TE Bvwg Beschluss 2026/9/23 L532 2185012-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.09.2026

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §88
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


,

L532 2185012-2/8E

L532 2185012-4/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter I. über die Beschwerde und II. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX BSc., wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2026, Zahl XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter römisch eins. über die Beschwerde und römisch zwei. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch römisch 40 BSc., wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2026, Zahl römisch 40 , beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. §§ 28 Abs 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins und 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) stellte am 15.05.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) vom 23.10.2024 rechtskräftig abgewiesen. 1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) stellte am 15.05.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) vom 23.10.2024 rechtskräftig abgewiesen.

2. Mit Antrag vom 15.07.2025 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Auch dieser Antrag wurde von der bB mit 19.08.2025 bescheidmäßig abgewiesen.

3. Am 14.04.2026 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

4. Die bB wies den Antrag mit Bescheid vom 21.05.2026 wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde dem im Kopf genannten Vertreter am 22.05.2026 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete am 19.06.2026.

5. Mit E-Mail an die bB vom 20.06.2026, 02:14 Uhr, erhob der Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). 5. Mit E-Mail an die bB vom 20.06.2026, 02:14 Uhr, erhob der Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“).

6. In der Folge wurde der Administrativakt der Gerichtsabteilung L532 mit 26.06.2026 zugewiesen.

7. Mit Verspätungsvorhalt vom 11.08.2026 zu L532 2185012-2, dem Vertreter rechtswirksam zugestellt am 14.08.2026, informierte das BVwG diesen über die verspätete Einbringung der Beschwerde und räumte eine Stellungnahmefrist in der Dauer von 14 Tagen ein. Die Frist endete am 28.08.2026.

8. Mit E-Mail vom 21.08.2026, 18:46 Uhr, nahm der Vertreter Stellung, monierte die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

9. Mit hg. Schreiben vom 24.08.2026 zu L532 2185012-3, bei ihm eingelangt am 28.08.2026, wurde der Vertreter darüber in Kenntnis gesetzt, dass E-Mails gem. § 1 Abs 1 BVwG-EVV keine gültige Einbringungsart sind und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sohin nicht in Bearbeitung genommen werden kann. 9. Mit hg. Schreiben vom 24.08.2026 zu L532 2185012-3, bei ihm eingelangt am 28.08.2026, wurde der Vertreter darüber in Kenntnis gesetzt, dass E-Mails gem. Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV keine gültige Einbringungsart sind und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sohin nicht in Bearbeitung genommen werden kann.

10. Am 04.09.2026 langten daraufhin die Stellungnahme samt Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in postalischer Form hg. ein. Die Postaufgabe erfolgte am 01.09.2026.

11. Mit Verspätungsvorhalt vom 04.09.2026 zu L532 2185012-4 wurde der Vertreter darauf hingewiesen, dass der Verspätungsvorhalt vom 11.08.2026 zu L532 2185012-2 mit 14.08.2026 rechtswirksam zugestellt wurde, die zweiwöchige Frist mit 28.08.2026 endete und sohin die Postaufgabe seiner Äußerung am 01.09.2026 verspätet erfolgt war.

12. Mit postalischer Eingabe vom 18.09.2026, hg. eingelangt am 22.09.2026, insistierte der Vertreter auf der Rechtzeitigkeit seiner Eingabe vom 01.09.2026 und verwies auf die Hinterlegung des Informationsschreibens vom 24.08.206 zu L532 2185012-3 mit 28.08.2026 sowie die Behebung des Schriftstücks mit 31.08.2026.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Der Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Gegen den am 22.05.2026 zugestellten Bescheid der bB erhob der Vertreter nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 19.06.2026 erst mit 20.06.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Frist für die Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begann mit 14.08.2026 zu laufen und endete mit 28.08.2026. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingebracht mit 01.09.2026, erwies sich sohin ebenso als verspätet.

2. Beweiswürdigung

2.1. Als strittig erweist sich gegenständlich in erster Linie das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 21.05.2026, Zl. XXXX . 2.1. Als strittig erweist sich gegenständlich in erster Linie das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 21.05.2026, Zl. römisch 40 .

In seinem (rechtswirksam [wenn auch verspätet; siehe hiezu Punkt 2.2.] eingebrachten) Schriftsatz vom 01.09.2026, hg. eingelangt am 04.09.2026, moniert der Vertreter zusammengefasst, das vom BVwG angenommene Zustelldatum, nämlich der 22.05.2026, entspräche nicht den Tatsachen, und begründet dies damit, er habe am Kuvert den 23.05.2026 handschriftlich als Zustelldatum festgehalten, das Einlangen eines am 21.05.2026 in XXXX aufgegebenen Schriftstücks am 22.05.2026 in XXXX widerspreche der üblichen Postlaufzeit für behördliche RSa-Rückscheinbriefe. Es sei daher von der Richtigkeit seines Vermerks und der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen. In seinem (rechtswirksam [wenn auch verspätet; siehe hiezu Punkt 2.2.] eingebrachten) Schriftsatz vom 01.09.2026, hg. eingelangt am 04.09.2026, moniert der Vertreter zusammengefasst, das vom BVwG angenommene Zustelldatum, nämlich der 22.05.2026, entspräche nicht den Tatsachen, und begründet dies damit, er habe am Kuvert den 23.05.2026 handschriftlich als Zustelldatum festgehalten, das Einlangen eines am 21.05.2026 in römisch 40 aufgegebenen Schriftstücks am 22.05.2026 in römisch 40 widerspreche der üblichen Postlaufzeit für behördliche RSa-Rückscheinbriefe. Es sei daher von der Richtigkeit seines Vermerks und der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen.

2.1.1. Dem ist gegenständlich Folgendes entgegenzuhalten:

Der 22.05.2026 wurde im vorliegenden Fall nicht nur handschriftlich vom Zustellorgan als Zustelldatum eingetragen, sondern auch per Poststempel von der Zustellbasis XXXX auf dem Rückschein angebracht (vgl. AS 183), sodass objektiviert werden kann, dass das Poststück jedenfalls spätestens am 22.05.2026 in XXXX , wo der Vertreter wohnhaft ist, eingelangt ist und ihm ausgefolgt wurde. Das beschwerdeführerseitige Vorbringen ist sohin als falsifiziert anzusehen und vermag der handschriftliche Vermerk des Vertreters am Kuvert diese Beweise in keinster Weise zu erschüttern. Auch entspricht es der dienstlichen und privaten Lebenserfahrung des erkennenden Richters, dass Poststücke durchaus schon am Tag nach der Abgabe bei der Post – auch in anderen Landesteilen – zugestellt werden, mag dies auch nicht die Regel sein. Der gegenständliche Sachverhalt widerspricht sohin aber gerade nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, welche von dem Poststempel einerseits und der handschriftlichen Eintragung des Zustellers andererseits untermauert wird. Aus welchen Gründen der Vertreter den 23.05.2026 notiert hat, kann angesichts der Beweislage offenbleiben. Der 22.05.2026 wurde im vorliegenden Fall nicht nur handschriftlich vom Zustellorgan als Zustelldatum eingetragen, sondern auch per Poststempel von der Zustellbasis römisch 40 auf dem Rückschein angebracht vergleiche AS 183), sodass objektiviert werden kann, dass das Poststück jedenfalls spätestens am 22.05.2026 in römisch 40 , wo der Vertreter wohnhaft ist, eingelangt ist und ihm ausgefolgt wurde. Das beschwerdeführerseitige Vorbringen ist sohin als falsifiziert anzusehen und vermag der handschriftliche Vermerk des Vertreters am Kuvert diese Beweise in keinster Weise zu erschüttern. Auch entspricht es der dienstlichen und privaten Lebenserfahrung des erkennenden Richters, dass Poststücke durchaus schon am Tag nach der Abgabe bei der Post – auch in anderen Landesteilen – zugestellt werden, mag dies auch nicht die Regel sein. Der gegenständliche Sachverhalt widerspricht sohin aber gerade nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, welche von dem Poststempel einerseits und der handschriftlichen Eintragung des Zustellers andererseits untermauert wird. Aus welchen Gründen der Vertreter den 23.05.2026 notiert hat, kann angesichts der Beweislage offenbleiben.

2.2. Hinsichtlich der Fristversäumung im Hinblick auf den eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist festzuhalten, dass der Vertreter von der Fristversäumung aufgrund des hg. Verspätungsvorhalts vom 11.08.2026 zu L532 2185012-2, zugestellt durch Hinterlegung am 14.08.2026 (Fristende: 28.08.2026), Kenntnis erlangte. Die Eingabe durch den Vertreter via E-Mail vom 21.08.2026 erfolgte gem. § 1 Abs 1 BVwG-EVV rechtsunwirksam. Die Mitteilung vom 24.08.2026 zu L532 2185012-3, zugestellt durch Hinterlegung am 28.08.2026, löste selbst keine Frist aus, sondern diente lediglich seiner diesbezüglichen Information, hätte – hätte der Vertreter das Schriftstück noch am Tag der Hinterlegung behoben und unverzüglich gehandelt – ihm aber die Möglichkeit zum fristwahrenden Einschreiten eröffnet. Das mit 01.09.2026 der Post übergebene und hg. am 04.09.2026 eingelangte Schriftstück war sohin verspätet. Wenn der Vertreter auf der Rechtzeitigkeit seiner Eingabe beharrt und auf die Mitteilung vom 24.08.2026 zu L532 2185012-3 Bezug nimmt, so verkennt er damit den ausschließlichen Informationscharakter dieses Schreibens, zu dessen Verfassung das Gericht im Übrigen nicht verpflichtet gewesen wäre, und übersieht, dass das fristauslösende Ereignis die Hinterlegung des hg. Verspätungsvorhalts vom 11.08.2026 zu L532 2185012-2 mit 14.08.2026 (Fristende: 28.08.2026) war. 2.2. Hinsichtlich der Fristversäumung im Hinblick auf den eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist festzuhalten, dass der Vertreter von der Fristversäumung aufgrund des hg. Verspätungsvorhalts vom 11.08.2026 zu L532 2185012-2, zugestellt durch Hinterlegung am 14.08.2026 (Fristende: 28.08.2026), Kenntnis erlangte. Die Eingabe durch den Vertreter via E-Mail vom 21.08.2026 erfolgte gem. Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV rechtsunwirksam. Die Mitteilung vom 24.08.2026 zu L532 2185012-3, zugestellt durch Hinterlegung am 28.08.2026, löste selbst keine Frist aus, sondern diente lediglich seiner diesbezüglichen Information, hätte – hätte der Vertreter das Schriftstück noch am Tag der Hinterlegung behoben und unverzüglich gehandelt – ihm aber die Möglichkeit zum fristwahrenden Einschreiten eröffnet. Das mit 01.09.2026 der Post übergebene und hg. am 04.09.2026 eingelangte Schriftstück war sohin verspätet. Wenn der Vertreter auf der Rechtzeitigkeit seiner Eingabe beharrt und auf die Mitteilung vom 24.08.2026 zu L532 2185012-3 Bezug nimmt, so verkennt er damit den ausschließlichen Informationscharakter dieses Schreibens, zu dessen Verfassung das Gericht im Übrigen nicht verpflichtet gewesen wäre, und übersieht, dass das fristauslösende Ereignis die Hinterlegung des hg. Verspätungsvorhalts vom 11.08.2026 zu L532 2185012-2 mit 14.08.2026 (Fristende: 28.08.2026) war.

2.3. Nicht zuletzt sei der Vertreter, mag es darauf auch gar nicht ankommen, darauf hingewiesen, dass er irrt, wenn er vermeint, die zweiwöchige Frist hätte mit der Abholung des Schriftstücks zu L532 2185012-3 am 31.08.2026 zu laufen begonnen. Abgesehen davon, dass der Zustellung dieses Informationsschreibens keine fristauslösende Wirkung zukam, beginnen Fristen nämlich gem. § 17 Abs 3 ZustG mit der rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung am ersten Tag der Abholfrist, nicht erst mit der Abholung durch den Empfänger zu laufen. Im Übrigen ist ihm, sollte er nunmehr monieren, er hätte davon ausgehen können, dass eine Eingabe via E-Mail an das BVwG rechtskonform sei, entgegenzuhalten, dass er diese Fehlansicht mit einer einfachen Google-Recherche hätte korrigieren können und ihm dies auch dann, wenn er ohne berufsmäßigen Auftrag Parteien vertritt, zuzumuten ist bzw. er dazu geradezu verpflichtet gewesen wäre. 2.3. Nicht zuletzt sei der Vertreter, mag es darauf auch gar nicht ankommen, darauf hingewiesen, dass er irrt, wenn er vermeint, die zweiwöchige Frist hätte mit der Abholung des Schriftstücks zu L532 2185012-3 am 31.08.2026 zu laufen begonnen. Abgesehen davon, dass der Zustellung dieses Informationsschreibens keine fristauslösende Wirkung zukam, beginnen Fristen nämlich gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit der rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung am ersten Tag der Abholfrist, nicht erst mit der Abholung durch den Empfänger zu laufen. Im Übrigen ist ihm, sollte er nunmehr monieren, er hätte davon ausgehen können, dass eine Eingabe via E-Mail an das BVwG rechtskonform sei, entgegenzuhalten, dass er diese Fehlansicht mit einer einfachen Google-Recherche hätte korrigieren können und ihm dies auch dann, wenn er ohne berufsmäßigen Auftrag Parteien vertritt, zuzumuten ist bzw. er dazu geradezu verpflichtet gewesen wäre.

Abschließend wird festgehalten, dass sich auch die Rechtsposition, die Gebührenvorschreibung der bB indiziere behördenseitig das Vorliegen eines aufrechten, fristgerechten Beschwerdeverfahrens, als verfehlt erweist; dies deshalb, weil gem. § 1 Abs 2 VwG-EGebV die Gebührenschuld für die Eingabe im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und unabhängig davon, ob und wie die Behörde die Eingabe behandelt, (vgl. VwGH vom 20.12.2001, 2000/16/0734) entsteht.Abschließend wird festgehalten, dass sich auch die Rechtsposition, die Gebührenvorschreibung der bB indiziere behördenseitig das Vorliegen eines aufrechten, fristgerechten Beschwerdeverfahrens, als verfehlt erweist; dies deshalb, weil gem. Paragraph eins, Absatz 2, VwG-EGebV die Gebührenschuld für die Eingabe im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und unabhängig davon, ob und wie die Behörde die Eingabe behandelt, vergleiche VwGH vom 20.12.2001, 2000/16/0734) entsteht.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

I. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:römisch eins. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

3.1.1. Gemäß dem unter Punkt 1.1. festgestellten und unter Punkt 2.1. gewürdigten Sachverhalt wurde die gegenständliche Beschwerde zweifelsohne verspätet, nämlich außerhalb der in § 7 Abs 4 VwGVG normierten Frist, erhoben. 3.1.1. Gemäß dem unter Punkt 1.1. festgestellten und unter Punkt 2.1. gewürdigten Sachverhalt wurde die gegenständliche Beschwerde zweifelsohne verspätet, nämlich außerhalb der in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierten Frist, erhoben.

3.1.2. Da auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolglos geblieben ist (siehe hiezu Punkt 3.2.1. bis Punkt 3.2.3.), war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Zur Frage des Verschuldensgrades bei der Fristversäumung erübrigen sich gerichtliche Ausführungen, da nicht bloß die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, sondern auch die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet erfolgte, weshalb der Lösung dieser Rechtsfrage gegenständlich keine Bedeutung zukommt.

II. Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet:römisch zwei. Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet:

3.2.1. Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

3.2.2. Der Vertreter erlangte mit Zustellung des hg. Verspätungsvorhalts vom 11.08.2026 zu L532 2185012-2 am 14.08.2026 Kenntnis von der Versäumung der Beschwerdefrist und endete die Frist für die Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit 28.08.2026. Nachdem er in der Folge eine Stellungnahme samt Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zunächst rechtsunwirksam (§ 1 Abs 1 BVwG-EVV) einbrachte und auf diesen Fehler hingewiesen wurde, holte er die versäumte Prozesshandlung mit Eingabe vom 01.09.2026, sohin außerhalb der gesetzlichen Frist, nach. Auf die Ausführungen unter Punkt 2.2., welche insbesondere den Charakter des hg. Schreibens vom 24.08.2026 zu L532 2185012-3 behandeln, wird hingewiesen.3.2.2. Der Vertreter erlangte mit Zustellung des hg. Verspätungsvorhalts vom 11.08.2026 zu L532 2185012-2 am 14.08.2026 Kenntnis von der Versäumung der Beschwerdefrist und endete die Frist für die Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit 28.08.2026. Nachdem er in der Folge eine Stellungnahme samt Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zunächst rechtsunwirksam (Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV) einbrachte und auf diesen Fehler hingewiesen wurde, holte er die versäumte Prozesshandlung mit Eingabe vom 01.09.2026, sohin außerhalb der gesetzlichen Frist, nach. Auf die Ausführungen unter Punkt 2.2., welche insbesondere den Charakter des hg. Schreibens vom 24.08.2026 zu L532 2185012-3 behandeln, wird hingewiesen.

3.2.3. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde sohin im Ergebnis außerhalb der gesetzlich normierten Frist eingebracht, ist als verfristet anzusehen und war daher als verspätet zurückzuweisen. Auf § 33 Abs 6 VwGVG, welcher normiert, dass gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung stattfindet, wird ausdrücklich hingewiesen.3.2.3. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde sohin im Ergebnis außerhalb der gesetzlich normierten Frist eingebracht, ist als verfristet anzusehen und war daher als verspätet zurückzuweisen. Auf Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG, welcher normiert, dass gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung stattfindet, wird ausdrücklich hingewiesen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen sind.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen sind.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Fristversäumung Kenntnis Rechtsmittelfrist verspäteter Wiedereinsetzungsantrag Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L532.2185012.2.00

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten