TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/23 W268 2341299-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2026
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Entscheidungsdatum

23.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §57
VwGVG §13 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 57 heute
  2. FPG § 57 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 57 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W268 2341300-2/3E

W268 2341299-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , und 2. XXXX , geboren am XXXX , beide StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2026, Zl. 1464324709/260674024 und 1464328610/260674253, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2026, Zl. 1464324709/260674024 und 1464328610/260674253, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos behoben.

III. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch drei. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind seit dem Jahr 2022 verheiratet; sie reisten im März 2026 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 03.03.2026 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag wurden die Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gaben zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, sie hätten ohne den Willen der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin geheiratet, was deren Familie als Entehrung und Schande betrachte. Sie hätten sodann versucht, in anderen Städten zu leben, seien jedoch aufgefunden und bedroht worden.

3. Am 12.03.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

4. Mit Bescheiden vom 18.03.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde jeweils nicht erteilt (Spruchpunkte III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkte V.). Für die freiwillige Ausreise wurde jeweils gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte VI.). 4. Mit Bescheiden vom 18.03.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde jeweils nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde jeweils gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte römisch sechs.).

5. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2026 zu den Zahlen W275 1464324709-260674024 und W275 1464328610-260674253 als unbegründet abgewiesen.

6. Mit Ladungsbescheid vom 03.07.2026 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern auf, zur Abklärung ihrer Identität bei der indischen Botschaft zu erscheinen. Die Beschwerdeführer kamen der Aufforderung nicht nach (AS 44).

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2026 von der Absicht der Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG und gewährte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Beantwortung diverser Fragen zu ihren Lebensumständen.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2026 von der Absicht der Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, FPG und gewährte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Beantwortung diverser Fragen zu ihren Lebensumständen.

8. Die Beschwerdeführer nahmen dazu nicht Stellung.

9. Mit dem im Spruch genannten Bescheiden trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, an einer näher genannten Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).9. Mit dem im Spruch genannten Bescheiden trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG auf, an einer näher genannten Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführer entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen seien, obgleich ihr Aufenthalt nicht geduldet sei. Es sei aus näheren Gründen anzunehmen, dass sie dieser auch weiterhin nicht nachkommen werden. Ihre Rechte nach Art. 8 EMRK stünden dem Erlass einer Wohnsitzauflage nicht entgegen.Begründend führte die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführer entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen seien, obgleich ihr Aufenthalt nicht geduldet sei. Es sei aus näheren Gründen anzunehmen, dass sie dieser auch weiterhin nicht nachkommen werden. Ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK stünden dem Erlass einer Wohnsitzauflage nicht entgegen.

10. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, dass sie sich gegenüber der Behörde kooperativ verhalten würden, stets erreichbar seien und behördlich an einer Adresse gemeldet seien. Sie seien in ihrer Ortsgemeinde verwurzelt und auch rechtsfreundlich vertreten. Die Wohnsitzauflage stelle nicht bloß einen geringfügigen Eingriff, sondern eine große Änderung im Leben der Beschwerdeführer dar. Für einen derartig schweren Eingriff gebe es keinen Grund und der Bescheid greife in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte der Beschwerdeführer ein. Den Beschwerdeführern werde die Freiheit genommen, ihren Wohnort selbst zu wählen. Es sei – bezogen auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – nicht erkennbar, welche öffentlichen Interessen eine sofortige Durchsetzbarkeit der Bescheide erforderten. Beantragt werde die Aufhebung der Wohnsitzauflage, in eventu die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

11. Die Beschwerdevorlage langte am 21.09.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind volljährige Staatsangehörige von Indien; sie sind seit dem Jahr 2022 verheiratet und haben keine Kinder. Der Erstbeschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Hinduismus, die Zweitbeschwerdeführerin bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh. Ihre Erstsprache ist Punjabi, sie beherrschen diese in Wort und Schrift.

Die Beschwerdeführer wurden im indischen Bundesstaat Punjab geboren und haben in Indien zwölf Jahre die Schule besucht und nicht gearbeitet. Die Eltern und der Bruder des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor im familieneigenen Haus im Heimatort in Indien; der Lebensunterhalt des Erstbeschwerdeführers war vor seiner Ausreise durch die elterliche Unterstützung – insbesondere des als Installateur tätigen Vaters – gedeckt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers unterstützte beide Beschwerdeführer sowohl während des Aufenthaltes in Indien als auch im Zuge der Ausreise (finanziell). Überdies leben die Großeltern des Erstbeschwerdeführers sowie der Onkel und dessen Ehefrau in Indien. Auch die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, ihre Geschwister sowie der Onkel und dessen Ehefrau leben nach wie vor in familieneigenen Häusern im Heimatort in Indien; ihr Vater und Großvater besitzen Häuser und Ackerland, ihr Onkel betreibt ein Schmuckgeschäft.

Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführer haben keine (weiteren) Familienangehörigen in Österreich. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für ein Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer reisten im März 2026 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 03.03.2026 Anträge auf internationalen Schutz, die letztlich mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts 08.06.2026 zu den Zahlen W275 1464324709-260674024 und W275 1464328610-260674253 unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien als unbegründet abgewiesen wurden. Es wurde eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.

Die Beschwerdeführer verblieben weiterhin im Bundesgebiet. Der mit Ladungsbescheid vom 03.07.2026 ergangenen Aufforderung, zur Abklärung ihrer Identität bei der indischen Botschaft zu erscheinen, kamen die Beschwerdeführer nicht nach und wirkten demnach im HRZ-Verfahren nicht mit.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie verfügen über kein Reisedokument.

Für den 07.10.2026 ist ein weiterer Termin bei der indischen Botschaft zur Identitätsabklärung vorgesehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den nicht weiter strittigen Akteninhalt, wie er auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Insbesondere ergeben sich die Staatsangehörigkeit und die Feststellungen zum vorherigen asylrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführer aus den Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2026, die Feststellung, dass sie der Aufforderung zur Abklärung ihrer Identität, bei der indischen Botschaft zu erscheinen, nicht nachgekommen sind, aus dem Akteninhalt, die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den Anknüpfungspunkten zu Österreich aus den genannten asylrechtlichen Verfahren. Eine Duldung der Beschwerdeführer ist den Akten ebenso wenig wie ein Reisedokument zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Wohnsitzauflage):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Wohnsitzauflage):

§ 57 FPG, welcher durch das BGBl. I 2026/39 novelliert wurde, normiert in der seit 12.06.2026 gültigen – und somit bereits für den gegenständlich angefochtenen Bescheid maßgeblichen – Fassung unter dem Titel „Wohnsitzauflage“ auszugsweise:Paragraph 57, FPG, welcher durch das BGBl. römisch eins 2026/39 novelliert wurde, normiert in der seit 12.06.2026 gültigen – und somit bereits für den gegenständlich angefochtenen Bescheid maßgeblichen – Fassung unter dem Titel „Wohnsitzauflage“ auszugsweise:

„(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn„(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird

und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.

(2) (…)

(3) (…)

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Im Bescheid nach Abs. 1 oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.(6) Im Bescheid nach Absatz eins, oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.(7) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.

(8) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“(8) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Drittstaatsangehörige. Es wurde zuletzt mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2026 eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, die rechtskräftig und aufrecht ist. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet.

Zu prüfen ist sohin, ob seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 08.06.2026 eine Änderung im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingetreten ist, die der Erlassung einer Wohnsitzauflage entgegensteht. Sie machten in der gegenständlichen Beschwerde keine derartigen Änderungen geltend, zumal seit Erlassung der Rückkehrentscheidung lediglich rund ein drei Monate vergingen, in dem sich die Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Die Beschwerdeführer verfügen über keine relevanten Bindungen zum Bundesgebiet oder auch zu ihrem Wohnort, insbesondere keine besonderen sozialen Kontakte, welche der Erlassung einer Wohnsitzauflage entgegenstünden. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer läuft deren Erlassung nicht entgegen, zumal diese keine gesundheitlichen Beschwerden geltend machten und den Beschwerdeführern auch in den Betreuungseinrichtungen der staatlichen Grundversorgung (konkret dem Quartier der Wohnsitzauflage) medizinische Versorgung zukommt.

Die Beschwerdeführer können sich nicht auf das Recht zur freien Wohnsitzwahl berufen, da dieses in Art. 2 Abs. 1 4. ZPEMRK verbriefte Grundrecht nur Personen zukommt, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer gestaltet sich jedoch als unrechtmäßig. Auch handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bei einer Wohnsitzauflage – also der Verpflichtung, an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz zu nehmen – offenkundig um keine Inhaftierung, können sie sich doch auch dort frei bewegen. Ebenso wenig handelt es sich um eine Schubhaft, ist kein gelinderes Mittel zu prüfen und setzt das Gesetz auch keine Fluchtgefahr als Tatbestandsvoraussetzung voraus. Die Beschwerdeführer können sich nicht auf das Recht zur freien Wohnsitzwahl berufen, da dieses in Artikel 2, Absatz eins, 4. ZPEMRK verbriefte Grundrecht nur Personen zukommt, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer gestaltet sich jedoch als unrechtmäßig. Auch handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bei einer Wohnsitzauflage – also der Verpflichtung, an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz zu nehmen – offenkundig um keine Inhaftierung, können sie sich doch auch dort frei bewegen. Ebenso wenig handelt es sich um eine Schubhaft, ist kein gelinderes Mittel zu prüfen und setzt das Gesetz auch keine Fluchtgefahr als Tatbestandsvoraussetzung voraus.

Vor diesem Hintergrund sind die im Gesetzestext festgelegten Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt.Vor diesem Hintergrund sind die im Gesetzestext festgelegten Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 57 FPG idF vor dem BGBl. I 2026/39, gestützt auf den damaligen Abs. 6 leg. cit., wonach die Wohnsitzauflage mit Mandatsbescheid anzuordnen war, und die ErläutRV, welche ausführten, dass deren Erlassung demnach das Vorliegen von Gefahr im Verzug erfordere, judiziert, dass diese Gefahr im Verzug in aller Regel nur dann vorliege, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum stehe, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordere (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406). Allerdings entfiel mit dem BGBl. I 2026/39 das Erfordernis eines Mandatsbescheides. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist insoweit folgendes zu entnehmen:Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 57, FPG in der Fassung vor dem BGBl. römisch eins 2026/39, gestützt auf den damaligen Absatz 6, leg. cit., wonach die Wohnsitzauflage mit Mandatsbescheid anzuordnen war, und die ErläutRV, welche ausführten, dass deren Erlassung demnach das Vorliegen von Gefahr im Verzug erfordere, judiziert, dass diese Gefahr im Verzug in aller Regel nur dann vorliege, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum stehe, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordere (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406). Allerdings entfiel mit dem BGBl. römisch eins 2026/39 das Erfordernis eines Mandatsbescheides. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist insoweit folgendes zu entnehmen:

„Die Anordnung einer Wohnsitzauflage soll generell die Rückkehrbereitschaft stärken, ohne dass bereits ein konkreter Abschiebetermin festgelegt worden ist. Grundlegender Zweck einer Wohnsitzauflage ist es also, die (auch freiwillige) Ausreise unrechtmäßig aufhältiger Fremder zu forcieren und insbesondere in Fällen, in denen eine Ausreise ohne Mitwirkung des Fremden nicht möglich ist, diesen zu einer Kooperation im Ausreiseprozess bzw. zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.

In diesem Sinne soll die Wohnsitzauflage künftig grundsätzlich nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren mit Bescheid und nicht mehr in einem Mandatsverfahren nach § 57 AVG angeordnet werden. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug und damit auch eine zeitliche Nähe zu einer allfälligen Außerlandesbringung ist damit nicht mehr notwendig. Liegt Gefahr im Verzug jedoch im Einzelfall vor, so wird es auch weiterhin möglich sein, einen Mandatsbescheid zu erlassen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 91 f).In diesem Sinne soll die Wohnsitzauflage künftig grundsätzlich nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren mit Bescheid und nicht mehr in einem Mandatsverfahren nach Paragraph 57, AVG angeordnet werden. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug und damit auch eine zeitliche Nähe zu einer allfälligen Außerlandesbringung ist damit nicht mehr notwendig. Liegt Gefahr im Verzug jedoch im Einzelfall vor, so wird es auch weiterhin möglich sein, einen Mandatsbescheid zu erlassen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 91 f).

Das Erfordernis von Gefahr in Verzug bzw. einer zeitlichen Nähe zu einer Außerlandesbringung entfällt somit, wodurch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die nunmehr geltende Fassung des § 57 FPG nicht mehr anwendbar ist. Das Erfordernis von Gefahr in Verzug bzw. einer zeitlichen Nähe zu einer Außerlandesbringung entfällt somit, wodurch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die nunmehr geltende Fassung des Paragraph 57, FPG nicht mehr anwendbar ist.

Zweck des § 57 AsylG 2005 ist es demnach, die – auch freiwillige – Ausreise unrechtmäßig aufhältiger Fremder zu forcieren. Dies insbesondere (aber nicht nur) in Fällen, in denen eine Ausreise ohne Mitwirkung des Fremden nicht möglich ist, um diesen zu einer Kooperation im Ausreiseprozess bzw. zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.Zweck des Paragraph 57, AsylG 2005 ist es demnach, die – auch freiwillige – Ausreise unrechtmäßig aufhältiger Fremder zu forcieren. Dies insbesondere (aber nicht nur) in Fällen, in denen eine Ausreise ohne Mitwirkung des Fremden nicht möglich ist, um diesen zu einer Kooperation im Ausreiseprozess bzw. zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.

Bezogen auf die gegenständliche Sache hat sich gezeigt, dass die Beschwerdeführer nicht zur Ausreise bereit sind. Die Beschwerdeführer stellten unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und reisten nicht innerhalb der Ihnen gewährten Frist von zwei Wochen nach der Rückkehrentscheidung freiwillig aus. Zudem kamen die Beschwerdeführer einem Ladungsbescheid zur Abklärung ihrer Identität bei der indischen Botschaft in Wien im Juli 2026 nicht nach, insgesamt betrachtet zeigt sich somit, dass die Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sind und versuchten, durch gänzlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 AsylG 2005 ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um den Beschwerdeführern die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes und die Pflicht zur Ausreise nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch vor Augen zu führen und sie so zur – eben auch freiwilligen – Ausreise (etwa mit Unterstützung der BBU-GmbH vor Ort) zu bewegen, zumal sie (fälschlich) vermeinen, dass ihre Lebensumstände an ihrem bisherigen Wohnort ihrer Ausreise entgegenstünden. Daneben liegt die gesicherte behördliche Kenntnis des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführer und ihre Verfügbarkeit im Interesse der Durchsetzung ihrer Mitwirkung am Ausreiseprozess.Bezogen auf die gegenständliche Sache hat sich gezeigt, dass die Beschwerdeführer nicht zur Ausreise bereit sind. Die Beschwerdeführer stellten unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und reisten nicht innerhalb der Ihnen gewährten Frist von zwei Wochen nach der Rückkehrentscheidung freiwillig aus. Zudem kamen die Beschwerdeführer einem Ladungsbescheid zur Abklärung ihrer Identität bei der indischen Botschaft in Wien im Juli 2026 nicht nach, insgesamt betrachtet zeigt sich somit, dass die Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sind und versuchten, durch gänzlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um den Beschwerdeführern die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes und die Pflicht zur Ausreise nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch vor Augen zu führen und sie so zur – eben auch freiwilligen – Ausreise (etwa mit Unterstützung der BBU-GmbH vor Ort) zu bewegen, zumal sie (fälschlich) vermeinen, dass ihre Lebensumstände an ihrem bisherigen Wohnort ihrer Ausreise entgegenstünden. Daneben liegt die gesicherte behördliche Kenntnis des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführer und ihre Verfügbarkeit im Interesse der Durchsetzung ihrer Mitwirkung am Ausreiseprozess.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird somit als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird somit als unbegründet abgewiesen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung):3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung):

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides schloss das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen seinen Bescheid aus.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides schloss das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen seinen Bescheid aus.

Das ist verfehlt, da gemäß § 57 Abs. 7 FPG einer Beschwerde gegen die Erlassung einer Wohnsitzauflage bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie nicht vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt wird.Das ist verfehlt, da gemäß Paragraph 57, Absatz 7, FPG einer Beschwerde gegen die Erlassung einer Wohnsitzauflage bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie nicht vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt wird.

Dieser Spruchpunkt ist daher in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

3.3. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Beschwerdeführer beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.

Gemäß § 57 Abs. 7 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) verstößt.Gemäß Paragraph 57, Absatz 7, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) verstößt.

Derartige Gründe sind aufgrund der bereits unter Punkt II.3.1. genannten Erwägungen nicht hervorgekommen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK verstößt.Derartige Gründe sind aufgrund der bereits unter Punkt römisch zwei.3.1. genannten Erwägungen nicht hervorgekommen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Wohnsitzauflage gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Tatsachen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Tatsachen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß und vollständig ermittelt. Die Beschwerdeführer konnten zum Gegenstand des Verfahrens Stellung nehmen. Sie haben die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, insbesondere auch keine Neuerungen in ihrem Privat- und Familienleben behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Da somit die erste Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da somit die erste Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erfüllt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 57 FPG idF BGBl. I 2026/39 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 57, FPG in der Fassung BGBl. römisch eins 2026/39 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Ausreisewilligkeit ex lege - Wirkung kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben Verhältnismäßigkeit Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W268.2341299.2.00

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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