Entscheidungsdatum
23.09.2026Norm
AlVG §10Spruch
,
W238 2351282-1/4Z
W238 2351282-1/4Z,
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Arbeitsmarktservice Eisenstadt vom 21.09.2026, XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Arbeitsmarktservice Eisenstadt vom 21.09.2026, römisch 40 , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2026 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 21.09.2026 wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 21.09.2026 wird gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Eisenstadt vom 11.08.2026 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage ab 09.07.2026 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des AMS Eisenstadt vom 11.08.2026 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage ab 09.07.2026 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Vorwurf, er hätte eine Arbeitsaufnahme am Infotag des SÖB XXXX vereitelt, sachlich und rechtlich unrichtig sei. Er habe den Infotag besucht und großes Interesse an der Maßnahme gezeigt. Da seine Lebensgefährtin plane, sich ab Oktober selbständig zu machen, habe er vorausschauend erwähnt, dass sich dadurch seine zeitliche Verfügbarkeit am Morgen ändern könnte, da der Kindergarten erst um 07:00 Uhr öffne. Die zuständige Person beim XXXX habe darauf äußerst verständnisvoll reagiert. Ihm sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass man ihn in Evidenz nehme und er sich melden solle, sobald die Termine seiner Lebensgefährtin fixiert seien. Ein Arbeitsbeginn um 07:00 Uhr in XXXX sei für ihn unter Berücksichtigung der Kindergarten-Öffnungszeiten und der notwendigen Wegzeit logistisch unmöglich und daher unzumutbar. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde gemäß § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Vorwurf, er hätte eine Arbeitsaufnahme am Infotag des SÖB römisch 40 vereitelt, sachlich und rechtlich unrichtig sei. Er habe den Infotag besucht und großes Interesse an der Maßnahme gezeigt. Da seine Lebensgefährtin plane, sich ab Oktober selbständig zu machen, habe er vorausschauend erwähnt, dass sich dadurch seine zeitliche Verfügbarkeit am Morgen ändern könnte, da der Kindergarten erst um 07:00 Uhr öffne. Die zuständige Person beim römisch 40 habe darauf äußerst verständnisvoll reagiert. Ihm sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass man ihn in Evidenz nehme und er sich melden solle, sobald die Termine seiner Lebensgefährtin fixiert seien. Ein Arbeitsbeginn um 07:00 Uhr in römisch 40 sei für ihn unter Berücksichtigung der Kindergarten-Öffnungszeiten und der notwendigen Wegzeit logistisch unmöglich und daher unzumutbar. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 13, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin am 21.09.2026 ein Bescheid erlassen, mit dem in Spruchpunkt I. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG nicht stattgegeben und in Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde.3. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin am 21.09.2026 ein Bescheid erlassen, mit dem in Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG nicht stattgegeben und in Spruchpunkt römisch zwei. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde.
In Bezug auf Spruchpunkt II. des Bescheides führte die belangte Behörde begründend Folgendes aus:In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides führte die belangte Behörde begründend Folgendes aus:
Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden.Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden.
Hierzu werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren worden sei, die letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld am 01.04.2025 erfüllt habe und mittlerweile Notstandshilfe beziehe; der Verlust der Notstandshilfe wegen Arbeitsunwilligkeit sei bereits zuvor (mit Bescheid vom 13.05.2026 für 42 Bezugstage ab 05.05.2026) ausgesprochen worden.Hierzu werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren worden sei, die letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld am 01.04.2025 erfüllt habe und mittlerweile Notstandshilfe beziehe; der Verlust der Notstandshilfe wegen Arbeitsunwilligkeit sei bereits zuvor (mit Bescheid vom 13.05.2026 für 42 Bezugstage ab 05.05.2026) ausgesprochen worden.
Im gegenständlichen Fall liege Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vor. Dem Beschwerdeführer seien seit Beginn der Arbeitslosigkeit am 01.04.2025 62 Vermittlungsvorschläge übermittelt worden, wobei keiner zu einem Dienstverhältnis geführt habe. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin legte er erneut dar, dass er das Zustandekommen der Beschäftigung nicht vereitelt habe. Seitens des SÖB XXXX sei ihm kein konkretes Arbeitszeitmodell ab 08:00 Uhr angeboten worden, welches er abgelehnt hätte. Im Zuge des Infotages sei explizit dargelegt worden, dass das Teilzeitmodell mit einem Arbeitsbeginn ab 08:00 Uhr, welches mit seinen familiären Betreuungspflichten vereinbar gewesen wäre, ausschließlich weiblichen Teilnehmerinnen vorbehalten sei. Diese Einschränkung sei mit einer diskriminierenden Pauschalbegründung bezüglich des Geschlechts argumentiert worden. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Behörde diesen pauschal mit „Generalprävention“ begründet habe. Dies widerspreche der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 13 Abs. 2 VwGVG, wonach ein Ausschluss bei „Gefahr im Verzug“ dringend geboten sein müsse. Die Existenzgefährdung durch den vollständigen Entzug der Notstandshilfe stehe in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse. Unter einem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin legte er erneut dar, dass er das Zustandekommen der Beschäftigung nicht vereitelt habe. Seitens des SÖB römisch 40 sei ihm kein konkretes Arbeitszeitmodell ab 08:00 Uhr angeboten worden, welches er abgelehnt hätte. Im Zuge des Infotages sei explizit dargelegt worden, dass das Teilzeitmodell mit einem Arbeitsbeginn ab 08:00 Uhr, welches mit seinen familiären Betreuungspflichten vereinbar gewesen wäre, ausschließlich weiblichen Teilnehmerinnen vorbehalten sei. Diese Einschränkung sei mit einer diskriminierenden Pauschalbegründung bezüglich des Geschlechts argumentiert worden. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Behörde diesen pauschal mit „Generalprävention“ begründet habe. Dies widerspreche der klaren gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, wonach ein Ausschluss bei „Gefahr im Verzug“ dringend geboten sein müsse. Die Existenzgefährdung durch den vollständigen Entzug der Notstandshilfe stehe in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse. Unter einem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Verwaltungsakt am 23.09.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Die letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllte er am 01.04.2025. Seit 28.10.2025 bezieht er Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Die letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllte er am 01.04.2025. Seit 28.10.2025 bezieht er Notstandshilfe.
Der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 38 AlVG wurde bereits mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 13.05.2026 für 42 Bezugstage ab 05.05.2026 ausgesprochen.Der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG wurde bereits mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 13.05.2026 für 42 Bezugstage ab 05.05.2026 ausgesprochen.
Mit Bescheid des AMS Eisenstadt vom 11.08.2026 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage ab 09.07.2026 ausgesprochen.Mit Bescheid des AMS Eisenstadt vom 11.08.2026 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage ab 09.07.2026 ausgesprochen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin am 21.09.2026 ein Bescheid erlassen, mit dem in Spruchpunkt I. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG nicht stattgegeben und in Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde.Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin am 21.09.2026 ein Bescheid erlassen, mit dem in Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG nicht stattgegeben und in Spruchpunkt römisch zwei. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde.
In Bezug auf Spruchpunkt II. des Bescheides führte die belangte Behörde begründend Folgendes aus:In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides führte die belangte Behörde begründend Folgendes aus:
Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden.Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden.
Hierzu werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren worden sei, die letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld am 01.04.2025 erfüllt habe und mittlerweile Notstandshilfe beziehe; der Verlust der Notstandshilfe wegen Arbeitsunwilligkeit sei bereits zuvor (mit Bescheid vom 13.05.2026 für 42 Bezugstage ab 05.05.2026) ausgesprochen worden.Hierzu werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren worden sei, die letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld am 01.04.2025 erfüllt habe und mittlerweile Notstandshilfe beziehe; der Verlust der Notstandshilfe wegen Arbeitsunwilligkeit sei bereits zuvor (mit Bescheid vom 13.05.2026 für 42 Bezugstage ab 05.05.2026) ausgesprochen worden.
Im gegenständlichen Fall liege Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vor. Dem Beschwerdeführer seien seit Beginn der Arbeitslosigkeit am 01.04.2025 62 Vermittlungsvorschläge übermittelt worden, wobei keiner zu einem Dienstverhältnis geführt habe. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme.
Der Beschwerdeführer machte zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung folgende Ausführungen:
Die Behörde haben den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung pauschal mit „Generalprävention“ begründet. Dies widerspreche der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 13 Abs. 2 VwGVG, wonach ein Ausschluss bei „Gefahr im Verzug“ dringend geboten sein müsse. Die Existenzgefährdung durch den vollständigen Entzug der Notstandshilfe stehe in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse.Die Behörde haben den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung pauschal mit „Generalprävention“ begründet. Dies widerspreche der klaren gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, wonach ein Ausschluss bei „Gefahr im Verzug“ dringend geboten sein müsse. Die Existenzgefährdung durch den vollständigen Entzug der Notstandshilfe stehe in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse.
Vom Beschwerdeführer wurde zwar vorgebracht, dass der sofortige Vollzug des Bescheides eine Existenzgefährdung bewirke. Er legte jedoch keine Bescheinigungsmittel betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers war damit nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen über den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer trat insoweit dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht entgegen. Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer trat insoweit dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht entgegen.
Der Bescheid, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag sind Bestandteile des Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. auch VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche auch VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Der Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2026 stellt hinsichtlich des Spruchteiles I. eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Eisenstadt vom 11.08.2026 dar. Dies ergibt sich aus der expliziten Bezeichnung als Beschwerdevorentscheidung und aus der Bezugnahme auf § 14 VwGVG und § 56 AlVG sowie aus der Begründung des Bescheides.3.2. Der Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2026 stellt hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Eisenstadt vom 11.08.2026 dar. Dies ergibt sich aus der expliziten Bezeichnung als Beschwerdevorentscheidung und aus der Bezugnahme auf Paragraph 14, VwGVG und Paragraph 56, AlVG sowie aus der Begründung des Bescheides.
Spruchpunkt II. des Bescheides vom 21.09.2026 ist hingegen ein – von der Beschwerdevorentscheidung unabhängiger – verfahrensrechtlicher Bescheid.Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 21.09.2026 ist hingegen ein – von der Beschwerdevorentscheidung unabhängiger – verfahrensrechtlicher Bescheid.
Wenngleich Spruchpunkt II. des Bescheides vom 21.09.2026, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid ausgeschlossen wurde, von der im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erfolgten Abweisung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Ausgangsbescheid rechtlich trennbar ist, hätte es diesbezüglich einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde vom 21.09.2026 ist jedoch lediglich der Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung eines – gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als Rechtsmittel gegen Beschwerdevorentscheidungen vorgesehenen – Vorlageantrags zu finden.Wenngleich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 21.09.2026, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid ausgeschlossen wurde, von der im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erfolgten Abweisung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Ausgangsbescheid rechtlich trennbar ist, hätte es diesbezüglich einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde vom 21.09.2026 ist jedoch lediglich der Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung eines – gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als Rechtsmittel gegen Beschwerdevorentscheidungen vorgesehenen – Vorlageantrags zu finden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht unbeschadet dessen davon aus, dass das als Vorlageantrag bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides vom 21.09.2026 als (rechtzeitige) Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu werten ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht unbeschadet dessen davon aus, dass das als Vorlageantrag bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 21.09.2026 als (rechtzeitige) Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu werten ist.
3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.4. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.4. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt:
„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 (Anm.: nunmehr Abs. 4) VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Anmerkung, nunmehr Absatz 4,) VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).“Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).“
3.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.3.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht vergleiche auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).
Vorliegend machte der Beschwerdeführer zwar einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den sofortigen Vollzug des Bescheides geltend, indem er eine Existenzgefährdung vorbrachte. Er führte jedoch nicht konkret aus, welche wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit dem Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe verbunden wären. Er legte auch keine Bescheinigungsmittel (z.B. über die Höhe seines Haushaltseinkommens, Unterhaltspflichten, Gesundheitskosten, Wohnkosten, Kredite und Verbindlichkeiten etc.) vor, aus denen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer ableiten ließe.
Soweit der Beschwerdeführer dem zugrundeliegenden Vereitelungsvorwurf der belangten Behörde entgegentrat, ist festzuhalten, dass dieser (noch) nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, in dem es ausschließlich um die Frage des (vorläufigen) vorzeitigen Vollzuges des Anspruchsverlustes geht.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom AMS – abgesehen von dem im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck und dem Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – insbesondere mit dem bestehenden Leistungsbezug (Notstandshilfebezug) seit 28.10.2025 und mit der nunmehr bereits wiederholt verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG begründet. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom AMS – abgesehen von dem im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck und dem Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – insbesondere mit dem bestehenden Leistungsbezug (Notstandshilfebezug) seit 28.10.2025 und mit der nunmehr bereits wiederholt verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG begründet.
Daraus ist jedoch durchaus eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung abzuleiten.
Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zur Einbringlichkeit der Forderung. Wie bereits ausgeführt, bescheinigte er auch nicht, dass konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des § 10 AlVG vorgenommen hätte werden können. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zur Einbringlichkeit der Forderung. Wie bereits ausgeführt, bescheinigte er auch nicht, dass konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des Paragraph 10, AlVG vorgenommen hätte werden können.
Auch ist zumindest prima facie nicht erkennbar, dass die Beschwerde gegen die Verhängung der Sanktion nach § 10 AlVG wahrscheinlich Erfolg haben wird. Auch ist zumindest prima facie nicht erkennbar, dass die Beschwerde gegen die Verhängung der Sanktion nach Paragraph 10, AlVG wahrscheinlich Erfolg haben wird.
Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Auf Grund der von der Behörde festgestellten Umstände einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist.Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 10, AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Auf Grund der von der Behörde festgestellten Umstände einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist.
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.6. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.
Fallgegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2026 mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2026 ausgeschlossen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wird mit dem vorliegenden Teilerkenntnis als unbegründet abgewiesen.
Für eine Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bleibt sohin kein Raum.
3.7. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache (Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe ab 09.07.2026) erst nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ergehen wird.
Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.4. und II.3.5. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. römisch zwei.3.4. und römisch zwei.3.5. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W238.2351282.1.00Im RIS seit
05.10.2026Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026