TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/23 L532 2193719-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2026
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Entscheidungsdatum

23.09.2026

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L532 2193721-2/5E

L532 2193720-2/5E

L532 2193719-2/5E

L532 2230313-2/5E

L532 2347936-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde der 1) mj. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. XXXX , des 2) mj. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. XXXX , des 3) mj. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. XXXX , der 4) mj. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. XXXX , und des 5) mj. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. XXXX , allesamt gesetzlich vertreten durch XXXX , dieser wiederum vertreten durch XXXX BSc., wohnhaft in XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde der 1) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. römisch 40 , des 2) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. römisch 40 , des 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. römisch 40 , der 4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. römisch 40 , und des 5) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. römisch 40 , allesamt gesetzlich vertreten durch römisch 40 , dieser wiederum vertreten durch römisch 40 BSc., wohnhaft in römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die subsidiär schutzberechtigten (minderjährigen) Beschwerdeführer (i.d.F. „BF 1 bis BF 5“ bzw. „BF“) beantragten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB” oder „Bundesamt”) am 19.03.2025 die Ausstellung von Fremdenpässen gem. § 88 Abs 2a FPG. Diese Anträge wurden, nachdem ihnen in Vorverfahren Fremdenpässe ausgestellt worden waren, jeweils mit Bescheid vom 08.07.2025 abgewiesen. Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1. Die subsidiär schutzberechtigten (minderjährigen) Beschwerdeführer in der Fassung „BF 1 bis BF 5“ bzw. „BF“) beantragten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB” oder „Bundesamt”) am 19.03.2025 die Ausstellung von Fremdenpässen gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Diese Anträge wurden, nachdem ihnen in Vorverfahren Fremdenpässe ausgestellt worden waren, jeweils mit Bescheid vom 08.07.2025 abgewiesen. Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 14.04.2026 stellten die BF neuerlich Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen gem. § 88 Abs 2a FPG. Die bB räumte den BF mit Schreiben vom 30.04.2026 die Möglichkeit zur Stellungnahme ein und übermittelte der im Kopf genannte Vertreter in der Folge eine schriftliche Äußerung samt Unterlagen. Das Bundesamt wies in der Folge mit den nunmehr angefochtenen im Kopf näher bezeichneten Bescheiden die Anträge der BF wegen entschiedener Sache zurück, wogegen sich ein rechtzeitig eingebrachtes Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG”) wendet.2. Am 14.04.2026 stellten die BF neuerlich Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Die bB räumte den BF mit Schreiben vom 30.04.2026 die Möglichkeit zur Stellungnahme ein und übermittelte der im Kopf genannte Vertreter in der Folge eine schriftliche Äußerung samt Unterlagen. Das Bundesamt wies in der Folge mit den nunmehr angefochtenen im Kopf näher bezeichneten Bescheiden die Anträge der BF wegen entschiedener Sache zurück, wogegen sich ein rechtzeitig eingebrachtes Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG”) wendet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identitäten der BF stehen fest. Sie führen die im Kopf angeführten Namen, Geburtsdaten und sind jeweils irakische Staatsangehörige, welche über subsidiären Schutz in Österreich verfügen.

1.2. Seit der Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Bescheide im Vorverfahren ist es zu keiner maßgeblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage gekommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Personen der BF ergeben sich aus den Vorakten und stehen außer Streit.

2.2. Das Bundesamt argumentierte in den in Beschwerde gezogenen Bescheiden das Vorliegen einer res iudicata zusammengefasst damit, die BF hätte keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Beschaffung irakischer Reisedokumente bei Vertretungsbehörden in Europa oder ein ebensolcher gescheiterter Versuch ergeben würde. Die BF seien unstrittig irakische Staatsangehörige. Insofern vorgebracht worden sei, gegen den Vater der BF bestünde im Herkunftsland ein Haftbefehl, welcher die Passbeantragung verunmöglichen würde, erwog das Bundesamt, ein solcher Haftbefehl wäre schon zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Abweisung der Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen im Vorverfahren, wenn nicht sogar schon zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsland, vorgelegen und sei somit berücksichtigt worden. Da die BF keiner Individualverfolgung im Irak unterworfen seien, sei eine Gefährdungssituation im Falle der Vorsprache bei irakischen Vertretungsbehörden durch die BF bzw. deren Angehörige nicht schlüssig. Eine Änderung der Situation seit der letzten Antragsstellung sei nicht substantiiert vorgebracht worden, bei der Prüfung des positiven Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung von Fremdenpässen sei ein restriktiver Maßstab anzulegen, wofür die (vorgebrachte) faktische Reiseunfähigkeit der Familie nicht ausreichen würde.

Das erkennende Gericht schließt sich den entscheidungswesentlichen Ausführungen der bB an. Das Bundesamt legte seine Überlegungen offen und setzte es sich umfassend und in zutreffender Weise mit dem gesamten Vorbringen auseinander. Eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage ist auch aus hg. Sicht gegenständlich nicht gegeben. Inwieweit der behauptete Haftbefehl gegen den Vater der BF eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel darstellt, kann im gegenständlichen Verfahren offenbleiben, da sich aus diesem (insofern man dem im Administrativakt aufliegenden Schreiben Echtheit und Richtigkeit unterstellen will) gerade nicht ergibt, dass die BF selbst, welche von einer solchen Fahndungsmaßnahme jedenfalls nicht betroffen sind, an der Passausstellung durch irakische Vertretungsbehörden gehindert wären, und wird dies in der Beschwerde auch nicht substantiiert behauptet, sondern lediglich ohne nähere Erläuterungen in den Raum gestellt (arg. „Da der Status der minderjährigen Kinder in der Praxis zwingend an die dokumentarische Herkunft der Eltern gekoppelt ist, wirkt sich diese neu bewiesene, absolute Unmöglichkeit beim Vater unmittelbar als neues, wesentliches Sachveraltselement auf das Verfahren der Kinder aus.“). Unbeschadet der fehlenden Substantiierung der von den BF aufgestellten (wörtlich wiedergegebenen) Behauptung spricht gegen deren Rechtsposition auch, dass der Vater der BF – das Parteienvorbringen zugrunde gelegt – gerade nicht zweifelhafter (dokumentarischer) Herkunft ist (was die Möglichkeit der Ausstellung von Dokumenten für dessen Kinder, also die BF, tatsächlich maßgeblich erschweren bis verunmöglichen würde), sondern ihm die Ausstellung eines irakischen Reisepasses (angeblich) aufgrund aufrechter Fahndungsmaßnahmen verweigert werden würde. Dass dies nachteilige Auswirkungen auf die BF selbst hat, kann bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen werden. Im Übrigen wäre es auch der Mutter der minderjährigen BF, handelt es sich bei dieser auch um eine syrische Staatsbürgerin, möglich und zumutbar gewesen, mit den BF gemeinsam zu einer irakischen Vertretungsbehörde zu reisen, um dort unter Vorlage der erforderlichen (allenfalls ebenfalls vorab einzuholenden) Urkunden Reisedokumente für die BF beizuschaffen. Die BF wären sohin bei Zugrundelegung eines realistischen Maßstabs nicht auf die Mitwirkung des Vaters angewiesen, sondern hätte auch deren Mutter sämtliche erforderliche Schritte veranlassen können.

Insofern im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, es liege ein „systemischer Wertungswiderspruch und Rechtswidrigkeit“ darin, die BF bei aufrechtem subsidiärem Schutz aufzufordern, mit Behörden des Herkunftslandes Kontakt aufzunehmen, werden - kommt es im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorliegens einer entschiedenen Sache darauf auch gar nicht mehr an – die BF auf die ständige diesbezügliche Judikatur verwiesen; grundsätzlich hat ein subsidiär Schutzberechtigter, anders als ein Fremder, dem die Flüchtlingseigenschaft zukommt, Reisedokumente des Herkunftslandes beizuschaffen. Sollte dies unmöglich sein, hat die Republik Österreich (unter bestimmten Umständen) einen Fremdenpass auszustellen. Die erschöpfend dargelegten diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerde gehen somit ins Leere und wird offenbar der grundsätzliche Unterschied zwischen subsidiärem Schutz und der Flüchtlingseigenschaft außer Acht gelassen. Wieso aufgrund der Tatsache, dass der über die syrische Staatsbürgerschaft verfügenden Mutter der BF ein Fremdenpass ausgestellt wurde, ein „gravierender Wertungswiderspruch innerhalb des Familienverbandes“ vorliegen sollte, ist für das erkennende Gericht, mag dies auch gegenständlich aufgrund obiger hg. Ausführungen ebensowenig von Belang sein, nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch um unterschiedliche Herkunftsländer und somit voneinander abweichende Sachverhalte. Ein „Familienverfahren“ vergleichbar mit § 34 AsylG ist dem Passverfahren schlichtweg fremd.Insofern im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, es liege ein „systemischer Wertungswiderspruch und Rechtswidrigkeit“ darin, die BF bei aufrechtem subsidiärem Schutz aufzufordern, mit Behörden des Herkunftslandes Kontakt aufzunehmen, werden - kommt es im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorliegens einer entschiedenen Sache darauf auch gar nicht mehr an – die BF auf die ständige diesbezügliche Judikatur verwiesen; grundsätzlich hat ein subsidiär Schutzberechtigter, anders als ein Fremder, dem die Flüchtlingseigenschaft zukommt, Reisedokumente des Herkunftslandes beizuschaffen. Sollte dies unmöglich sein, hat die Republik Österreich (unter bestimmten Umständen) einen Fremdenpass auszustellen. Die erschöpfend dargelegten diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerde gehen somit ins Leere und wird offenbar der grundsätzliche Unterschied zwischen subsidiärem Schutz und der Flüchtlingseigenschaft außer Acht gelassen. Wieso aufgrund der Tatsache, dass der über die syrische Staatsbürgerschaft verfügenden Mutter der BF ein Fremdenpass ausgestellt wurde, ein „gravierender Wertungswiderspruch innerhalb des Familienverbandes“ vorliegen sollte, ist für das erkennende Gericht, mag dies auch gegenständlich aufgrund obiger hg. Ausführungen ebensowenig von Belang sein, nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch um unterschiedliche Herkunftsländer und somit voneinander abweichende Sachverhalte. Ein „Familienverfahren“ vergleichbar mit Paragraph 34, AsylG ist dem Passverfahren schlichtweg fremd.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Am 12.06.2026 trat das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft, wobei für den hier relevanten fremdenrechtlichen Bereich keine Übergangsbestimmungen normiert wurden, und trat mit demselben Tag die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gemäß ihrem Art. 42 uneingeschränkt in Gültigkeit.3.1.1. Am 12.06.2026 trat das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft, wobei für den hier relevanten fremdenrechtlichen Bereich keine Übergangsbestimmungen normiert wurden, und trat mit demselben Tag die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gemäß ihrem Artikel 42, uneingeschränkt in Gültigkeit.

Art. 25 Abs 2 StatusVO lautet: Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.Artikel 25, Absatz 2, StatusVO lautet: Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252 aus 2004, entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.

Gemäß § 88 Abs 2a FPG wird das in Art. 25 Abs 2 StatusVO vorgesehene Reisedokument Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG wird das in Artikel 25, Absatz 2, StatusVO vorgesehene Reisedokument Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.

3.1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).3.1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Antrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Antrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

3.1.3. Im Lichte der unter Punkt 2.2. dargelegten Erwägungen zeigt die bB in ihrer (auf einer nicht zu beanstandenden Beweisaufnahme sowie Beweiswürdigung beruhenden) rechtlichen Würdigung zutreffend auf, dass ein vom Vorverfahren abweichender (entscheidungsmaßgeblicher) Sachverhalt gegenständlich nicht vorliegt, weshalb dem Vorgehen nach § 68 AVG keine Bedenken begegnen und die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen war. 3.1.3. Im Lichte der unter Punkt 2.2. dargelegten Erwägungen zeigt die bB in ihrer (auf einer nicht zu beanstandenden Beweisaufnahme sowie Beweiswürdigung beruhenden) rechtlichen Würdigung zutreffend auf, dass ein vom Vorverfahren abweichender (entscheidungsmaßgeblicher) Sachverhalt gegenständlich nicht vorliegt, weshalb dem Vorgehen nach Paragraph 68, AVG keine Bedenken begegnen und die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen war.

3.1.4. Der Vollständigkeit halber weist das erkennende Gericht - da das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden sowie in den Stellungnahmen zur Beschwerdevorlage wiederholt das Erfordernis eines positiven Interesses der Republik Österreich sowie diesbezügliche (ältere) Rechtsprechung ins Treffen führte - auf die rezente Judikatur des VfGH (z.B. VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022) und des VwGH (z.B. VwGH vom 29.01.2025, Ra 2022/21/0215) hin. Diesen Entscheidungen kommt jedoch gegenständlich keine Verfahrensrelevanz zu, da fallbezogen lediglich die Rechtsfrage der res iudicata, welche zu bejahen war, entscheidungswesentlich war und diese Rechtsprechungslinie daher in den im August 2025 unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Vorverfahren geltend zu machen gewesen wäre.3.1.4. Der Vollständigkeit halber weist das erkennende Gericht - da das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden sowie in den Stellungnahmen zur Beschwerdevorlage wiederholt das Erfordernis eines positiven Interesses der Republik Österreich sowie diesbezügliche (ältere) Rechtsprechung ins Treffen führte - auf die rezente Judikatur des VfGH (z.B. VfGH vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022,) und des VwGH (z.B. VwGH vom 29.01.2025, Ra 2022/21/0215) hin. Diesen Entscheidungen kommt jedoch gegenständlich keine Verfahrensrelevanz zu, da fallbezogen lediglich die Rechtsfrage der res iudicata, welche zu bejahen war, entscheidungswesentlich war und diese Rechtsprechungslinie daher in den im August 2025 unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Vorverfahren geltend zu machen gewesen wäre.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). (vgl. VwGH vom 24.11.2025, Ra 2025/08/0051)Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). vergleiche VwGH vom 24.11.2025, Ra 2025/08/0051)

Die BF legten die Beschwerdegründe im Rechtsmittelschriftsatz nicht substantiiert dar, sondern bestritten sie die entscheidungswesentlichen Ausführungen der bB, ohne ihre Kritikpunkte näher auszuführen oder gar zu untermauern. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zeigten sie mit ihren Ausführungen sohin nicht auf. Im Übrigen erweist sich das entscheidungswesentliche von der bB herangezogene Vorbringen als aktuell.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des Parteienantrags - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des Parteienantrags - gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Bei der Frage der Rechtsrichtigkeit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache handelt es sich grundsätzlich um eine reine Rechtsfrage, die keiner Erörterung bedarf.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Schlagworte

entschiedene Sache Fremdenpass Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt neuerliche Antragstellung res iudicata Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L532.2193719.2.00

Im RIS seit

01.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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