Entscheidungsdatum
23.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W244 2298747-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich FRÖHLICH und Mag. Filipe STUDER, MA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX als Zweitbeschwerdeführer gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (nunmehr: Bundeskanzleramt) vom 12.08.2024, Zl. XXXX , betreffend Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim XXXX gemäß § 41 PVG beschlossen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich FRÖHLICH und Mag. Filipe STUDER, MA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 als Zweitbeschwerdeführer gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (nunmehr: Bundeskanzleramt) vom 12.08.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim römisch 40 gemäß Paragraph 41, PVG beschlossen:
A)
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich FRÖHLICH und Mag. Filipe STUDER, MA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX als Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (nunmehr: Bundeskanzleramt) vom 12.08.2024, Zl. XXXX , betreffend Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim XXXX gemäß § 41 PVG zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich FRÖHLICH und Mag. Filipe STUDER, MA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 als Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (nunmehr: Bundeskanzleramt) vom 12.08.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim römisch 40 gemäß Paragraph 41, PVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er insgesamt in seinem Spruch zu lauten hat:
„Der vom Zentralausschuss beim XXXX zu TOP 37 („Bestellung der Mitglieder des ZWA/ XXXX “) der Tagesordnung seiner Sitzung vom XXXX 2024 gefällte Beschluss erfolgte in Bezug auf die Wählergruppe XXXX in rechtswidriger Weise und ist daher insoweit aufzuheben.”„Der vom Zentralausschuss beim römisch 40 zu TOP 37 („Bestellung der Mitglieder des ZWA/ römisch 40 “) der Tagesordnung seiner Sitzung vom römisch 40 2024 gefällte Beschluss erfolgte in Bezug auf die Wählergruppe römisch 40 in rechtswidriger Weise und ist daher insoweit aufzuheben.”
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.06.2024 ersuchten der Erstbeschwerdeführer XXXX und der Zweitbeschwerdeführer XXXX , beide in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamte, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (nunmehr: Bundeskanzleramt [in der Folge: belangte Behörde]) unter Vorlage von Unterlagen gemäß § 41 PVG um Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim XXXX (in der Folge: Zentralausschuss).1. Mit Schreiben vom 14.06.2024 ersuchten der Erstbeschwerdeführer römisch 40 und der Zweitbeschwerdeführer römisch 40 , beide in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamte, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (nunmehr: Bundeskanzleramt [in der Folge: belangte Behörde]) unter Vorlage von Unterlagen gemäß Paragraph 41, PVG um Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim römisch 40 (in der Folge: Zentralausschuss).
Dazu führten die Beschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt beide Mitglieder des Zentralausschusses, aus, sich in ihren Rechten als Personalvertreter und Mehrheit der Wählergruppe XXXX des Zentralausschusses durch die Art des Zustandekommens des in der Sitzung vom XXXX 2024 unter TOP 37 gefassten Beschlusses als beschwert zu erachten, weil der Zentralausschuss insbesondere § 16 Abs. 3 PVG nicht beachtet habe und dadurch die Bestellung des Zentralwahlausschusses rechtswidrig erfolgt sei. Dazu führten die Beschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt beide Mitglieder des Zentralausschusses, aus, sich in ihren Rechten als Personalvertreter und Mehrheit der Wählergruppe römisch 40 des Zentralausschusses durch die Art des Zustandekommens des in der Sitzung vom römisch 40 2024 unter TOP 37 gefassten Beschlusses als beschwert zu erachten, weil der Zentralausschuss insbesondere Paragraph 16, Absatz 3, PVG nicht beachtet habe und dadurch die Bestellung des Zentralwahlausschusses rechtswidrig erfolgt sei.
Der Zentralausschuss habe sich in seiner Sitzung vom XXXX 2024 hinsichtlich der Einmeldung der Wählergruppe der XXXX nicht für den von der Mehrheit der Wählergruppe XXXX (Beschwerdeführer) eingebrachten Wahlvorschlag, sondern für den von der Minderheit der Wählergruppe XXXX (Mitglied XXXX ) eingebrachten Wahlvorschlag entschieden; dies, obwohl die Beschwerdeführer den Zentralausschuss darauf aufmerksam gemacht hätten, dass der von der Minderheit der Wählergruppe XXXX eingebrachte Wahlvorschlag rechtswidrig sei. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Gegenantrag eingebracht, nicht die Liste der Minderheit, sondern die Liste der Mehrheit der Wählergruppe zu beschließen. Dieser Antrag habe keine Mehrheit gefunden und der Zentralausschuss habe gegen die Stimmen der Beschwerdeführer die Liste des Mitglieds XXXX beschlossen. Der Zentralausschuss habe sich in seiner Sitzung vom römisch 40 2024 hinsichtlich der Einmeldung der Wählergruppe der römisch 40 nicht für den von der Mehrheit der Wählergruppe römisch 40 (Beschwerdeführer) eingebrachten Wahlvorschlag, sondern für den von der Minderheit der Wählergruppe römisch 40 (Mitglied römisch 40 ) eingebrachten Wahlvorschlag entschieden; dies, obwohl die Beschwerdeführer den Zentralausschuss darauf aufmerksam gemacht hätten, dass der von der Minderheit der Wählergruppe römisch 40 eingebrachte Wahlvorschlag rechtswidrig sei. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Gegenantrag eingebracht, nicht die Liste der Minderheit, sondern die Liste der Mehrheit der Wählergruppe zu beschließen. Dieser Antrag habe keine Mehrheit gefunden und der Zentralausschuss habe gegen die Stimmen der Beschwerdeführer die Liste des Mitglieds römisch 40 beschlossen.
2. Die belangte Behörde leitete dem Zentralausschuss diesen Antrag mit Schreiben vom 18.06.2024 mit dem Ersuchen um Stellungnahme und Vorlage entsprechender Unterlagen weiter.
3. Mit Schreiben vom 19.07.2024 nahm der Zentralausschuss im Wege seines Vorsitzenden XXXX Stellung. Dabei verwies er ausschließlich auf das aus seiner Sicht gleichgelagerte Verfahren zur Zl. A 5-PVAB/2024-12. 3. Mit Schreiben vom 19.07.2024 nahm der Zentralausschuss im Wege seines Vorsitzenden römisch 40 Stellung. Dabei verwies er ausschließlich auf das aus seiner Sicht gleichgelagerte Verfahren zur Zl. A 5-PVAB/2024-12.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 1 und 2 iVm §§ 16 Abs. 3 und 22 Abs. 4 PVG wegen gesetzmäßiger Geschäftsführung des Zentralausschusses zum in seiner Sitzung vom XXXX 2024 unter TOP 37 gefassten Beschluss als unbegründet ab. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraphen 16, Absatz 3 und 22 Absatz 4, PVG wegen gesetzmäßiger Geschäftsführung des Zentralausschusses zum in seiner Sitzung vom römisch 40 2024 unter TOP 37 gefassten Beschluss als unbegründet ab.
Darin wurde im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 25.06.2024, Zl. A 5-PVAB/2024-12, verwiesen. So hätten die Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 09.12.2022 einen neuen Verein gegründet XXXX und ihre Absicht, mit dieser Gruppierung bei den nächsten Bundes-Personalvertretungswahlen anzutreten, allen Bediensteten des Ministeriums mitgeteilt. Der Erstbeschwerdeführer sei daher maßgeblich daran beteiligt gewesen, eine neue Fraktion im Ministerium zu gründen, der er selbst auch angehöre. Damit hätten die Beschwerdeführer die Fraktion XXXX von sich aus freiwillig verlassen und somit auch von sich aus auf eine Zugehörigkeit zu dieser Fraktion im Zentralausschuss trotz Ausschlusses verzichtet. Aus Sicht der belangten Behörde hätten sie ihr Recht verwirkt, weiter für die Wählergruppe XXXX aufzutreten. Durch die Gründung der neuen Fraktion XXXX und die Zugehörigkeit zu dieser hätten die Beschwerdeführer ihre Verbindung zur Wählergruppe XXXX von sich aus getrennt, weshalb Zentralausschussmitglied XXXX als einziger Repräsentant der XXXX im Zentralausschuss anzusehen sei. Die Beschwerdeführer gehörten als gewählte Zentralausschussmitglieder der XXXX aber nach wie vor dem Zentralausschuss an. Darin wurde im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 25.06.2024, Zl. A 5-PVAB/2024-12, verwiesen. So hätten die Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 09.12.2022 einen neuen Verein gegründet römisch 40 und ihre Absicht, mit dieser Gruppierung bei den nächsten Bundes-Personalvertretungswahlen anzutreten, allen Bediensteten des Ministeriums mitgeteilt. Der Erstbeschwerdeführer sei daher maßgeblich daran beteiligt gewesen, eine neue Fraktion im Ministerium zu gründen, der er selbst auch angehöre. Damit hätten die Beschwerdeführer die Fraktion römisch 40 von sich aus freiwillig verlassen und somit auch von sich aus auf eine Zugehörigkeit zu dieser Fraktion im Zentralausschuss trotz Ausschlusses verzichtet. Aus Sicht der belangten Behörde hätten sie ihr Recht verwirkt, weiter für die Wählergruppe römisch 40 aufzutreten. Durch die Gründung der neuen Fraktion römisch 40 und die Zugehörigkeit zu dieser hätten die Beschwerdeführer ihre Verbindung zur Wählergruppe römisch 40 von sich aus getrennt, weshalb Zentralausschussmitglied römisch 40 als einziger Repräsentant der römisch 40 im Zentralausschuss anzusehen sei. Die Beschwerdeführer gehörten als gewählte Zentralausschussmitglieder der römisch 40 aber nach wie vor dem Zentralausschuss an.
Die Ansicht des Erstbeschwerdeführers, das Gesetz sei so auszulegen, dass die Beschwerdeführer als Vertreter einer neuen – noch nicht zur Wahl gestandenen und somit auch noch nicht gewählten – Fraktion im Zentralausschuss immer noch der Wählergruppe XXXX angehörten und daher Rechte beanspruchen könnten, die das Bundes-Personalvertretungsgesetz nur für bereits gewählte Wählergruppen vorsähe, sei mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers, die Nominierung von Zentralwahlausschussmitgliedern nur bereits gewählten Wählergruppen im Zentralausschuss zu übertragen, nicht nur nicht vereinbar, sondern würde dieser Absicht sogar diametral entgegenlaufen.Die Ansicht des Erstbeschwerdeführers, das Gesetz sei so auszulegen, dass die Beschwerdeführer als Vertreter einer neuen – noch nicht zur Wahl gestandenen und somit auch noch nicht gewählten – Fraktion im Zentralausschuss immer noch der Wählergruppe römisch 40 angehörten und daher Rechte beanspruchen könnten, die das Bundes-Personalvertretungsgesetz nur für bereits gewählte Wählergruppen vorsähe, sei mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers, die Nominierung von Zentralwahlausschussmitgliedern nur bereits gewählten Wählergruppen im Zentralausschuss zu übertragen, nicht nur nicht vereinbar, sondern würde dieser Absicht sogar diametral entgegenlaufen.
Daher könnten Vorschläge für die Bestellung von Zentralwahlausschussmitgliedern vom Zentralausschuss nur von jener Fraktion akzeptiert werden, die als XXXX kandidiert und auch gewählt worden sei. Da die Beschwerdeführer von sich aus diese Fraktion verlassen und sich einer anderen Fraktion angeschlossen hätten, sei nur mehr Zentralausschussmitglied XXXX als einziger Repräsentant der XXXX im Zentralausschuss berechtigt, für diese aufzutreten. Daher könnten Vorschläge für die Bestellung von Zentralwahlausschussmitgliedern vom Zentralausschuss nur von jener Fraktion akzeptiert werden, die als römisch 40 kandidiert und auch gewählt worden sei. Da die Beschwerdeführer von sich aus diese Fraktion verlassen und sich einer anderen Fraktion angeschlossen hätten, sei nur mehr Zentralausschussmitglied römisch 40 als einziger Repräsentant der römisch 40 im Zentralausschuss berechtigt, für diese aufzutreten.
Im Ergebnis habe der Zentralausschuss die von Zentralausschussmitglied XXXX vorgelegte Wählerliste daher in gesetzmäßiger Geschäftsführung beschlossen. Im Ergebnis habe der Zentralausschuss die von Zentralausschussmitglied römisch 40 vorgelegte Wählerliste daher in gesetzmäßiger Geschäftsführung beschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, welche am 09.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Nichtdifferenzierung zwischen Wählergruppe und Fraktion sei nicht richtig, weil es keine neue Gruppierung im Ministerium gebe; es gebe lediglich einen neuen Verein nach dem Vereinsgesetz, unter dessen Namen möglichweise bei den nächsten Bundes-Personalvertretungswahlen kandidiert werde.
Zudem hielten die Beschwerdeführer fest, dass sie zwar aus dem Verein XXXX ausgeschlossen worden seien, aber mangels Existenz von Fraktionen nicht aus einer Fraktion XXXX und zudem auch nicht aus der Wählergruppe XXXX ausgeschlossen worden seien. Ein Ausschluss aus der Wählergruppe XXXX sei nämlich gar nicht möglich, zumal nur das Bundes-Personalvertretungsgesetz die konkreten Gründe für das Ende einer Personalvertretungstätigkeit (z.B. die Ruhens-Gründe) determiniere. Zudem hielten die Beschwerdeführer fest, dass sie zwar aus dem Verein römisch 40 ausgeschlossen worden seien, aber mangels Existenz von Fraktionen nicht aus einer Fraktion römisch 40 und zudem auch nicht aus der Wählergruppe römisch 40 ausgeschlossen worden seien. Ein Ausschluss aus der Wählergruppe römisch 40 sei nämlich gar nicht möglich, zumal nur das Bundes-Personalvertretungsgesetz die konkreten Gründe für das Ende einer Personalvertretungstätigkeit (z.B. die Ruhens-Gründe) determiniere.
In weiterer Folge wurde näher ausgeführt, warum die belangte Behörde im Bescheid vom 25.06.2024, Zahl A 5-PVAB/24-12, fälschlicherweise von der Nichtanwendbarkeit ihrer Entscheidung vom 15.10.2019, Zl. A 32-PVAB/19, ausgegangen sei.
Die Wählergruppe XXXX im Zentralausschuss bestehe nach wie vor aus den gewählten Zentralausschussmitgliedern XXXX und XXXX . Mitglied XXXX könne daher nicht der einzige Repräsentant der Wählergruppe sein. Die Wählergruppe römisch 40 im Zentralausschuss bestehe nach wie vor aus den gewählten Zentralausschussmitgliedern römisch 40 und römisch 40 . Mitglied römisch 40 könne daher nicht der einzige Repräsentant der Wählergruppe sein.
Die Beschwerdeführer seien daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin Mitglieder der Wählergruppe XXXX des Zentralausschusses gewesen, weshalb die dem Vorsitzenden von ihnen für die Wählergruppe XXXX vorgelegte Liste (welcher ein Mehrheitsbeschluss der drei Mitglieder der Wählergruppe XXXX zugrunde gelegen sei) vom Zentralausschluss zu beschließen gewesen wäre.Die Beschwerdeführer seien daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin Mitglieder der Wählergruppe römisch 40 des Zentralausschusses gewesen, weshalb die dem Vorsitzenden von ihnen für die Wählergruppe römisch 40 vorgelegte Liste (welcher ein Mehrheitsbeschluss der drei Mitglieder der Wählergruppe römisch 40 zugrunde gelegen sei) vom Zentralausschluss zu beschließen gewesen wäre.
6. Mit Schreiben vom 02.06.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Vorlage fehlender Unterlagen bzw. um Bekanntgabe ergänzender Informationen. Dem ist die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.06.2026 nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamte, die dem XXXX zur Dienstleistung zugewiesen sind. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamte, die dem römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen sind.
Die XXXX erreichte bei den letzten Bundes-Personalvertretungswahlen 2019 im Zentralausschuss drei von insgesamt zwölf Mandaten. Die Bediensteten XXXX und XXXX wurden für die Wählergruppe XXXX als Mitglieder in den Zentralausschuss gewählt. Die römisch 40 erreichte bei den letzten Bundes-Personalvertretungswahlen 2019 im Zentralausschuss drei von insgesamt zwölf Mandaten. Die Bediensteten römisch 40 und römisch 40 wurden für die Wählergruppe römisch 40 als Mitglieder in den Zentralausschuss gewählt.
Die Beschwerdeführer wurden bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( XXXX 2024) aus dem Verein XXXX ausgeschlossen und gründeten gemeinsam mit weiteren Bediensteten mit Wirksamkeit vom 09.12.2022 den Verein XXXX .Die Beschwerdeführer wurden bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 2024) aus dem Verein römisch 40 ausgeschlossen und gründeten gemeinsam mit weiteren Bediensteten mit Wirksamkeit vom 09.12.2022 den Verein römisch 40 .
Zentralausschussmitglied XXXX legte am 10.05.2024 dem Zentralausschuss eine Wahlliste für den neu zu bildenden Zentralwahlausschuss vor. Dazu wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer rechtswirksam aus der XXXX ausgeschlossen worden seien und ihre Absicht bekundet hätten, mit einer von ihnen neu gegründeten Fraktion zur Personalvertretungswahl 2024 antreten zu wollen. Die XXXX verfüge damit nur noch über ein Mandat, welches von Mitglied XXXX wahrgenommen werde. Zentralausschussmitglied römisch 40 legte am 10.05.2024 dem Zentralausschuss eine Wahlliste für den neu zu bildenden Zentralwahlausschuss vor. Dazu wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer rechtswirksam aus der römisch 40 ausgeschlossen worden seien und ihre Absicht bekundet hätten, mit einer von ihnen neu gegründeten Fraktion zur Personalvertretungswahl 2024 antreten zu wollen. Die römisch 40 verfüge damit nur noch über ein Mandat, welches von Mitglied römisch 40 wahrgenommen werde.
Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer legten am 14.05.2024 dem Zentralausschuss ebenfalls eine Wahlliste für den neu zu bildenden Zentralwahlausschuss vor. Die Beschwerdeführer führten darin aus, dass das in der Minderheit verbliebene Mitglied der Wählergruppe XXXX im Zentralausschuss XXXX eine Namhaftmachung von Bediensteten für den Zentralwahlausschuss übermittelt habe, die nicht der Beschlusslage der Wählergruppe XXXX entspreche. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer legten am 14.05.2024 dem Zentralausschuss ebenfalls eine Wahlliste für den neu zu bildenden Zentralwahlausschuss vor. Die Beschwerdeführer führten darin aus, dass das in der Minderheit verbliebene Mitglied der Wählergruppe römisch 40 im Zentralausschuss römisch 40 eine Namhaftmachung von Bediensteten für den Zentralwahlausschuss übermittelt habe, die nicht der Beschlusslage der Wählergruppe römisch 40 entspreche.
In der Folge brachte der Vorsitzende in der Sitzung des Zentralausschusses am XXXX 2024 nach Verlesung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Zentralausschusses und nach vorangegangener Diskussion unter TOP 37 („Bestellung der Mitglieder des ZWA/ XXXX “) die vom Zentralausschussmitglied XXXX vorgelegte Liste zur Abstimmung. Der Gegenantrag des Erstbeschwerdeführers XXXX wurde mehrheitlich abgelehnt und der Zentralausschuss beschloss mehrheitlich (gegen die Stimmen der Beschwerdeführer) die Liste XXXX . In der Folge brachte der Vorsitzende in der Sitzung des Zentralausschusses am römisch 40 2024 nach Verlesung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Zentralausschusses und nach vorangegangener Diskussion unter TOP 37 („Bestellung der Mitglieder des ZWA/ römisch 40 “) die vom Zentralausschussmitglied römisch 40 vorgelegte Liste zur Abstimmung. Der Gegenantrag des Erstbeschwerdeführers römisch 40 wurde mehrheitlich abgelehnt und der Zentralausschuss beschloss mehrheitlich (gegen die Stimmen der Beschwerdeführer) die Liste römisch 40 .
Mit Schreiben vom 14.06.2024 ersuchten der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer die belangte Behörde gemäß § 41 PVG um Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses.Mit Schreiben vom 14.06.2024 ersuchten der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer die belangte Behörde gemäß Paragraph 41, PVG um Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses.
Mit Bescheid vom 12.08.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 1 und 2 iVm §§ 16 Abs. 3 und 22 Abs. 4 PVG wegen gesetzmäßiger Geschäftsführung des Zentralausschusses zum in seiner Sitzung vom XXXX 2024 unter TOP 37 gefassten Beschluss als unbegründet ab. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde nur dem Erstbeschwerdeführer und dem Zentralausschuss, nicht aber dem Zweitbeschwerdeführer zugestellt. In der Zustellverfügung werden nur der Erstbeschwerdeführer und der Zentralausschuss adressiert.Mit Bescheid vom 12.08.2024, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraphen 16, Absatz 3 und 22 Absatz 4, PVG wegen gesetzmäßiger Geschäftsführung des Zentralausschusses zum in seiner Sitzung vom römisch 40 2024 unter TOP 37 gefassten Beschluss als unbegründet ab. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde nur dem Erstbeschwerdeführer und dem Zentralausschuss, nicht aber dem Zweitbeschwerdeführer zugestellt. In der Zustellverfügung werden nur der Erstbeschwerdeführer und der Zentralausschuss adressiert.
Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Schreiben der Beschwerdeführer vom 14.06.2024, das Schreiben des Bediensteten XXXX vom 10.05.2024, den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Schreiben der Beschwerdeführer vom 14.06.2024, das Schreiben des Bediensteten römisch 40 vom 10.05.2024, den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde).
Die Feststellungen zur Sitzung des Zentralausschusses vom XXXX 2024 ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und aus dem – dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2026 nachträglich übermittelten – Protokoll der Sitzung des Zentralausschusses vom XXXX 2024 (vgl. OZ 3). Die Feststellungen zur Sitzung des Zentralausschusses vom römisch 40 2024 ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und aus dem – dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2026 nachträglich übermittelten – Protokoll der Sitzung des Zentralausschusses vom römisch 40 2024 vergleiche OZ 3).
Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid lediglich dem Erstbeschwerdeführer und dem Zentralausschuss postalisch zugestellt wurde und auch nur diese beiden in der Zustellverfügung genannt sind, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein im Zusammenhalt mit der Auskunft der belangten Behörde, wonach der verfahrensgegenständliche Bescheid nur gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassen wurde (vgl. OZ 3). Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid lediglich dem Erstbeschwerdeführer und dem Zentralausschuss postalisch zugestellt wurde und auch nur diese beiden in der Zustellverfügung genannt sind, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein im Zusammenhalt mit der Auskunft der belangten Behörde, wonach der verfahrensgegenständliche Bescheid nur gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassen wurde vergleiche OZ 3).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 41d Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sieht bei Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor, womit im vorliegenden Verfahren durch einen Senat zu entscheiden ist.Paragraph 41 d, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sieht bei Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor, womit im vorliegenden Verfahren durch einen Senat zu entscheiden ist.
3.1. Zu I. A) Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:3.1. Zu römisch eins. A) Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:
3.1.1. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. durch Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt. Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 [2024], Rz 426 f). 3.1.1. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. durch Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt. Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 [2024], Rz 426 f).
Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, weil jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(en) adressiert sein muss. Die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt iSd § 59 Abs. 1 AVG, weshalb ein Bescheid die (natürliche oder juristische) Person, an die er ergeht, im Spruch zu nennen hat. Gleichzeitig stellt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Verstoß gegen § 59 AVG dar, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet, dann aber erst in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht. Der Erledigung mangelt es nur dann an der Bescheidqualität, wenn die deutliche Konkretisierung des Bescheidadressaten auch in der Zustellverfügung unterbleibt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 41 und 42, mwN). Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, weil jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(en) adressiert sein muss. Die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG, weshalb ein Bescheid die (natürliche oder juristische) Person, an die er ergeht, im Spruch zu nennen hat. Gleichzeitig stellt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Verstoß gegen Paragraph 59, AVG dar, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet, dann aber erst in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht. Der Erledigung mangelt es nur dann an der Bescheidqualität, wenn die deutliche Konkretisierung des Bescheidadressaten auch in der Zustellverfügung unterbleibt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 41 und 42, mwN).
3.1.2. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, adressierte die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids ausschließlich den Erstbeschwerdeführer, indem sie allein dessen Antrag abwies. Der Name des Zweitbeschwerdeführers wurde im Spruch des angefochtenen Bescheids nicht erwähnt.
Wie den Feststellungen weiters zu entnehmen ist, wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid auch ausschließlich dem Erstbeschwerdeführer und dem Zentralausschuss zugestellt. Auch wurden in der dazugehörigen Zustellverfügung ausschließlich der Erstbeschwerdeführer und der Zentralausschuss adressiert.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen wurde gegenüber den Zweitbeschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht erlassen und war insofern die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
3.1.3. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.1.3. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
3.2. Zu II. A) Stattgabe der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:3.2. Zu römisch zwei. A) Stattgabe der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
3.2.1.1. Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in weiterer Folge: PVG) lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1.1. Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in weiterer Folge: PVG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.Paragraph 15, (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens drei Wochen dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 49. Tag vor dem Wahltag.(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens drei Wochen dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 49. Tag vor dem Wahltag.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt eine Bedienstete oder ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf sie oder er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuss ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrerinnen oder Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses – soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bediensteten angehören, besteht – und des Zentralausschusses wahlberechtigt.(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt eine Bedienstete oder ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf sie oder er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuss ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrerinnen oder Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses – soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bediensteten angehören, besteht – und des Zentralausschusses wahlberechtigt.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2
1. das 15. Lebensjahr vollendet haben,
2. sich mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund befinden und
3. a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder
b) den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt
besitzen.
(5a) Wird eine Dienststelle durch Gesamtrechtsnachfolge des Bundes hinsichtlich einer eigenrechtsfähigen Gesellschaft oder Körperschaft neu geschaffen, so ist für das Erfordernis nach Abs. 5 Z 2 die von der oder dem Bediensteten zuvor verbrachte Zeit in jener Beschäftigung, die auf den Bund übergegangen ist, anzurechnen.(5a) Wird eine Dienststelle durch Gesamtrechtsnachfolge des Bundes hinsichtlich einer eigenrechtsfähigen Gesellschaft oder Körperschaft neu geschaffen, so ist für das Erfordernis nach Absatz 5, Ziffer 2, die von der oder dem Bediensteten zuvor verbrachte Zeit in jener Beschäftigung, die auf den Bund übergegangen ist, anzurechnen.
(5b) Im Fall des Abs. 5 Z 3 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest eine Bedienstete oder einen Bediensteten in gemäß § 42a BDG 1979 oder § 6c Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, Inländerinnen oder Inländern vorbehaltener Verwendung umfasst.(5b) Im Fall des Absatz 5, Ziffer 3, Litera b, besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest eine Bedienstete oder einen Bediensteten in gemäß Paragraph 42 a, BDG 1979 oder Paragraph 6 c, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, Inländerinnen oder Inländern vorbehaltener Verwendung umfasst.
(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
a) die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
b) anlässlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die Leiterinnen oder Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuss errichtet ist, anlässlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anlässlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter dieser Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferentinnen oder Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.
Wahlausschüsse
§ 16. (1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden.Paragraph 16, (1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Dienststellenausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen. Für jede Wählergruppe ist eine den Mitgliedern entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das der gleichen Wählergruppe angehört.
(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuss wählbar sein. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Der Dienststellenwahlausschuss hat aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer zu wählen; die Bestimmung des § 22 Abs. 1 letzte drei Sätze findet sinngemäß Anwendung. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkte des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuss wählbar sein. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Der Dienststellenwahlausschuss hat aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer zu wählen; die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, letzte drei Sätze findet sinngemäß Anwendung. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkte des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.
(5) Jede für die Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson (Wahlzeugin oder Wahlzeuge) in den Dienststellenwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuss kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt. § 22 Abs. 2 bis 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist und spätestens vier Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses stattzufinden hat.(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuss kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt. Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist und spätestens vier Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses stattzufinden hat.
(7) […]
[…]
§ 18. (1) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Zentralausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.Paragraph 18, (1) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Zentralausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuss wählbar sein. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäße Anwendung.(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuss wählbar sein. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 16, sinngemäße Anwendung.
§ 19. § 21 ist auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuss an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die oder der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandt hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie dass das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss vom Zentralwahlausschuss auch von Amts wegen festgestellt werden kann. § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 19, Paragraph 21, ist auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuss an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die oder der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandt hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie dass das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss vom Zentralwahlausschuss auch von Amts wegen festgestellt werden kann. Paragraph 26, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
§ 20. (1) – (4) […]Paragraph 20, (1) – (4) […]
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(6) – (16) […]
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss
§ 21. (1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 15 Abs. 6 genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört.Paragraph 21, (1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer der im Paragraph 15, Absatz 6, genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört.
(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedelikts) ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrags an die Beschuldigte oder den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des Einleitungsbeschlusses darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.
(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss erlischt:
a) sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ausschließt;a) sofern nicht Absatz eins, Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ausschließt;
b) durch Verzicht;
c) im Falle des § 22 Abs. 3 dritter Satz;c) im Falle des Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz;
d) durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle, und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt;d) durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle, und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß Paragraph 16, BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt;
e) durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Enden des Lehrverhältnisses oder Ablauf der Weiterverwendungsfrist gemäß § 18 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, ausgenommen den Fall, dass in unmittelbarem Anschluss an das Lehrverhältnis oder an die Weiterverwendung ein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird;e) durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Enden des Lehrverhältnisses oder Ablauf der Weiterverwendungsfrist gemäß Paragraph 18, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ausgenommen den Fall, dass in unmittelbarem Anschluss an das Lehrverhältnis oder an die Weiterverwendung ein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird;
f) durch Mandatsaberkennung gemäß § 26 Abs. 4.f) durch Mandatsaberkennung gemäß Paragraph 26, Absatz 4,
(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes eine nicht gewählte Kandidatin oder ein nicht gewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidatinnen oder Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin oder der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.(5) Absatz 4, gilt sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Absatz eins und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin oder des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin oder dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuss zu stellen. Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG anzuwenden.
Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
§ 22. (1) – (2a) […]Paragraph 22, (1) – (2a) […]
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Dienststellenausschuss ist unbeschadet des Abs. 2a beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuss beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie oder er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.(4) Der Dienststellenausschuss ist unbeschadet des Absatz 2 a, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuss beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie oder er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
(5) – (9) […]
[…]
§ 26. (1) – (3) […] Paragraph 26, (1) – (3) […]
(4) Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden.
(5) […]
[…]
§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.Paragraph 41, (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.
(3) – (8) […].“
3.2.1.2. Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, BGBl. Nr. 215/1067 idF BGBl. II. Nr. 215/2024, (in weiterer Folge: PVWO) lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1.2. Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, BGBl. Nr. 215/1067 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 215 aus 2024,, (in weiterer Folge: PVWO) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2 (1) […]
(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.
(3) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuß kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt.
[…]
Wahlvorschläge
§ 9. (1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.Paragraph 9, (1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
[…]
§ 38. Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.“Paragraph 38, Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (Paragraph 13, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins sinngemäße Anwendung.“
3.2.1.3. Die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 35/1968 idF BGBl. II Nr. 230/2019, (in weiterer Folge: PVGO) lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1.3. Die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2019,, (in weiterer Folge: PVGO) lautet auszugsweise wie folgt:
„Tagesordnung
§ 5. (1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.Paragraph 5, (1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses (Paragraph 22, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Personalvertretungsausschuß nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.
[…]
§ 12. (1) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel der Vorsitzende.Paragraph 12, (1) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel der Vorsitzende.
(2) Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.“
3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in weiterer Folge: VwGH) ist nach § 41 Abs. 1 PVG zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde eine Person oder ein Organ der Personalvertretung legitimiert, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Ein Mitglied des Zentralausschusses fällt nicht unter den Begriff des Organs der Personalvertretung nach § 3 Abs. 1 leg.cit. Personalvertretern ist in dieser Bestimmung auch keine weitere, eigene Antragslegitimation eingeräumt. Die Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter ergeben sich vielmehr aus den §§ 25 ff. leg.cit. Ein eigenständiges Recht eines Personalvertreters, der Mitglied eines Organs der Personalvertretung ist, darauf, dass sämtliche Entscheidungen des betreffenden Personalvertretungsorgans rechtmäßig zu sein hätten oder auf Überprüfung sämtlicher Entscheidungen seines Personalvertretungsorgans, an denen er nicht durch Zustimmung mitgewirkt hat, auf Rechtmäßigkeit durch die Aufsichtsbehörde, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Es gibt grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Annahme eines in einem Personalvertretungsorgan gestellten Antrags, ansonsten jede Abstimmung von vornherein ad absurdum geführt würde. Auch objektiv gesehen kann allein die Tatsache der Ablehnung eines Antrags durch die Mehrheit der Mitglieder eines Organs der Personalvertretung keine rechtswidrige Geschäftsführung begründen. Der Verfassungsgerichtshof (in weiterer Folge: VfGH) hegte in diesem Zusammenhang keine Bedenken dagegen, dass das in § 2 Abs. 2 leg.cit. gesetzlich bestimmte Handeln der Personalvertretung im Einzelnen durch Mehrheitsbeschlüsse konkretisiert wird. Durch die bloße Mitwirkung an der Fassung eines Beschlusses als Mitglied des Zentralausschusses in der Ausübung dieser Funktion sah auch der VfGH dessen Rechtssphäre nicht berührt. Die Stellung eines Personalvertreters in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter ist eine andere, je nachdem ob er dienstfreigestellter Personalvertreter ist oder nicht. Aus diesem Grund steht dem davon betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechts gemäß § 41 Abs. 1 leg.cit. bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen. Die Rechte, in denen ein Personalvertreter durch ein Vorgehen des Personalvertretungsorgans, dem er als Mitglied angehört, verletzt sein kann, können aber auch solche Rechte sein, die sich erst aus seiner Stellung als Personalvertreter ergeben. So kann ein Mitglied eines Personalvertretungsorgans im Unterlassen der Erörterung von in die Tagesordnung der Sitzung dieses Personalvertretungsorgans aufgenommenen Anträgen in seinem Recht auf Erörterung verletzt sein. Auch aus der einschlägigen Literatur lässt sich nichts anderes ableiten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein überstimmtes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kein uneingeschränktes Recht auf eine rechtsrichtige Entscheidung dieses Personalvertretungsorgans an sich hat, sondern auch der Antrag eines Personalvertreters nach § 41 Abs. 1 leg.cit. sowohl eine Rechtswidrigkeit wie auch eine unmittelbare Verletzung eines eigenen Rechts behaupten muss (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042, mwN).3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in weiterer Folge: VwGH) ist nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde eine Person oder ein Organ der Personalvertretung legitimiert, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Ein Mitglied des Zentralausschusses fällt nicht unter den Begriff des Organs der Personalvertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. Personalvertretern ist in dieser Bestimmung auch keine weitere, eigene Antragslegitimation eingeräumt. Die Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter ergeben sich vielmehr aus den Paragraphen 25, ff. leg.cit. Ein eigenständiges Recht eines Personalvertreters, der Mitglied eines Organs der Personalvertretung ist, darauf, dass sämtliche Entscheidungen des betreffenden Personalvertretungsorgans rechtmäßig zu sein hätten oder auf Überprüfung sämtlicher Entscheidungen seines Personalvertretungsorgans, an denen er nicht durch Zustimmung mitgewirkt hat, auf Rechtmäßigkeit durch die Aufsichtsbehörde, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Es gibt grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Annahme eines in einem Personalvertretungsorgan gestellten Antrags, ansonsten jede Abstimmung von vornherein ad absurdum geführt würde. Auch objektiv gesehen kann allein die Tatsache der Ablehnung eines Antrags durch die Mehrheit der Mitglieder eines Organs der Personalvertretung keine rechtswidrige Geschäftsführung begründen. Der Verfassungsgerichtshof (in weiterer Folge: VfGH) hegte in diesem Zusammenhang keine Bedenken dagegen, dass das in Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. gesetzlich bestimmte Handeln der Personalvertretung im Einzelnen durch Mehrheitsbeschlüsse konkretisiert wird. Durch die bloße Mitwirkung an der Fassung eines Beschlusses als Mitglied des Zentralausschusses in der Ausübung dieser Funktion sah auch der VfGH dessen Rechtssphäre nicht berührt. Die Stellung eines Personalvertreters in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter ist eine andere, je nachdem ob er dienstfreigestellter Personalvertreter ist oder nicht. Aus diesem Grund steht dem davon betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechts gemäß Paragraph 41, Absatz eins, leg.cit. bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen. Die Rechte, in denen ein Personalvertreter durch ein Vorgehen des Personalvertretungsorgans, dem er als Mitglied angehört, verletzt sein kann, können aber auch solche Rechte sein, die sich erst aus seiner Stellung als Personalvertreter ergeben. So kann ein Mitglied eines Personalvertretungsorgans im Unterlassen der Erörterung von in die Tagesordnung der Sitzung dieses Personalvertretungsorgans aufgenommenen Anträgen in seinem Recht auf Erörterung verletzt sein. Auch aus der einschlägigen Literatur lässt sich nichts anderes ableiten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein überstimmtes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kein uneingeschränktes Recht auf eine rechtsrichtige Entscheidung dieses Personalvertretungsorgans an sich hat, sondern auch der Antrag eines Personalvertreters nach Paragraph 41, Absatz eins, leg.cit. sowohl eine Rechtswidrigkeit wie auch eine unmittelbare Verletzung eines eigenen Rechts behaupten muss vergleiche VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042, mwN).
Zentrale Aufgabe der Personalvertretungsaufsichtsbehörde ist nach § 41 Abs. 1 PVG nicht, über Anträge zu entscheiden, sondern in Ausübung ihres Aufsichtsrechts die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen; erforderlichenfalls ist sodann gemäß § 41 Abs. 2 leg.cit. durch Bescheid ein Beschluss aufzuheben oder ein Personalvertretungsorgan aufzulösen. Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat daher zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Selbst wenn daher die Antragslegitimation eines Einschreiters fehlt, hat die Personalvertretungsaufsichtsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Die Amtswegigkeit der Aufsicht bedeutet daher in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdelegitimation eines Einschreiters nicht eingehend geprüft werden muss, wenn kein Zweifel besteht, dass ein Eingreifen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde erforderlich ist. Es kommt demnach im Fall, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen (vgl. erneut VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042, mwN).Zentrale Aufgabe der Personalvertretungsaufsichtsbehörde ist nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG nicht, über Anträge zu entscheiden, sondern in Ausübung ihres Aufsichtsrechts die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen; erforderlichenfalls ist sodann gemäß Paragraph 41, Absatz 2, leg.cit. durch Bescheid ein Beschluss aufzuheben oder ein Personalvertretungsorgan aufzulösen. Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat daher zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Selbst wenn daher die Antragslegitimation eines Einschreiters fehlt, hat die Personalvertretungsaufsichtsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Die Amtswegigkeit der Aufsicht bedeutet daher in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdelegitimation eines Einschreiters nicht eingehend geprüft werden muss, wenn kein Zweifel besteht, dass ein Eingreifen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde erforderlich ist. Es kommt demnach im Fall, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen vergleiche erneut VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042, mwN).
§ 41 Abs. 1 PVG gibt demjenigen, der die Verletzung seiner Rechte durch ein Personalvertretungsorgan behauptet, ein Antragsrecht und damit eine Beschwerdelegitimation. Das Erfordernis der Behauptung der Verletzung „seiner“ Rechte, also eigener Rechte, bedeutet eine Einschränkung der Antragsberechtigung auf Personen, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Es genügt nicht, dass der Antragsteller eine bloße Behauptung aufstellt, er sei in seinen Rechten verletzt worden; die Behauptung muss vielmehr einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auch tatsächlich verletzt sein können. In ein subjektives Recht wird noch nicht eingegriffen, wenn ausschließlich Rechte anderer gestaltet werden sollen und in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers lediglich Reflexwirkungen eintreten können. Der einzelne Personalvertreter hat einen Anspruch darauf, dass die interne Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem er angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden; er ist also insoweit auch beschwerdeberechtigt. In seinen Rechten verletzt kann in der Regel nur ein mit seiner Auffassung in der Minderheit gebliebener Personalvertreter sein, dem durch die Beschlussfassung durch die Mehrheit Rechte, die ihm nach dem PVG oder der PVGO zustehen, genommen oder verkürzt worden sein sollen (vgl. Schragel, Handkommentar zum PVG, § 41 PVG, Rz 18 und 22). Paragraph 41, Absatz eins, PVG gibt demjenigen, der die Verletzung seiner Rechte durch ein Personalvertretungsorgan behauptet, ein Antragsrecht und damit eine Beschwerdelegitimation. Das Erfordernis der Behauptung der Verletzung „seiner“ Rechte, also eigener Rechte, bedeutet eine Einschränkung der Antragsberechtigung auf Personen, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Es genügt nicht, dass der Antragsteller eine bloße Behauptung aufstellt, er sei in seinen Rechten verletzt worden; die Behauptung muss vielmehr einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auch tatsächlich verletzt sein können. In ein subjektives Recht wird noch nicht eingegriffen, wenn ausschließlich Rechte anderer gestaltet werden sollen und in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers lediglich Reflexwirkungen eintreten können. Der einzelne Personalvertreter hat einen Anspruch darauf, dass die interne Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem er angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden; er ist also insoweit auch beschwerdeberechtigt. In seinen Rechten verletzt kann in der Regel nur ein mit seiner Auffassung in der Minderheit gebliebener Personalvertreter sein, dem durch die Beschlussfassung durch die Mehrheit Rechte, die ihm nach dem PVG oder der PVGO zustehen, genommen oder verkürzt worden sein sollen vergleiche Schragel, Handkommentar zum PVG, Paragraph 41, PVG, Rz 18 und 22).
3.2.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.2.3.1. Nach den im Schreiben vom 14.06.2024 getroffenen Ausführungen erachten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten als Personalvertreter (Mitglieder des Zentralausschusses) dadurch verletzt, dass der Zentralausschuss in seiner Sitzung vom XXXX 2024 unter TOP 37 in gesetzwidriger Weise über die von ihnen für die Wählergruppe XXXX und vom weiteren Mitglied dieser Wählergruppe XXXX – aus ihrer Sicht fälschlicherweise – ebenfalls für die Wählergruppe XXXX vorgelegten beiden Wahlvorschlagslisten betreffend die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Zentralwahlausschusses abgestimmt und der vom Mitglied XXXX vorgelegten Liste seine Zustimmung erteilt habe.3.2.3.1. Nach den im Schreiben vom 14.06.2024 getroffenen Ausführungen erachten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten als Personalvertreter (Mitglieder des Zentralausschusses) dadurch verletzt, dass der Zentralausschuss in seiner Sitzung vom römisch 40 2024 unter TOP 37 in gesetzwidriger Weise über die von ihnen für die Wählergruppe römisch 40 und vom weiteren Mitglied dieser Wählergruppe römisch 40 – aus ihrer Sicht fälschlicherweise – ebenfalls für die Wählergruppe römisch 40 vorgelegten beiden Wahlvorschlagslisten betreffend die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Zentralwahlausschusses abgestimmt und der vom Mitglied römisch 40 vorgelegten Liste seine Zustimmung erteilt habe.
3.2.3.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei den Bundes-Personalvertretungswahlen 2019 für die Wählergruppe XXXX als Mitglieder für diese Funktionsperiode in den Zentralausschuss gewählt wurden (vgl. dazu die Feststellungen unter Pkt. II.1.). Dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum irgendwelche Gründe des Ruhens (nach § 21 Abs. 1 PVG [Ausübung von bestimmten Funktionen oder über dreimonatige Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Wirkungsbereiches] oder nach § 21 Abs. 2 leg.cit. [Dienstenthebung, laufendes Strafverfahren oder laufendes Disziplinarverfahren iVm Nichtvorliegen eines einstimmigen Beschlusses des Zentralausschusses hinsichtlich der weiterhin möglichen Funktionsausübung]) oder des Erlöschens (nach § 21 Abs. 3 leg.cit. [Bekanntwerden eines Umstands des Ausschlusses der Wählbarkeit, Verzicht, Nichtteilnahme an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Zentralausschusses ohne genügenden Entschuldigungsgrund, Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle eines anderen Wirkungsbereichs, Beendigung des Dienstverhältnisses oder Mandatsaberkennung wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht]) seiner Funktion als Mitglied des Zentralausschusses vorgelegen wäre, wurde weder von der belangten Behörde, noch vom Erstbeschwerdeführer selbst behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die dafür in Frage kommenden rechtlichen Bestimmungen keine weiteren Gründe für das Ende der Mitgliedschaft eines für den Zentralausschuss gewählten Bediensteten vor Ablauf der Funktionsperiode vorsehen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer bis zum Ende dieser Funktionsperiode des Zentralausschusses und somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin Mitglied des Zentralausschusses war.3.2.3.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei den Bundes-Personalvertretungswahlen 2019 für die Wählergruppe römisch 40 als Mitglieder für diese Funktionsperiode in den Zentralausschuss gewählt wurden vergleiche dazu die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.). Dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum irgendwelche Gründe des Ruhens (nach Paragraph 21, Absatz eins, PVG [Ausübung von bestimmten Funktionen oder über dreimonatige Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Wirkungsbereiches] oder nach Paragraph 21, Absatz 2, leg.cit. [Dienstenthebung, laufendes Strafverfahren oder laufendes Disziplinarverfahren in Verbindung mit Nichtvorliegen eines einstimmigen Beschlusses des Zentralausschusses hinsichtlich der weiterhin möglichen Funktionsausübung]) oder des Erlöschens (nach Paragraph 21, Absatz 3, leg.cit. [Bekanntwerden eines Umstands des Ausschlusses der Wählbarkeit, Verzicht, Nichtteilnahme an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Zentralausschusses ohne genügenden Entschuldigungsgrund, Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle eines anderen Wirkungsbereichs, Beendigung des Dienstverhältnisses oder Mandatsaberkennung wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht]) seiner Funktion als Mitglied des Zentralausschusses vorgelegen wäre, wurde weder von der belangten Behörde, noch vom Erstbeschwerdeführer selbst behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die dafür in Frage kommenden rechtlichen Bestimmungen keine weiteren Gründe für das Ende der Mitgliedschaft eines für den Zentralausschuss gewählten Bediensteten vor Ablauf der Funktionsperiode vorsehen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer bis zum Ende dieser Funktionsperiode des Zentralausschusses und somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin Mitglied des Zentralausschusses war.
Da der Erstbeschwerdeführer als Mitglied des Zentralausschusses nach der o.a. Judikatur im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Organ der Personalvertretung iSd § 41 Abs. 1 PVG war (vgl. erneut VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042), kommt ihm nach dieser Bestimmung ein Antragsrecht nur bei behaupteten Verletzungen seiner als Person bestehenden Rechte durch eine rechtswidrige Geschäftsführung des Zentralausschusses zu. Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach der o.a. Rechtsprechung grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Annahme eines in einem Personalvertretungsorgan (wie dem Zentralausschuss) gestellten Antrags gibt (vgl. erneut VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042, wonach durch die bloße Mitwirkung an der Fassung eines Beschlusses als Mitglied des Zentralausschusses die Rechtssphäre dieses Mitglieds nicht berührt wird). Dass die von den Beschwerdeführern im Zentralausschuss vorgelegte Liste (wie auch jene des weiteren Mitglieds XXXX ) betreffend die Bestellung von Mitgliedern des Zentralwahlausschusses in der Sitzung des Zentralausschusses am XXXX 2024 nicht erörtert worden wäre und der Erstbeschwerdeführer nach der o.a. Judikatur somit in seinem „Recht auf Erörterung“ verletzt sein könnte (vgl. erneut VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042), ist im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. die oben unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen). Da der Erstbeschwerdeführer als Mitglied des Zentralausschusses nach der o.a. Judikatur im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Organ der Personalvertretung iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG war vergleiche erneut VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042), kommt ihm nach dieser Bestimmung ein Antragsrecht nur bei behaupteten Verletzungen seiner als Person bestehenden Rechte durch eine rechtswidrige Geschäftsführung des Zentralausschusses zu. Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach der o.a. Rechtsprechung grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Annahme eines in einem Personalvertretungsorgan (wie dem Zentralausschuss) gestellten Antrags gibt vergleiche erneut VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042, wonach durch die bloße Mitwirkung an der Fassung eines Beschlusses als Mitglied des Zentralausschusses die Rechtssphäre dieses Mitglieds nicht berührt wird). Dass die von den Beschwerdeführern im Zentralausschuss vorgelegte Liste (wie auch jene des weiteren Mitglieds römisch 40 ) betreffend die Bestellung von Mitgliedern des Zentralwahlausschusses in der Sitzung des Zentralausschusses am römisch 40 2024 nicht erörtert worden wäre und der Erstbeschwerdeführer nach der o.a. Judikatur somit in seinem „Recht auf Erörterung“ verletzt sein könnte vergleiche erneut VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042), ist im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche die oben unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen).
Es kann allerdings letztlich dahin gestellt bleiben, ob der Erstbeschwerdeführer eine unmittelbare Verletzung eines eigenen Rechts iSd o.a. Judikatur behauptet hat und ihm daher – wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf S. 2 vertreten – im vorliegenden Verfahren eine Antragslegitimation zukommt (s. dazu auch die unter Pkt. II.3.1.2. angeführte Literatur). Es kann allerdings letztlich dahin gestellt bleiben, ob der Erstbeschwerdeführer eine unmittelbare Verletzung eines eigenen Rechts iSd o.a. Judikatur behauptet hat und ihm daher – wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf S. 2 vertreten – im vorliegenden Verfahren eine Antragslegitimation zukommt (s. dazu auch die unter Pkt. römisch zwei.3.1.2. angeführte Literatur).
Wie der unter Pkt. II.3.3.2. angeführten Judikatur zu entnehmen ist, ist die belangte Behörde nämlich zur Prüfung der ihr zur Kenntnis gelangten möglichen Verletzungen der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen von Amts wegen verpflichtet.Wie der unter Pkt. römisch zwei.3.3.2. angeführten Judikatur zu entnehmen ist, ist die belangte Behörde nämlich zur Prüfung der ihr zur Kenntnis gelangten möglichen Verletzungen der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen von Amts wegen verpflichtet.
Es ist daher im Folgenden näher zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Zentralwahlausschusses auszuführen.
3.2.3.3. Dazu ist in einem ersten Schritt zu klären, aus welchen Mitgliedern die Wählergruppe XXXX zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestand, insbesondere ob die Beschwerdeführer trotz ihres Ausschlusses aus dem Verein XXXX weiterhin als Mitglieder der Wählergruppe XXXX anzusehen waren.3.2.3.3. Dazu ist in einem ersten Schritt zu klären, aus welchen Mitgliedern die Wählergruppe römisch 40 zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestand, insbesondere ob die Beschwerdeführer trotz ihres Ausschlusses aus dem Verein römisch 40 weiterhin als Mitglieder der Wählergruppe römisch 40 anzusehen waren.
Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang zusammenfassend aus, dass der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer durch Gründung der neuen Fraktion XXXX und Zugehörigkeit zu dieser ihre Verbindung zur Wählergruppe XXXX von sich aus getrennt und damit ihr Recht verwirkt hätten, weiterhin für die Wählergruppe XXXX aufzutreten. Zentralausschussmitglied XXXX sei somit als einziger (verbliebener) Repräsentant der XXXX im Zentralausschuss anzusehen. Die belangte Behörde verweist auch auf die Begründung in ihrer gegenüber den Beschwerdeführern ergangenen Entscheidung vom 25.06.2025, Zl. A5-PVAB/24-12. Darin gab die belangte Behörde die in ihrer Entscheidung vom 15.10.2019, Zl. A32-PVAB/19, getroffenen Ausführungen wieder und führte dazu aus, dass der vorliegende Sachverhalt anders gelagert sei. Die belangte Behörde sei bei der eben angeführten Entscheidung nämlich davon ausgegangen, dass sich ausgeschlossene Mitglieder von in ein Personalvertretungsorgan gewählten Wählergruppen trotz ihres Ausschlusses subjektiv nach wie vor als Mitglieder dieser Gesinnungsgemeinschaft fühlten und im Personalvertretungsorgan daher auch zumindest iSd Interessen dieser Fraktion agierten, was bei Bekennung zu einer anderen/neuen Fraktion (wie bei den Beschwerdeführern) nicht mehr der Fall sei.Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang zusammenfassend aus, dass der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer durch Gründung der neuen Fraktion römisch 40 und Zugehörigkeit zu dieser ihre Verbindung zur Wählergruppe römisch 40 von sich aus getrennt und damit ihr Recht verwirkt hätten, weiterhin für die Wählergruppe römisch 40 aufzutreten. Zentralausschussmitglied römisch 40 sei somit als einziger (verbliebener) Repräsentant der römisch 40 im Zentralausschuss anzusehen. Die belangte Behörde verweist auch auf die Begründung in ihrer gegenüber den Beschwerdeführern ergangenen Entscheidung vom 25.06.2025, Zl. A5-PVAB/24-12. Darin gab die belangte Behörde die in ihrer Entscheidung vom 15.10.2019, Zl. A32-PVAB/19, getroffenen Ausführungen wieder und führte dazu aus, dass der vorliegende Sachverhalt anders gelagert sei. Die belangte Behörde sei bei der eben angeführten Entscheidung nämlich davon ausgegangen, dass sich ausgeschlossene Mitglieder von in ein Personalvertretungsorgan gewählten Wählergruppen trotz ihres Ausschlusses subjektiv nach wie vor als Mitglieder dieser Gesinnungsgemeinschaft fühlten und im Personalvertretungsorgan daher auch zumindest iSd Interessen dieser Fraktion agierten, was bei Bekennung zu einer anderen/neuen Fraktion (wie bei den Beschwerdeführern) nicht mehr der Fall sei.
Der Erstbeschwerdeführer argumentiert hingegen, dass er zwar aus dem Verein XXXX ausgeschlossen worden sei, aber mangels Existenz von Fraktionen nicht aus der Fraktion XXXX und zudem auch nicht aus der Wählergruppe XXXX . Ein Ausschluss aus der Wählergruppe XXXX sei nämlich gar nicht möglich, zumal nur das PVG die konkreten Gründe für das Ende einer Personalvertretungstätigkeit (z.B. die Ruhens-Gründe) determiniere.Der Erstbeschwerdeführer argumentiert hingegen, dass er zwar aus dem Verein römisch 40 ausgeschlossen worden sei, aber mangels Existenz von Fraktionen nicht aus der Fraktion römisch 40 und zudem auch nicht aus der Wählergruppe römisch 40 . Ein Ausschluss aus der Wählergruppe römisch 40 sei nämlich gar nicht möglich, zumal nur das PVG die konkreten Gründe für das Ende einer Personalvertretungstätigkeit (z.B. die Ruhens-Gründe) determiniere.
Damit ist der Erstbeschwerdeführer im Recht: Wie von diesem zutreffend vorgebracht, enthält das PVG keine Regelung über den Ausschluss gewählter Mitglieder aus der Wählergruppe. In diesem Sinne hat auch die PVAB in ihrer Entscheidung vom 15.10.2019, Zl. A32-PVAB/19, zutreffend ausgeführt: „Da das PVG keine Regelung über den Ausschluss gewählter Mitglieder aus der Wählergruppe kennt, auf deren Wahlvorschlag sie in den DA gewählt wurden, ist D trotz seines späteren Ausschlusses aus der Fraktion X nach wie vor Angehöriger der Wählergruppe X im DA.“ Damit ist der Erstbeschwerdeführer im Recht: Wie von diesem zutreffend vorgebracht, enthält das PVG keine Regelung über den Ausschluss gewählter Mitglieder aus der Wählergruppe. In diesem Sinne hat auch die PVAB in ihrer Entscheidung vom 15.10.2019, Zl. A32-PVAB/19, zutreffend ausgeführt: „Da das PVG keine Regelung über den Ausschluss gewählter Mitglieder aus der Wählergruppe kennt, auf deren Wahlvorschlag sie in den DA gewählt wurden, ist D trotz seines späteren Ausschlusses aus der Fraktion römisch zehn nach wie vor Angehöriger der Wählergruppe römisch zehn im DA.“
Die Argumentation der belangten Behörde, wonach der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer durch Gründung des Vereins XXXX und Zugehörigkeit zu diesem ihre Verbindung zur Wählergruppe XXXX von sich aus getrennt und damit ihr Recht verwirkt hätten, weiterhin für die Wählergruppe XXXX aufzutreten, findet daher keine Deckung im Gesetz und widerspricht im Übrigen ihrer eigenen – nachvollziehbaren – Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit nicht der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Gründung eines neuen Vereins und die Zugehörigkeit zu diesem einen Gesinnungswechsel ausdrückt, der als solcher einen – nicht gesetzlich vorgesehenen – Endigungsgrund für die Zugehörigkeit zur Wählergruppe darstellt. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer durch Gründung des Vereins römisch 40 und Zugehörigkeit zu diesem ihre Verbindung zur Wählergruppe römisch 40 von sich aus getrennt und damit ihr Recht verwirkt hätten, weiterhin für die Wählergruppe römisch 40 aufzutreten, findet daher keine Deckung im Gesetz und widerspricht im Übrigen ihrer eigenen – nachvollziehbaren – Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit nicht der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Gründung eines neuen Vereins und die Zugehörigkeit zu diesem einen Gesinnungswechsel ausdrückt, der als solcher einen – nicht gesetzlich vorgesehenen – Endigungsgrund für die Zugehörigkeit zur Wählergruppe darstellt.
Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind somit trotz ihres Ausschlusses aus dem Verein XXXX weiterhin als Mitglied der Wählergruppe XXXX anzusehen. Damit waren sie auch weiterhin berechtigt, für die Wählergruppe XXXX aufzutreten. Die Wählergruppe XXXX bestand somit aus den Bediensteten XXXX und XXXX .Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind somit trotz ihres Ausschlusses aus dem Verein römisch 40 weiterhin als Mitglied der Wählergruppe römisch 40 anzusehen. Damit waren sie auch weiterhin berechtigt, für die Wählergruppe römisch 40 aufzutreten. Die Wählergruppe römisch 40 bestand somit aus den Bediensteten römisch 40 und römisch 40 .
3.2.3.4. In einem weiteren Schritt ist näher zu prüfen, ob der Zentralausschuss die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Zentralwahlausschusses in Bezug auf die Wählergruppe XXXX in rechtskonformer Weise vorgenommen hat. 3.2.3.4. In einem weiteren Schritt ist näher zu prüfen, ob der Zentralausschuss die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Zentralwahlausschusses in Bezug auf die Wählergruppe römisch 40 in rechtskonformer Weise vorgenommen hat.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Bestellung der Zentralwahlausschussmitglieder zwar formell dem Zentralausschuss obliegt. Dieser ist aber gemäß § 16 Abs. 3 letzter Satz PVG an die Auswahl der im Personalvertretungsorgan vertretenen Wählergruppen gebunden. Für die Bestellung bedarf es nach der allgemeinen Regel des § 22 Abs. 4 PVG einer Abstimmung im bestellenden Ausschuss, die aber nur dann gesetzmäßig ist, wenn sie gemäß den Vorschlägen der Wählergruppen erfolgt. Jede Wählergruppe trifft ihre Auswahl in einem formlosen Verfahren, wobei im Zweifel nach dem Mehrheitsprinzip iSd § 21 Abs. 4 PVG vorzugehen ist (vgl. Schragel, Handkommentar zum PVG, §§ 16 -19 PVG, Rz 2). Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Bestellung der Zentralwahlausschussmitglieder zwar formell dem Zentralausschuss obliegt. Dieser ist aber gemäß Paragraph 16, Absatz 3, letzter Satz PVG an die Auswahl der im Personalvertretungsorgan vertretenen Wählergruppen gebunden. Für die Bestellung bedarf es nach der allgemeinen Regel des Paragraph 22, Absatz 4, PVG einer Abstimmung im bestellenden Ausschuss, die aber nur dann gesetzmäßig ist, wenn sie gemäß den Vorschlägen der Wählergruppen erfolgt. Jede Wählergruppe trifft ihre Auswahl in einem formlosen Verfahren, wobei im Zweifel nach dem Mehrheitsprinzip iSd Paragraph 21, Absatz 4, PVG vorzugehen ist vergleiche Schragel, Handkommentar zum PVG, Paragraphen 16, -19 PVG, Rz 2).
Damit waren im vorliegenden Fall sämtliche Mitglieder der gewählten Wählergruppe XXXX , darunter der Erstbeschwerdeführer, zur Auswahl der entsprechenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Zentralwahlausschusses und zur Abgabe eines gemeinsamen Wahlvorschlags für den Zentralwahlausschuss berufen (vgl. erneut die Entscheidung der PVAB vom 15.10.2019, Zl. A32-PVAB/19).Damit waren im vorliegenden Fall sämtliche Mitglieder der gewählten Wählergruppe römisch 40 , darunter der Erstbeschwerdeführer, zur Auswahl der entsprechenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Zentralwahlausschusses und zur Abgabe eines gemeinsamen Wahlvorschlags für den Zentralwahlausschuss berufen vergleiche erneut die Entscheidung der PVAB vom 15.10.2019, Zl. A32-PVAB/19).
Im gegenständlichen Fall haben sowohl Zentralausschussmitglied XXXX einerseits als auch der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer andererseits eine Wahlliste für den neu zu bildenden Zentralwahlausschuss vorgelegt. Der Zentralausschuss hat in seiner Sitzung am XXXX 2024 nach Verlesung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Zentralausschusses und nach vorangegangener Diskussion unter TOP 37 („Bestellung der Mitglieder des ZWA/ XXXX “) die vom Mitglied XXXX vorgelegte Liste zur Abstimmung gebracht. Der Gegenantrag des Erstbeschwerdeführers wurde mehrheitlich abgelehnt und der Zentralausschuss beschloss mehrheitlich die Liste XXXX . Im gegenständlichen Fall haben sowohl Zentralausschussmitglied römisch 40 einerseits als auch der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer andererseits eine Wahlliste für den neu zu bildenden Zentralwahlausschuss vorgelegt. Der Zentralausschuss hat in seiner Sitzung am römisch 40 2024 nach Verlesung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Zentralausschusses und nach vorangegangener Diskussion unter TOP 37 („Bestellung der Mitglieder des ZWA/ römisch 40 “) die vom Mitglied römisch 40 vorgelegte Liste zur Abstimmung gebracht. Der Gegenantrag des Erstbeschwerdeführers wurde mehrheitlich abgelehnt und der Zentralausschuss beschloss mehrheitlich die Liste römisch 40 .
Damit wurde mit Beschluss des Zentralausschusses vom XXXX 2024 entgegen der eben dargestellten Rechtslage dem von der Minderheit der Wählergruppe XXXX (Mitglied XXXX ) eingebrachten Wahlvorschlag gegen die Stimmen der Mehrheit dieser Wählergruppe die Zustimmung erteilt. Folglich hat der Zentralausschuss seine Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit belastet, weshalb die belangte Behörde den Bestellungsbeschluss der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Zentralwahlausschusses in Bezug auf die Wählergruppe XXXX als rechtswidrig hätte aufheben müssen. Damit wurde mit Beschluss des Zentralausschusses vom römisch 40 2024 entgegen der eben dargestellten Rechtslage dem von der Minderheit der Wählergruppe römisch 40 (Mitglied römisch 40 ) eingebrachten Wahlvorschlag gegen die Stimmen der Mehrheit dieser Wählergruppe die Zustimmung erteilt. Folglich hat der Zentralausschuss seine Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit belastet, weshalb die belangte Behörde den Bestellungsbeschluss der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Zentralwahlausschusses in Bezug auf die Wählergruppe römisch 40 als rechtswidrig hätte aufheben müssen.
3.2.3.5. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Zentralausschuss durch den in seiner Sitzung vom XXXX 2024 unter TOP 37 gefällten Beschluss betreffend die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Zentralwahlausschusses in Bezug auf die Wählergruppe XXXX seine Geschäftsführung iSd § 41 Abs. 1 PVG in gesetzwidriger Weise vorgenommen hat. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe stattzugeben.3.2.3.5. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Zentralausschuss durch den in seiner Sitzung vom römisch 40 2024 unter TOP 37 gefällten Beschluss betreffend die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Zentralwahlausschusses in Bezug auf die Wählergruppe römisch 40 seine Geschäftsführung iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG in gesetzwidriger Weise vorgenommen hat. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe stattzugeben.
3.2.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051).Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.
3.3. Zu I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:3.3. Zu römisch eins. B) und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter II.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die unter II.3.2. wiedergegebene Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter römisch zwei.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die unter römisch zwei.3.2. wiedergegebene Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Bescheidabänderung Bestellungsbeschluss Geschäftsführung Gesetzwidrigkeit Personalvertreter Personalvertretung Personalvertretungsaufsichtsbehörde Rechtslage Wählerliste Wahlvorschlag Zentralausschuss Zentralwahlausschuss ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W244.2298747.1.00Im RIS seit
01.10.2026Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026