Entscheidungsdatum
23.09.2026Norm
AVG §38Spruch
,
G314 2338307-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 28.05.2025, Beitragsnummer XXXX , betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrags für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025, den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B): Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 28.05.2025, Beitragsnummer römisch 40 , betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrags für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025, den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) I. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen. A) römisch eins. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
B) I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Bezug auf die Festsetzung des ORF-Beitrags richtig zu lauten hat: „Der ORF-Beitrag wird gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.09.2024 betreffend die XXXX , mit EUR 137,70, für den Zeitraum 01.10.2024 bis 31.07.2025 betreffend die Adresse XXXX , mit EUR 153 und für den Zeitraum 01.08.2025 bis 31.12.2025 betreffend die Adresse XXXX , mit EUR 76,50 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses EUR 290,70 an die ORF-Beitrags Service GmbH zu zahlen. Der festgesetzte ORF-Beitrag von EUR 76,50 wurde bereits gezahlt.“B) römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Bezug auf die Festsetzung des ORF-Beitrags richtig zu lauten hat: „Der ORF-Beitrag wird gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.09.2024 betreffend die römisch 40 , mit EUR 137,70, für den Zeitraum 01.10.2024 bis 31.07.2025 betreffend die Adresse römisch 40 , mit EUR 153 und für den Zeitraum 01.08.2025 bis 31.12.2025 betreffend die Adresse römisch 40 , mit EUR 76,50 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses EUR 290,70 an die ORF-Beitrags Service GmbH zu zahlen. Der festgesetzte ORF-Beitrag von EUR 76,50 wurde bereits gezahlt.“
II. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit den mit 12.06.2024 und 15.01.2025 datierten Schreiben verlangte der Beschwerdeführer (BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) jeweils einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens setzte die OBS GmbH mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den ORF-Beitrag für den Zeitraum Jänner 2024 bis September 2024 für die Adresse XXXX , mit EUR 137,70 und für den Zeitraum Oktober 2024 bis Dezember 2025 für die Adresse XXXX , mit EUR 229,50 fest. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der volljährige BF von Jänner 2024 bis September 2024 an der Adresse XXXX , und ab Oktober 2024 an der Adresse XXXX , jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Nach § 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz sei der ORF-Beitrag für diese Adressen vom BF als Beitragsschuldner zu entrichten. Die Höhe des ORF-Beitrags, der ab Jänner 2024 zu entrichten sei, betrage in den Jahren 2024 bis 2026 gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 Abs 19 ORF-G monatlich EUR 15,30. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens setzte die OBS GmbH mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den ORF-Beitrag für den Zeitraum Jänner 2024 bis September 2024 für die Adresse römisch 40 , mit EUR 137,70 und für den Zeitraum Oktober 2024 bis Dezember 2025 für die Adresse römisch 40 , mit EUR 229,50 fest. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der volljährige BF von Jänner 2024 bis September 2024 an der Adresse römisch 40 , und ab Oktober 2024 an der Adresse römisch 40 , jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 ORF-Beitrags-Gesetz sei der ORF-Beitrag für diese Adressen vom BF als Beitragsschuldner zu entrichten. Die Höhe des ORF-Beitrags, der ab Jänner 2024 zu entrichten sei, betrage in den Jahren 2024 bis 2026 gemäß Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G monatlich EUR 15,30.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär eine Abänderung des angefochtenen Bescheids in dem Sinn anstrebt, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie auf Aussetzung des Verfahrens und Beachtung der Sperrwirkung gemäß § 86a Abs 3 Z 1 VfGG. Außerdem beantragt er, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes als „gesetz- und verfassungswidrig“ zu stellen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die OBS GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt und ihr auch keine hoheitliche Kompetenz zur Bescheiderlassung übertragen worden sei. Auch sei das in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz und § 31 ORF-G vorgesehene Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags nicht eingehalten worden. § 31 Abs 19 ORF-G lege lediglich einen Höchstbeitrag fest und sei keine ausreichende Basis für eine bescheidmäßige Festsetzung in der vorgeschriebenen Höhe. Da der BF den Österreichischen Rundfunk (ORF) nicht konsumiere, könne ihn auch keine Beitragspflicht treffen. Es liege eine unzulässige Besteuerung der Hauptwohnsitzmeldung vor. Das ORF-Beitrags-Gesetz sei verfassungswidrig (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, freie Meinungsäußerung, Datenschutz). Im Übrigen seien die Rechtswirkungen des § 86a Abs 3 Z 1 VfGG mit Kundmachung des Beschlusses des VfGH vom 11.03.2025 zu E 4624/2024-11 eingetreten. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär eine Abänderung des angefochtenen Bescheids in dem Sinn anstrebt, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie auf Aussetzung des Verfahrens und Beachtung der Sperrwirkung gemäß Paragraph 86 a, Absatz 3, Ziffer eins, VfGG. Außerdem beantragt er, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes als „gesetz- und verfassungswidrig“ zu stellen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die OBS GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt und ihr auch keine hoheitliche Kompetenz zur Bescheiderlassung übertragen worden sei. Auch sei das in Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz und Paragraph 31, ORF-G vorgesehene Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags nicht eingehalten worden. Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G lege lediglich einen Höchstbeitrag fest und sei keine ausreichende Basis für eine bescheidmäßige Festsetzung in der vorgeschriebenen Höhe. Da der BF den Österreichischen Rundfunk (ORF) nicht konsumiere, könne ihn auch keine Beitragspflicht treffen. Es liege eine unzulässige Besteuerung der Hauptwohnsitzmeldung vor. Das ORF-Beitrags-Gesetz sei verfassungswidrig (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, freie Meinungsäußerung, Datenschutz). Im Übrigen seien die Rechtswirkungen des Paragraph 86 a, Absatz 3, Ziffer eins, VfGG mit Kundmachung des Beschlusses des VfGH vom 11.03.2025 zu E 4624/2024-11 eingetreten.
Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 11.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Da der BF seit XXXX .2025 nicht mehr an der Adresse XXXX , gemeldet war, trug das BVwG der OBS GmbH mit Schreiben vom 20.08.2026 auf, bekannt zu geben, ob an seinem neuen Hauptwohnsitz ( XXXX ) der ORF-Beitrag für den Zeitraum August bis Dezember 2025 entrichtet worden sei. Mit Schreiben vom 04.09.2026 gab die OBS GmbH daraufhin bekannt, dass der ORF-Beitrag für den neuen Hauptwohnsitz des BF im Zeitraum August bis Dezember 2025 bereits entrichtet worden sei. Da der BF seit römisch 40 .2025 nicht mehr an der Adresse römisch 40 , gemeldet war, trug das BVwG der OBS GmbH mit Schreiben vom 20.08.2026 auf, bekannt zu geben, ob an seinem neuen Hauptwohnsitz ( römisch 40 ) der ORF-Beitrag für den Zeitraum August bis Dezember 2025 entrichtet worden sei. Mit Schreiben vom 04.09.2026 gab die OBS GmbH daraufhin bekannt, dass der ORF-Beitrag für den neuen Hauptwohnsitz des BF im Zeitraum August bis Dezember 2025 bereits entrichtet worden sei.
Feststellungen:
Der XXXX geborene BF war laut dem Zentralen Melderegister im Zeitraum von 01.01.2024 bis XXXX .2024 an der Adresse XXXX , von XXXX .2024 bis XXXX .2025 an der Adresse XXXX , jeweils mit Hauptwohnsitz eingetragen Seit XXXX .2025 ist er an der Adresse XXXX , mit Hauptwohnsitz eingetragen. Der römisch 40 geborene BF war laut dem Zentralen Melderegister im Zeitraum von 01.01.2024 bis römisch 40 .2024 an der Adresse römisch 40 , von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 an der Adresse römisch 40 , jeweils mit Hauptwohnsitz eingetragen Seit römisch 40 .2025 ist er an der Adresse römisch 40 , mit Hauptwohnsitz eingetragen.
Bislang wurde der ORF-Beitrag für die Monate Jänner 2024 bis September 2024 betreffend die Adresse XXXX , und für die Monate Oktober 2024 bis Juli 2025 betreffend die Adresse XXXX , nicht entrichtet. Für diese Adressen bestand für diese Zeiträume jeweils keine Befreiung vom ORF-Beitrag. An der Adresse XXXX , wurde der ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.08.2025 bis 31.12.2025 bereits von einer anderen Beitragsschuldnerin entrichtet. Bislang wurde der ORF-Beitrag für die Monate Jänner 2024 bis September 2024 betreffend die Adresse römisch 40 , und für die Monate Oktober 2024 bis Juli 2025 betreffend die Adresse römisch 40 , nicht entrichtet. Für diese Adressen bestand für diese Zeiträume jeweils keine Befreiung vom ORF-Beitrag. An der Adresse römisch 40 , wurde der ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.08.2025 bis 31.12.2025 bereits von einer anderen Beitragsschuldnerin entrichtet.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Die Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Zeitraum von Jänner 2024 bis Dezember 2025 ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die OBS GmbH hat zuletzt bekanntgegeben, dass der ORF-Beitrag für die Monate August bis Dezember 2025 für den neuen Hauptwohnsitz des BF bereits gezahlt worden sei. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich somit eine eingehendere Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
§ 34 Abs 3 VwGVG erlaubt es dem BVwG, ein Bescheidbeschwerdeverfahren mit Beschluss auszusetzen, wenn ein und dieselbe – vom VwGH noch nicht oder nicht einheitlich beantwortete – Rechtsfrage sowohl vom BVwG (in einer erheblichen Zahl von Fällen) als auch vom VwGH (in einem anhängigen Revisionsverfahren) zu lösen ist. Ein Anspruch einer Partei auf Aussetzung eines Verfahrens besteht dabei nicht (vgl dahingehend zu § 38 AVG VwGH 11.07.2019, Ra 2019/03/0029, Rn 22), sodass der entsprechende, darauf gerichtete Beschwerdeantrag zurückzuweisen ist. Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG erlaubt es dem BVwG, ein Bescheidbeschwerdeverfahren mit Beschluss auszusetzen, wenn ein und dieselbe – vom VwGH noch nicht oder nicht einheitlich beantwortete – Rechtsfrage sowohl vom BVwG (in einer erheblichen Zahl von Fällen) als auch vom VwGH (in einem anhängigen Revisionsverfahren) zu lösen ist. Ein Anspruch einer Partei auf Aussetzung eines Verfahrens besteht dabei nicht vergleiche dahingehend zu Paragraph 38, AVG VwGH 11.07.2019, Ra 2019/03/0029, Rn 22), sodass der entsprechende, darauf gerichtete Beschwerdeantrag zurückzuweisen ist.
Wie in der Beschwerde richtigerweise ausgeführt wird, ermöglicht § 86a VfGG dem VfGH im Falle einer erheblichen Anzahl von Beschwerdeverfahren einen Massenverfahrensbeschluss zu fassen und gleichartige Rechtsfragen bis zur Lösung eines Musterverfahrens auszusetzen, weshalb mit Kundmachung des Beschlusses zu E 4624/2024 eine Sperrwirkung in allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten eintrat, in denen die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und die genannten Rechtsfragen zu beurteilen waren. Gemäß § 86a Abs 4 VfGG endet ein Massenverfahren jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Rechtsanschauung des VfGH in der Leitentscheidung in „Rechtssätzen“ mittels Erkenntnis kundgemacht wird, weshalb im gegenständlichen Verfahren sämtliche Sperrwirkungen mit Ablauf des 07.07.2025 entfielen, zumal an diesem Tag die Rechtsanschauung des VfGH in der Leitentscheidung zu E 4624/2024 im BGBl II Nr 153/2025 kundgemacht wurde. Wie in der Beschwerde richtigerweise ausgeführt wird, ermöglicht Paragraph 86 a, VfGG dem VfGH im Falle einer erheblichen Anzahl von Beschwerdeverfahren einen Massenverfahrensbeschluss zu fassen und gleichartige Rechtsfragen bis zur Lösung eines Musterverfahrens auszusetzen, weshalb mit Kundmachung des Beschlusses zu E 4624 aus 2024, eine Sperrwirkung in allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten eintrat, in denen die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und die genannten Rechtsfragen zu beurteilen waren. Gemäß Paragraph 86 a, Absatz 4, VfGG endet ein Massenverfahren jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Rechtsanschauung des VfGH in der Leitentscheidung in „Rechtssätzen“ mittels Erkenntnis kundgemacht wird, weshalb im gegenständlichen Verfahren sämtliche Sperrwirkungen mit Ablauf des 07.07.2025 entfielen, zumal an diesem Tag die Rechtsanschauung des VfGH in der Leitentscheidung zu E 4624 aus 2024, im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 153 aus 2025, kundgemacht wurde.
Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit aufgrund der Zurückweisung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit aufgrund der Zurückweisung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.
Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zu zulassen, weil das BVwG in diesem Zusammenhang keine qualifizierten Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zu zulassen, weil das BVwG in diesem Zusammenhang keine qualifizierten Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hat.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 12 Abs 3 ORF-Beitrags-Gesetz kann gegen von der OBS GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, soweit sie die Festsetzung des ORF-Beitrags betrifft, zuständig. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz kann gegen von der OBS GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, soweit sie die Festsetzung des ORF-Beitrags betrifft, zuständig.
§ 31 ORF-G in der Fassung BGBl I Nr. 112/2023 trat gemäß § 49 Abs 22 Z 2 ORF-G mit 01.01.2024 in Kraft, trägt die Überschrift „Nettokosten und ORF-Beitrag“ und lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 31, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, trat gemäß Paragraph 49, Absatz 22, Ziffer 2, ORF-G mit 01.01.2024 in Kraft, trägt die Überschrift „Nettokosten und ORF-Beitrag“ und lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
[…]
(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
[…]
(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
Das in § 31 Abs 17 ORF-G genannte ORF-Beitrags-Gesetz regelt nach seinem § 1 die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Nach § 3 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz ist im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (zum Begriff siehe § 2 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 1 Abs 7 MeldeG) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist gemäß § 3 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei mehrere Personen, die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragen sind, Gesamtschuldner iSd § 6 BAO sind, von denen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist. Gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz wird die Höhe des ORF-Beitrags nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt. Gemäß § 8 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz beginnt die Beitragspflicht im privaten Bereich am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. Gemäß § 10 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz obliegt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der OBS GmbH als einem mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen. Das in Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G genannte ORF-Beitrags-Gesetz regelt nach seinem Paragraph eins, die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Nach Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz ist im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (zum Begriff siehe Paragraph 2, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei mehrere Personen, die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragen sind, Gesamtschuldner iSd Paragraph 6, BAO sind, von denen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist. Gemäß Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz wird die Höhe des ORF-Beitrags nach dem in Paragraph 31, ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz beginnt die Beitragspflicht im privaten Bereich am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz obliegt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der OBS GmbH als einem mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen.
Gemäß § 12 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz kann die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Zahlungsaufforderung erfolgen; in diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden (Z 1) oder wenn der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt (Z 2), wobei die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig sind und die mit Bescheid festgesetzten Beiträge den Fälligkeitstag haben, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz kann die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Zahlungsaufforderung erfolgen; in diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden (Ziffer eins,) oder wenn der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt (Ziffer 2,), wobei die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig sind und die mit Bescheid festgesetzten Beiträge den Fälligkeitstag haben, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.
Das mit BGBl I Nr. 112/2023 erlassene ORF-Beitrags-Gesetz trat nach seinem § 22 Abs 1 grundsätzlich (abgesehen von Bestimmungen, die Vorbereitungsarbeiten und Meldepflichten vorsehen, siehe § 22 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz) mit 01.01.2024 in Kraft. Das mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, erlassene ORF-Beitrags-Gesetz trat nach seinem Paragraph 22, Absatz eins, grundsätzlich (abgesehen von Bestimmungen, die Vorbereitungsarbeiten und Meldepflichten vorsehen, siehe Paragraph 22, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz) mit 01.01.2024 in Kraft.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 an den BF rechtskonform. Er hat das 18. Lebensjahr vollendet und war in diesem Zeitraum jeweils an einer inländischen Adresse im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragen. Für die Zeiten der Hauptwohnsitzmeldung des BF an den Adressen XXXX , und XXXX , wurde der ORF-Beitrag noch nicht entrichtet. Für die neue Adresse des BF ( XXXX ) ist er zwar gemäß § 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz ebenfalls beitragspflichtig, sodass die Festsetzung des ORF-Beitrags für diese Adresse im Zeitraum 01.08.2025 bis 31.12.20265 ebenfalls rechtskonform ist. Allerdings wurde der ORF-Beitrag diesbezüglich bereits von einer anderen Beitragsschuldnerin entrichtet, sodass der BF ihn nicht mehr entrichten muss (siehe § 3 Abs 2 letzter Satz ORF-Beitrags-Gesetz), zumal die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz ab dem Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, bis zum Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde, besteht. Die im Spruch des angefochtenen Bescheids enthaltene Zahlungsaufforderung ist daher in diesem Sinn abzuändern. Durch die Beurteilung der ORF-Beitragspflicht für drei verschiedene inländische Adressen des BF wird die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten, weil schon im angefochtenen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags gegenüber ihm als Beitragsschuldner für den Zeitraum Jänner 2024 bis Dezember 2025 abgesprochen worden war.Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 an den BF rechtskonform. Er hat das 18. Lebensjahr vollendet und war in diesem Zeitraum jeweils an einer inländischen Adresse im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragen. Für die Zeiten der Hauptwohnsitzmeldung des BF an den Adressen römisch 40 , und römisch 40 , wurde der ORF-Beitrag noch nicht entrichtet. Für die neue Adresse des BF ( römisch 40 ) ist er zwar gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 ORF-Beitrags-Gesetz ebenfalls beitragspflichtig, sodass die Festsetzung des ORF-Beitrags für diese Adresse im Zeitraum 01.08.2025 bis 31.12.20265 ebenfalls rechtskonform ist. Allerdings wurde der ORF-Beitrag diesbezüglich bereits von einer anderen Beitragsschuldnerin entrichtet, sodass der BF ihn nicht mehr entrichten muss (siehe Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz ORF-Beitrags-Gesetz), zumal die Beitragspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz ab dem Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, bis zum Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde, besteht. Die im Spruch des angefochtenen Bescheids enthaltene Zahlungsaufforderung ist daher in diesem Sinn abzuändern. Durch die Beurteilung der ORF-Beitragspflicht für drei verschiedene inländische Adressen des BF wird die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten, weil schon im angefochtenen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags gegenüber ihm als Beitragsschuldner für den Zeitraum Jänner 2024 bis Dezember 2025 abgesprochen worden war.
Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Da diese Bestimmung gemäß § 17 VwGVG auch vom BVwG anzuwenden ist (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052), wird eine (angemessene) vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des festgesetzten ORF-Beitrags festgelegt. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Da diese Bestimmung gemäß Paragraph 17, VwGVG auch vom BVwG anzuwenden ist vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052), wird eine (angemessene) vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des festgesetzten ORF-Beitrags festgelegt.
Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags sind nicht berechtigt. Im Einzelnen ist ihnen entgegenzuhalten, dass die seit 01.01.2024 geltende empfangsgeräteunabhängige Ausgestaltung des ORF-Beitrags laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.06.2025, E 4624/2024, verfassungskonform ist. Der ORF-Beitrag ist demnach keine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn. Die Regelungen des ORF-G zum Finanzierungsbeitrag entsprechen den rundfunkverfassungsrechtlichen, die Unabhängigkeit des ORF sichernden Anforderungen. Es begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, dass die Beitragspflicht auch Personen trifft, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Dem Gleichheitsgrundsatz ist nämlich kein Gebot zu entnehmen, eine Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen. Es genügt, wenn den Beitragspflichtigen die Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen, was auch ohne eine Empfangseinrichtung der Fall ist. Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums frei, die Beitragspflicht unter Vernachlässigung potentieller Mehrfachnutzungen abstrakt auf Einheiten zu beziehen, in denen Rundfunkprogramme typischerweise angeboten und konsumiert werden können, zumal die Möglichkeit der Teilhabe in einem Haushalt vielfach auch gemeinschaftlich organisiert werden kann. § 31 Abs 19 bis 22 ORF-G zur Beitragshöhe genügen den Anforderungen von Art 18 B-VG. Die Beleihung der OBS GmbH mit behördlichen Aufgaben und der Erlassung von Bescheiden zur Festsetzung der Beiträge begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die §§ 13 und 17 Abs 7 und 8 ORF-Beitrags-G greifen nicht in verfassungswidriger Weise in das Grundrecht auf Datenschutz ein, weil damit eine materienspezifische Regelung iSv § 1 Abs 2 DSG vorgesehen wird, die zulässige Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt. Die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags verletzt schließlich nicht die in Art 10 Abs 1 EMRK verankerte Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit (siehe Schmitt/Thiele, jusIT 2025, 150). Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags sind nicht berechtigt. Im Einzelnen ist ihnen entgegenzuhalten, dass die seit 01.01.2024 geltende empfangsgeräteunabhängige Ausgestaltung des ORF-Beitrags laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, verfassungskonform ist. Der ORF-Beitrag ist demnach keine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn. Die Regelungen des ORF-G zum Finanzierungsbeitrag entsprechen den rundfunkverfassungsrechtlichen, die Unabhängigkeit des ORF sichernden Anforderungen. Es begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, dass die Beitragspflicht auch Personen trifft, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Dem Gleichheitsgrundsatz ist nämlich kein Gebot zu entnehmen, eine Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen. Es genügt, wenn den Beitragspflichtigen die Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen, was auch ohne eine Empfangseinrichtung der Fall ist. Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums frei, die Beitragspflicht unter Vernachlässigung potentieller Mehrfachnutzungen abstrakt auf Einheiten zu beziehen, in denen Rundfunkprogramme typischerweise angeboten und konsumiert werden können, zumal die Möglichkeit der Teilhabe in einem Haushalt vielfach auch gemeinschaftlich organisiert werden kann. Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-G zur Beitragshöhe genügen den Anforderungen von Artikel 18, B-VG. Die Beleihung der OBS GmbH mit behördlichen Aufgaben und der Erlassung von Bescheiden zur Festsetzung der Beiträge begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Paragraphen 13 und 17 Absatz 7 und 8 ORF-Beitrags-G greifen nicht in verfassungswidriger Weise in das Grundrecht auf Datenschutz ein, weil damit eine materienspezifische Regelung iSv Paragraph eins, Absatz 2, DSG vorgesehen wird, die zulässige Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt. Die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags verletzt schließlich nicht die in Artikel 10, Absatz eins, EMRK verankerte Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit (siehe Schmitt/Thiele, jusIT 2025, 150).
Letzteres ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). In der Rechtssache Faccio gegen Italien, in der es um die Versiegelung eines Fernsehgeräts wegen Nichtzahlung der Rundfunkgebühr ging, die unabhängig davon zu entrichten war, ob der Zahlungspflichtige die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender sehen wollte oder nicht, hielt der EGMR fest, dass dies zwar einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Empfang von Informationen sowie auf Achtung des Eigentums und des Privatlebens darstelle, der aber gerechtfertigt sei, zumal die Gebühr ein legitimes Ziel (Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) verfolge und der Höhe nach (EUR 107,50 für das Jahr 2009) angemessen sei (EGMR 31.03.2009, Nr. 22/04).
Die ebenfalls in der angefochtenen Erledigung enthaltene Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ LVwG XXXX behandelt. Die ebenfalls in der angefochtenen Erledigung enthaltene Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ LVwG römisch 40 behandelt.
Eine (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Eine (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Die Revision gegen das Erkenntnis ist zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob § 31 Abs 19 ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage in den Jahren 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann.Die Revision gegen das Erkenntnis ist zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage in den Jahren 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann.
Schlagworte
Aussetzung Aussetzungsantrag Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Hauptwohnsitz Leistungsfrist Melderegister ORF-Beitrag Revision teilweise zulässig unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2338307.1.00Im RIS seit
06.10.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026