Entscheidungsdatum
23.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W128 2349765-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 17.09.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 17.07.2026, Zl. 9131.203/0075-Präs3a2/2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 vertreten durch den Erziehungsberechtigten römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 17.07.2026, Zl. 9131.203/0075-Präs3a2/2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A)
1. den Beschluss gefasst
Das Verfahren wird hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Chemie“ als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt und
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 die Klasse 4B des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums, XXXX . Da sein Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen “Biologie und Umweltbildung” sowie “Chemie” jeweils die Note “Nicht genügend” enthielt, entschied die Klassenkonferenz der Klasse 4B am 24.06.2026, dass er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Diese Entscheidung wurde am 24.06.2026 zugestellt. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Erziehungsberechtigten Vater mit Schreiben vom 27.06.2026rechtzeitig Widerspruch an die belangte Behörde. Der Widerspruch richtete sich gegen die negative Jahresbeurteilung in den Pflichtgegenständen “Biologie und Umweltbildung” und “Chemie” sowie die Nichterteilung der Aufstiegsberechtigung.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 die Klasse 4B des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums, römisch 40 . Da sein Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen “Biologie und Umweltbildung” sowie “Chemie” jeweils die Note “Nicht genügend” enthielt, entschied die Klassenkonferenz der Klasse 4B am 24.06.2026, dass er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Diese Entscheidung wurde am 24.06.2026 zugestellt. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Erziehungsberechtigten Vater mit Schreiben vom 27.06.2026rechtzeitig Widerspruch an die belangte Behörde. Der Widerspruch richtete sich gegen die negative Jahresbeurteilung in den Pflichtgegenständen “Biologie und Umweltbildung” und “Chemie” sowie die Nichterteilung der Aufstiegsberechtigung.
2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend stützte sie sich dabei insbesondere auf ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers, zu dem dem gesetzlichen Vertreter Parteiengehör eingeräumt worden war. Nach Auffassung der belangten Behörde reichten die Unterlagen zur Überprüfung der Jahresbeurteilungen aus. Das Gutachten sei vollständig und schlüssig und bestätige, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in „Biologie und Umweltbildung“ sowie „Chemie“ jeweils mit „Nicht genügend“ zu beurteilen gewesen seien. Die Voraussetzungen für eine kommissionelle Prüfung lägen daher nicht vor.
Zum weiteren Vorbringen führte die belangte Behörde aus, eine allenfalls unterbliebene Frühwarnung habe keinen Einfluss auf die Leistungsbeurteilung. Einwendungen zum schulischen Umfeld, zur Betreuung und zum Umgang der Schule mit dem Beschwerdeführer seien für die Überprüfung seiner erbrachten Leistungen nicht entscheidend. Da sein Jahreszeugnis zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweise, sei er gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen berechtigt.Zum weiteren Vorbringen führte die belangte Behörde aus, eine allenfalls unterbliebene Frühwarnung habe keinen Einfluss auf die Leistungsbeurteilung. Einwendungen zum schulischen Umfeld, zur Betreuung und zum Umgang der Schule mit dem Beschwerdeführer seien für die Überprüfung seiner erbrachten Leistungen nicht entscheidend. Da sein Jahreszeugnis zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweise, sei er gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen berechtigt.
3. In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde wurden die Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in „Biologie und Umweltbildung“ und „Chemie“ bestritten. Vorgebracht wurde insbesondere, die Leistungsfeststellungen der Lehrkräfte seien nicht ausreichend dokumentiert und stünden im Widerspruch zu Angaben der Schulassistenz und der Klassenvorständin. Das pädagogische Gutachten sei unvollständig und die belangte Behörde habe vorgelegte Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt. Zudem seien die Autismus-Spektrum-Störung des Schülers und belastende Vorfälle während des Schuljahres nicht angemessen berücksichtigt worden; es habe an wirksamer Frühwarnung, Unterstützung und Vorbereitungsmaterialien gefehlt. Beantragt wurden unter anderem die Aufhebung des Bescheides, die Einholung eines neuen Gutachtens, hilfsweise die Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung, die Berechtigung zum Aufsteigen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4. Mit Schreiben vom 26.08.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Mit Schriftsatz vom 15.09.2026 ergänzte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers das Beschwerdevorbringen insbesondere zur Beurteilung in „Biologie und Umweltbildung“. Er machte geltend, die negative Jahresbeurteilung beruhe neben drei Tests auf behaupteten Mängeln bei Mitarbeit, Abgaben und Unterrichtsverhalten. Diese Angaben der Lehrerin stünden teilweise im Widerspruch zu Mitteilungen der Schulassistenz und seien nicht ausreichend durch konkrete Leistungsaufzeichnungen belegt. Zudem sei nicht geklärt, welche Lernmaterialien dem Beschwerdeführer nach seinen längeren Abwesenheiten tatsächlich zur Verfügung gestellt worden seien und ob Verhaltensaspekte in die Fachnote eingeflossen seien. Die belangte Behörde habe diese Einwände und eine ergänzende Stellungnahme vom 17.07.2026 nicht hinreichend gewürdigt.
Beantragt wurden die Beischaffung der vollständigen Leistungsdokumentation und die Einvernahme der unmittelbar beteiligten Personen; falls die Unterlagen keine verlässliche Überprüfung der Beurteilung erlaubten, wurde der Antrag auf Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung aufrechterhalten. Die bestandene Wiederholungsprüfung in „Chemie“ und die neuerliche Entscheidung über das Aufsteigen führte der gesetzliche Vertreter ausdrücklich als spätere Entwicklungen an, ohne die gesonderte Aufstiegsentscheidung zum Gegenstand dieses Verfahrens zu machen.
5. In der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2026 wurde der Verfahrensgegenstand auf die Jahresbeurteilung in „Biologie und Umweltbildung“ eingegrenzt, nachdem der Beschwerdeführer die Wiederholungsprüfung in „Chemie“ bestanden hatte. Der Beschwerdeführer hielt seine Einwände gegen die Beurteilung seiner Mitarbeit aufrecht; die Benotung der schriftlichen Tests bestritt er nicht.
Die unterrichtende Lehrerin wurde als Zeugin zu den Tests, den Aufzeichnungen über die Mitarbeit, nicht abgegebenen Protokollen, den längeren Abwesenheiten sowie zur Frühwarnung und zur Bereitstellung von Lernstoff befragt. Der gesetzliche Vertreter legte das Original des dritten Tests vor. Der als Amtssachverständiger beigezogene Schulqualitätsmanager nahm dazu und zu den Ergebnissen der Verhandlung Stellung und hielt an seiner Beurteilung fest. Die Parteien hatten Gelegenheit, der Zeugin und dem Amtssachverständigen Fragen zu stellen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.
Am Schluss der Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.
6. Am 18.09.2026 stellte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der am 17.09.2026 verkündeten Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 die Klasse 4B des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums XXXX Sein Jahreszeugnis enthielt in den Pflichtgegenständen “Biologie und Umweltbildung” sowie “Chemie” jeweils die Note “Nicht genügend”. Am 24.06.2026 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 4B, dass er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 die Klasse 4B des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums römisch 40 Sein Jahreszeugnis enthielt in den Pflichtgegenständen “Biologie und Umweltbildung” sowie “Chemie” jeweils die Note “Nicht genügend”. Am 24.06.2026 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 4B, dass er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.
Am 08.09.2026 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Chemie“ an und wurde mit „Genügend“ beurteilt.
Feststellungen zum Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltbildung“ im Schuljahr 2025/2026:
Die Beurteilungskriterien für „Biologie und Umweltbildung“ wurden am 09.09.2025 im Unterricht ausgegeben und besprochen sowie am 15.09.2025 den Erziehungsberechtigten über EduFlow übermittelt. Die erziehungsberechtigte Mutter des Beschwerdeführers nahm sie zur Kenntnis.
Beim Test vom 06.11.2025 erreichte der Beschwerdeführer 9,5 von 23 Punkten, beim Test vom 13.01.2026 2 von 20 Punkten. Beide Tests wurden mit „Nicht genügend“ beurteilt. Der Test vom 26.02.2026 wurde mit „Genügend“ beurteilt. Die Lehrerin hatte die Tests vor deren Ausgabe eingescannt. Das Original des dritten Tests wurde vom gesetzlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Der Beschwerdeführer bestritt die Benotung der Tests nicht. Beim ersten Test war ihm aufgrund seiner bekannten Autismus-Spektrum-Störung eine um sieben Minuten verlängerte Arbeitszeit eingeräumt worden, die er nicht in Anspruch nahm.
Zu Beginn des Schuljahres beteiligte sich der Beschwerdeführer auch mündlich am Unterricht. Im weiteren Verlauf dokumentierte die Lehrerin eine eingeschränkte Mitarbeit. Zwei im Unterricht vorgesehene Protokolle gab er nicht ab; dies bestätigte er in der Verhandlung. Bei einer Mappenkontrolle am 16.12.2025 war er anwesend, legte seine Mitschriften jedoch nicht vor. Den zweiten Kontrolltermin am 16.03.2026 versäumte er krankheitsbedingt. Ein abgegebenes Arbeitsblatt zum Nervensystem wurde negativ bewertet. Die Lehrerin hielt auch Unterrichtsstörungen fest, erklärte in der Verhandlung jedoch, dass diese der gesonderten Beurteilung des Verhaltens zuzuordnen seien.
Der Beschwerdeführer war nach einem Unfall und später während einer Suspendierung längere Zeit vom Unterricht abwesend. Während dieser Abwesenheiten wurden ihm keine Lernpakete übermittelt. Bei seiner Rückkehr wurden ihm nach den Angaben der Lehrerin am 14.04.2026 und am 19.05.2026 Materialien zu versäumtem Unterrichtsstoff persönlich ausgehändigt; Arbeitsblätter standen zudem über MS-Teams zur Verfügung. Für den 02.06.2026 bot die Lehrerin eine mündliche Prüfung an. Diese fand wegen anderer nachzuholender Prüfungen nicht statt. Eine weitere Prüfung wurde nicht abgelegt.
Die Gefährdung der positiven Beurteilung wurde den Erziehungsberechtigten im ersten und im zweiten Semester über EduFlow mitgeteilt. Zum angebotenen Frühwarngespräch am 07.05.2026 erschien kein Erziehungsberechtigter. Die Lehrerin gab in der Verhandlung außerdem an, den Beschwerdeführer nach dem zweiten negativ beurteilten Test sowie nach seiner Rückkehr im April persönlich über seinen Leistungsstand informiert zu haben. Der Beschwerdeführer bestätigte eine entsprechende Information für das erste Semester, bestritt jedoch, im zweiten Semester auf ein drohendes „Nicht genügend“ hingewiesen worden zu sein.
Die unterrichtende Lehrerin beurteilte die Leistungen des Beschwerdeführers im Schuljahr 2025/2026 insgesamt mit „Nicht genügend“. Der in der Verhandlung als Amtssachverständiger beigezogene Schulqualitätsmanager hielt nach Befragung der Lehrerin und Durchsicht des vorgelegten Testoriginals an seiner gutachterlichen Beurteilung fest.Die unterrichtende Lehrerin beurteilte die Leistungen des Beschwerdeführers im Schuljahr 2025 aus 2026, insgesamt mit „Nicht genügend“. Der in der Verhandlung als Amtssachverständiger beigezogene Schulqualitätsmanager hielt nach Befragung der Lehrerin und Durchsicht des vorgelegten Testoriginals an seiner gutachterlichen Beurteilung fest.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Leistungsfeststellungen in „Biologie und Umweltbildung“ beruhen auf den von der Lehrerin vorgelegten Beurteilungsunterlagen und ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2026. Die Ergebnisse der drei Tests sind dokumentiert. Da die Lehrerin die Arbeiten vor deren Ausgabe eingescannt hatte, waren sie auch insoweit überprüfbar, als nicht alle Originale zurückgegeben wurden. Das Original des Tests vom 26.02.2026 legte der gesetzliche Vertreter in der Verhandlung vor. Der Beschwerdeführer bestritt die Benotung der Tests nicht. Der Amtssachverständige sah nach Durchsicht des vorgelegten Originals keinen Anlass, seine Beurteilung zu ändern.
Auch die Feststellungen zur Mitarbeit stützen sich auf die zeitlich zuordenbaren Aufzeichnungen und die Aussage der Lehrerin. Sie räumte die mündlichen Beiträge des Beschwerdeführers zu Beginn des Schuljahres ausdrücklich ein und erläuterte, welche Leistungen und Abgaben im weiteren Verlauf ausblieben. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Verhandlung, die beiden vorgesehenen Protokolle nicht abgegeben zu haben. Die Angaben der Lehrerin zur Mappenkontrolle und zum abgegebenen Arbeitsblatt sind mit den vorliegenden Unterlagen vereinbar. Ihre Darstellung beschränkt sich damit nicht auf eine pauschale Einschätzung der Mitarbeit. Soweit Unterrichtsstörungen angesprochen wurden, stellte die Lehrerin klar, dass sie diese der Verhaltensbeurteilung zuordnete; es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sie solche Vorfälle als fachliche Minderleistung wertete.
Die längeren Abwesenheiten des Beschwerdeführers und die während dieser Zeit unterbliebene Übermittlung von Lernpaketen wurden berücksichtigt. Die Lehrerin schilderte in der Verhandlung, wann sie nach seiner Rückkehr Materialien aushändigte und weshalb die für den 02.06.2026 angebotene mündliche Prüfung nicht stattfand. Ihre Aussage, dass ihr auch ohne diese Prüfung eine ausreichende Grundlage für die Jahresbeurteilung vorlag, ist angesichts der dokumentierten Tests und der weiteren Leistungsaufzeichnungen nachvollziehbar.
Die Verständigungen über die Gefährdung der positiven Beurteilung sind dokumentiert. Dass der gesetzliche Vertreter nach eigenen Angaben keine persönliche Verständigung erhielt, steht der festgestellten Übermittlung an die ebenfalls erziehungsberechtigte Mutter nicht entgegen. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer selbst im zweiten Semester mündlich auf das drohende „Nicht genügend“ hingewiesen wurde, blieb zwischen ihm und der Lehrerin strittig. Dieser Punkt ändert jedoch nichts an den dokumentierten Leistungen, auf denen die Jahresbeurteilung beruht.
Der Amtssachverständige nahm in der Verhandlung zu den ergänzend erhobenen Beweisen Stellung und hielt an seiner Beurteilung fest. Die Parteien konnten sowohl ihn als auch die Lehrerin befragen. Das Beschwerdevorbringen ergab, soweit es die Leistungsgrundlage betraf, keinen konkreten Widerspruch, der die dokumentierten Testergebnisse oder die übrigen entscheidungswesentlichen Leistungsfeststellungen entkräften würde. Der Beschwerdeführer, bzw. sein gesetzlicher Vertreter ist dem Gutachten auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Das übrige Vorbringen war für die Beurteilung der im gegenständlichen Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen ohne Bedeutung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Zu Spruchpunkt A 1:
3.1.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.1.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
3.1.1.2. Für den Gegenständlichen Fall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer hat die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Chemie“ am 08.09.2026 mit „Genügend“ bestanden. Die zuvor mit „Nicht genügend“ beurteilten Leistungen in diesem Pflichtgegenstand stehen seinem Aufsteigen damit nicht mehr entgegen. Eine Überprüfung der ursprünglichen Beurteilung könnte seine Rechtsstellung insoweit nicht mehr verbessern. Der Entscheidung über diesen Teil der Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu.
Daran ändert § 71 Abs. 4 SchUG nichts. Die dort vorgesehene Überprüfung einer bestrittenen Beurteilung mit „Nicht genügend“ auch dann, wenn ihr Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung bietet, begründet keinen Anspruch auf eine nach erfolgreicher Wiederholungsprüfung bloß abstrakte Prüfung der ursprünglichen Beurteilung in „Chemie“.Daran ändert Paragraph 71, Absatz 4, SchUG nichts. Die dort vorgesehene Überprüfung einer bestrittenen Beurteilung mit „Nicht genügend“ auch dann, wenn ihr Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung bietet, begründet keinen Anspruch auf eine nach erfolgreicher Wiederholungsprüfung bloß abstrakte Prüfung der ursprünglichen Beurteilung in „Chemie“.
Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist damit allerdings nur hinsichtlich „Chemie“ weggefallen. Die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltbildung“ kann für seine Berechtigung zum Aufsteigen weiterhin entscheidend sein. Nach den Wiederholungsprüfungen hat die Klassenkonferenz am 08.09.2026 entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen berechtigt ist; der dagegen erhobene Widerspruch ist noch bei der belangten Behörde anhängig. Ob er bei einem verbleibenden „Nicht genügend“ dennoch aufsteigen darf, ist Gegenstand dieses gesonderten Verfahrens und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Hinsichtlich „Chemie“ war das Verfahren daher wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
3.1.2. Zu Spruchpunkt A 2:
3.1.2. Anzuwendende Rechtslage:
§ 17 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idF BGBl. I Nr. 165/2022 lautet: (auszugsweise): Paragraph 17, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022, lautet: (auszugsweise):
„Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.Paragraph 17, (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im Paragraph 2, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
[…]
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien, der Herbstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat die Schulkonferenz unter Bedachtnahme auf diese Feststellung zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem oder ihrem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist. Dabei ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn bestmögliche Förderung erhält.(4) Für Kinder, bei denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat die Schulkonferenz unter Bedachtnahme auf diese Feststellung zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem oder ihrem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist. Dabei ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn bestmögliche Förderung erhält.
[…]“
§ 18 SchUG lautet (auszugsweise):Paragraph 18, SchUG lautet (auszugsweise):
„Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Paragraph 18, (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe I) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe römisch eins) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5 )Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.(5 )Das Verhalten des Schülers in der Schule (Paragraph 21,) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
§ 19 SchUG lautet (auszugsweise):Paragraph 19, SchUG lautet (auszugsweise):
„Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern sind von der Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.Paragraph 19, (1) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern sind von der Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
[…]
(2) Am Ende des 1. Semesters ist für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Davon ausgenommen sind die Vorschulstufe und Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß §§ 18 und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt, sofern nicht gemäß § 18a Abs. 6 die Ausstellung einer Schulnachricht verlangt wird, sowie lehrgangs- und saisonmäßige Berufsschulen. Weiters ausgenommen sind die 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an welchen die semestrierte Oberstufe geführt wird. Ferner ausgenommen ist die letzte Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, wenn an dieser die ganzjährige Oberstufe geführt wird. Davon abweichend ist an lehrgangsmäßigen Berufsschulen auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers eine Schulnachricht auszustellen, sofern der Lehrgang nach mindestens der Hälfte der Lehrgangsdauer unterbrochen wird. Die Schulnachricht hat die Noten der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. In leistungsdifferenzierten Gegenständen ist zur Note auch das Leistungsniveau anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsniveaus, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Weiters ist im Falle des § 31c ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die die Schülerin oder der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note der Schülerin oder des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen. In der Mittelschule ist der Schülerin oder dem Schüler in der 8. Schulstufe zusätzlich zur Schulnachricht eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken sowie Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers ausweist.(2) Am Ende des 1. Semesters ist für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Davon ausgenommen sind die Vorschulstufe und Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß Paragraphen 18 und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß Paragraph 18 a, tritt, sofern nicht gemäß Paragraph 18 a, Absatz 6, die Ausstellung einer Schulnachricht verlangt wird, sowie lehrgangs- und saisonmäßige Berufsschulen. Weiters ausgenommen sind die 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an welchen die semestrierte Oberstufe geführt wird. Ferner ausgenommen ist die letzte Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, wenn an dieser die ganzjährige Oberstufe geführt wird. Davon abweichend ist an lehrgangsmäßigen Berufsschulen auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers eine Schulnachricht auszustellen, sofern der Lehrgang nach mindestens der Hälfte der Lehrgangsdauer unterbrochen wird. Die Schulnachricht hat die Noten der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (Paragraph 18,) zu enthalten. In leistungsdifferenzierten Gegenständen ist zur Note auch das Leistungsniveau anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsniveaus, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (Paragraph 47, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Weiters ist im Falle des Paragraph 31 c, ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die die Schülerin oder der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note der Schülerin oder des Schülers für das Verhalten in der Schule (Paragraph 21,) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen. In der Mittelschule ist der Schülerin oder dem Schüler in der 8. Schulstufe zusätzlich zur Schulnachricht eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken sowie Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers ausweist.
(3) Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrerin oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß §§ 18 und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt, wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden. Dies gilt darüber hinaus für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß Paragraphen 18 und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß Paragraph 18 a, tritt, wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden. Dies gilt darüber hinaus für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(4) Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.(4) Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des Paragraph 48, Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
[…]
(6)In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schülerin oder der Schüler selbst, wenn sie volljährig sind.
(7)Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.(7)Die Verständigungen gemäß den Absatz eins bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8)In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des 1. Semesters oder am Beginn des 2. Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen der Schülerin oder des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren, wobei nach Möglichkeit die Schülerin oder der Schüler miteinzubeziehen ist. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9)Ist ein Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.“
Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
Gemäß § 20 Abs. 2 SchUG hat, wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 18 Abs. 14 nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, SchUG hat, wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach Paragraph 18, Absatz eins, gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz 14, nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen.
Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG darf ein Schüler […] in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im JahreszeugnisGemäß Paragraph 23, Absatz eins, SchUG darf ein Schüler […] in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
2. der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Ziffer eins bis 3 zwei nicht übersteigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aberGemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler aufgrund einer EntscheidungGemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung
aa) gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10,aa) gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10,
bb) nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen,
cc) nach Ablegung der Wiederholung der Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand, oder
dd) nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 30 Abs. 1 bis 5 oder deren Wiederholung,dd) nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 30, Absatz eins bis 5 oder deren Wiederholung,
jeweils in Verbindung mit § 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
§ 2 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974, idF BGBl. II Nr. 215/2021 lautet: Paragraph 2, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2021, lautet:
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.Paragraph 2, (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, daß auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
(8) An den letzten drei Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Der Schulleiter darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Diese Bestimmung findet auf die Berufsschulen keine Anwendung.
§ 5 LBVO lautet (auszugsweise):Paragraph 5, LBVO lautet (auszugsweise):
§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.Paragraph 5, (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Absatz 11, genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen nicht anzuwenden.(7) Die Bestimmungen des Absatz 6, sind bei Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen.
(10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.
(11)Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
[…]
d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), […]
§8 LBVO lautet:
„Schriftliche Überprüfungen
§ 8. (1) Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:Paragraph 8, (1) Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
a) Tests,
b) Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.
(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 492/1992)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1992,)
(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten:
a) in allgemeinbildenden Pflichtschulen 30 Minuten,
b) in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 30 Minuten,
c) in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 50 Minuten,
d) in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 50 Minuten,
e) in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen 80 Minuten und
f) in den Berufsschulen 50 Minuten (im gesamten Unterrichtsjahr).
(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für ganzjährige Berufsschulen.
(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.
(8) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.(9) Die Aufgabenstellungen nach Absatz eins, Litera a, sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(10) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.
(11) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig:
a) in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches und textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
b) in der Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches und textiles Werken),
c) in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen und Werkerziehung,
d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Darstellender Geometrie, Fremdsprachlicher Konversation, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung,
e) in Berufsschulen in Bewegung und Sport und Praktischer Arbeit und
f) in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Bewegung und Sport.
(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit schriftliche Überprüfungen danach zulässig sind, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Absatz 11, Litera a und b sinngemäß Anwendung. Soweit schriftliche Überprüfungen danach zulässig sind, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
(13) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An allgemeinbildenden höheren Schulen und an Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.
(14) § 7 Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden. Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, so gilt sie als Informationsfeststellung (§ 1 Abs. 2) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.“(14) Paragraph 7, Absatz 11, ist sinngemäß anzuwenden. Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, so gilt sie als Informationsfeststellung (Paragraph eins, Absatz 2,) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.“
3.1.2. Zur Rechtsprechung des VwGH:
Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG 1986 sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler". Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (siehe VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen 18 und 20 SchUG 1986 sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler". Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss (siehe VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Mit dem Vorwurf einer Verletzung der Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a SchUG 1986 kann – selbst zutreffendenfalls – eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (siehe VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009)Mit dem Vorwurf einer Verletzung der Informationspflicht nach Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG 1986 kann – selbst zutreffendenfalls – eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (siehe VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009)
Eine Verletzung des § 19 Abs. 4 SchUG hat nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten gemäß § 19 Abs. 4 SchUG erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (siehe VwGH vom 22.11.2004, 2004/10/0176).Eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 4, SchUG hat nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten gemäß Paragraph 19, Absatz 4, SchUG erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß Paragraph 20, SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (siehe VwGH vom 22.11.2004, 2004/10/0176).
3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Gegenständlich reichen die vorliegenden Unterlagen aus, um die Richtigkeit der Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltbildung“ zu überprüfen.
Auf Grundlage des von der Behörde eingeholten und in der Verhandlung erörterten schlüssigen pädagogischen Gutachtens, der Einvernahme der unterrichtenden Lehrerin sowie der ergänzenden Stellungnahme des als Amtsgutachter beigezogenen SQM konnte festgestellt werden, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltbildung“ mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgte.
Der Beschwerdeführer verweist hingegen auf seine Autismus-Spektrum-Störung, längere Abwesenheiten und aus seiner Sicht unzureichende schulische Unterstützung bzw. Benachteiligung. Fest steht, dass auf seine Beeinträchtigung bei der Leistungsfeststellung Rücksicht genommen wurde: So wurde ihm etwa für den Test vom 06.11.2025 eine um sieben Minuten verlängerte Arbeitszeit eingeräumt, die er nicht in Anspruch nahm; bei mündlichen Prüfungen wurde zudem auf eine reizarme Umgebung geachtet.
Seine Abwesenheiten wurden bei der Prüfung berücksichtigt, ob eine ausreichende Grundlage für die Jahresbeurteilung vorhanden war. Angesichts der dokumentierten Leistungen war eine Feststellungsprüfung nicht erforderlich. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die tatsächlich erbrachten Leistungen. Ein allfälliger Mangel der schulischen Förderung führt für sich genommen nicht dazu, dass von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre oder ihr fiktive Annahmen zugrunde zu legen wären.
Hinsichtlich „Chemie“ ist das Beschwerdeverfahren nach der mit „Genügend“ bestandenen Wiederholungsprüfung gegenstandslos geworden und einzustellen. Die Klassenkonferenz traf am 08.09.2026 eine neuerliche Entscheidung über die Berechtigung zum Aufsteigen; der dagegen erhobene Widerspruch ist noch bei der belangten Behörde anhängig. Ob der Beschwerdeführer mit dem verbliebenen „Nicht genügend“ in „Biologie und Umweltbildung“ aufsteigen darf, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Darüber ist in der vorliegenden Entscheidung nicht abzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gegenstandslosigkeit Jahresbeurteilung Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung negative Beurteilung pädagogisches Gutachten Pflichtgegenstand schriftliche Ausfertigung Schule Teileinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W128.2349765.1.00Im RIS seit
06.10.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026