RS Vwgh 2003/6/4 97/13/0208

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Veröffentlicht am 04.06.2003
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1972 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung enthalten. Der Rechnung muss eindeutig der Unternehmer, welcher Abnehmer der Lieferung oder Empfänger der sonstigen Leistung ist, zu entnehmen sein. Diese Angaben müssen sich aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (Hinweis E 24. Februar 2000, 97/15/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130208.X01

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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