RS Vfgh 2005/12/14 V77/05

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art18 Abs2
F-VG 1948 §8 Abs5
FAG 2001 §15 Abs1 Z13, Z14, §16 Abs3 Z4
KanalgebührenO der Gemeinde Patsch vom 07.11.91
Tir GemeindeO 1966 §53 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung einer Kanalgebührenordnung mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; keine Sanierung eines Kundmachungsmangels durch gesetzmäßig kundgemachte Novellen; keine gesetzliche Grundlage auch der Regelung über das Entstehen der Gebührenpflicht mit der Aufforderung zum Kanalanschluss; keine landesgesetzliche Ermächtigung zur Ausgestaltung einer Kanalanschlussgebühr als Interessentenbeitrag

Rechtssatz

Zu den Prozeßvoraussetzungen, der Aufhebung und nicht bloßen Feststellung der Gesetzwidrigkeit, dem Aufhebungsumfang und dem Kostenspruch siehe E v 05.12.05, V76/05.

Aufhebung der KanalgebührenO der Gemeinde Patsch, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Patsch vom 07.11.91.

Keine ordnungsgemäße Kundmachung iSd §53 Tir GemeindeO 1966 durch Anschlag bloß einer Niederschrift einer Gemeinderatssitzung über die Beschlussfassung und nicht des Verordnungstextes (siehe auch hiezu bereits V76/05).

Die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Patsch vom 23.12.91, vom 20.01.00 und vom 06.09.01 (betreffend §4, §5 und §7 der KanalgebührenO) sowie vom 02.03.95 (betreffend §2 Abs4 der KanalgebührenO) sind von diesem Fehler zwar nicht betroffen, doch reicht die ordnungsgemäße Kundmachung einer Novelle, die sich - wie hier - nur auf einzelne Bestimmungen der Stammverordnung bezieht, nicht aus, den dieser Stammvorschrift anhaftenden Kundmachungsmangel zu sanieren (vgl VfSlg 16377/2001, 16548/2002, 16690/2002).Die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Patsch vom 23.12.91, vom 20.01.00 und vom 06.09.01 (betreffend §4, §5 und §7 der KanalgebührenO) sowie vom 02.03.95 (betreffend §2 Abs4 der KanalgebührenO) sind von diesem Fehler zwar nicht betroffen, doch reicht die ordnungsgemäße Kundmachung einer Novelle, die sich - wie hier - nur auf einzelne Bestimmungen der Stammverordnung bezieht, nicht aus, den dieser Stammvorschrift anhaftenden Kundmachungsmangel zu sanieren vergleiche VfSlg 16377/2001, 16548/2002, 16690/2002).

Keine gesetzliche Grundlage der Verordnung.

Gemäß §2 Abs2 litb der KanalgebührenO entsteht die Gebührenpflicht "mit dem Eintritt der Rechtskraft der Aufforderung zum Kanalanschluss". Die Gebührenpflicht tritt daher unter Umständen ein, noch bevor der Anschluss möglich ist und benützt werden kann, sohin unabhängig davon, ob die anschlusspflichtige Anlage an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen ist oder nicht.

Bei der Anschlussgebühr nach §2 der in Rede stehenden KanalgebührenO handelt es sich nicht um eine Benützungsgebühr iSd §15 Abs1 Z14 FAG 2001, sondern um einen Interessentenbeitrag iS des §15 Abs1 Z13 FAG 2001. Solche Interessentenbeiträge sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben, die, sollen sie auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung erhoben werden, gemäß §8 Abs5 F-VG 1948 eines Landesgesetzes bedürfen, das die Gemeinden zur Erhebung solcher Abgaben ermächtigt; eine bundesgesetzliche Ermächtigung, wie sie für (bestimmte) Benützungsgebühren erteilt ist (vgl §16 Abs3 Z4 FAG 2001), ist für Interessentenbeiträge nämlich nicht gegeben. Ein Landesgesetz, das die Gemeinden des Bundeslandes Tirol zur Erhebung von Interessentenbeiträgen im Zusammenhang mit Abwasserentsorgungsanlagen ermächtigte, ist derzeit aber nicht vorhanden.Bei der Anschlussgebühr nach §2 der in Rede stehenden KanalgebührenO handelt es sich nicht um eine Benützungsgebühr iSd §15 Abs1 Z14 FAG 2001, sondern um einen Interessentenbeitrag iS des §15 Abs1 Z13 FAG 2001. Solche Interessentenbeiträge sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben, die, sollen sie auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung erhoben werden, gemäß §8 Abs5 F-VG 1948 eines Landesgesetzes bedürfen, das die Gemeinden zur Erhebung solcher Abgaben ermächtigt; eine bundesgesetzliche Ermächtigung, wie sie für (bestimmte) Benützungsgebühren erteilt ist vergleiche §16 Abs3 Z4 FAG 2001), ist für Interessentenbeiträge nämlich nicht gegeben. Ein Landesgesetz, das die Gemeinden des Bundeslandes Tirol zur Erhebung von Interessentenbeiträgen im Zusammenhang mit Abwasserentsorgungsanlagen ermächtigte, ist derzeit aber nicht vorhanden.

Anlassfall: E v 14.12.05, B1594/04 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abgabenbegriff, Gebühr, Interessentenbeiträge, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kanalisation Abgaben, Novellierung, Sanierung, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V77.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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