überwiegen jener Umstände auszugehen, die die Gewährung der Verfahrenshilfe im festgestellten Ausmaß für die Beschwerdeerhebung und die Durchführung einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung für geboten erscheinen lassen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, war somit spruchgemäß zu entscheiden und Verfahrenshilfe im genannten Ausmaß zu gewähren.
II. Zu den übrigen beantragten Befreiungen ist auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren weder Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, noch Gebühren von Zeugen, Sachverständigen und Beisitzer anfallen. Allfällige Reisekosten sind gemäß § 26 Abs. 5 VwGVG iVm den entsprechenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes ersatzfähig.römisch zwei. Zu den übrigen beantragten Befreiungen ist auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren weder Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, noch Gebühren von Zeugen, Sachverständigen und Beisitzer anfallen. Allfällige Reisekosten sind gemäß Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes ersatzfähig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die Entscheidung auf die zitierte Judikatur bzw. die ohnehin klare Rechtslage stützt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die Entscheidung auf die zitierte Judikatur bzw. die ohnehin klare Rechtslage stützt.
Schlagworte
Barauslagen Dolmetschgebühren Gebührenbefreiung Gerichtsgebühren Reisekosten Sachverständigengebühr Teilstattgebung Verfahrenshilfe ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W280.2339104.2.00Im RIS seit
01.10.2026Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026