RS Vwgh 2003/6/4 2002/13/0237

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Veröffentlicht am 04.06.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §240 Abs3;
EStG 1988 §41 Abs1;
EStG 1988 §41 Abs2;

Rechtssatz

Die im Schrifttum (Ritz, BAO2, Tz 10 zu § 240) vertretene Auffassung, ein Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO idF vor seiner Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 wäre zulässig, wenn (die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorliegen und) noch kein Antrag auf Veranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt wurde, teilt der Gerichtshof nicht. Die Änderung des § 240 Abs. 3 BAO durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, welche "primär der Verwaltungsökonomie" dienen sollte und "vor allem Rückzahlungsanträge und -bescheide vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes in jenen Fällen verhindern sollte, in denen ein Ausgleich im Wege einer beantragten Veranlagung erfolgen könnte" (s Erläuternde Bemerkungen, 311 BlgNR 21.GP 201), ist zumindest für nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes gestellte Anträge nach § 240 Abs. 3 BAO lediglich klarstellend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002130237.X02

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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