Entscheidungsdatum
28.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W129 2349843-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 06.08.2026, Zl. 9131.203/0138-Präs3a2/2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 06.08.2026, Zl. 9131.203/0138-Präs3a2/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse XXXX des Gymnasiums, Realgymnasiums und Oberstufenrealgymnasiums XXXX Wien, XXXX vom 24.06.2026 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen „Spanisch“, „Mathematik“ sowie „Physik“ jeweils die Beurteilung „Nicht genügend“ aufweise.1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse römisch 40 des Gymnasiums, Realgymnasiums und Oberstufenrealgymnasiums römisch 40 Wien, römisch 40 vom 24.06.2026 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen „Spanisch“, „Mathematik“ sowie „Physik“ jeweils die Beurteilung „Nicht genügend“ aufweise.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der volljährige Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel des Widerspruchs. In diesem führte er aus, dass die negative Beurteilung (nur) im Pflichtgegenstand Spanisch unzutreffend sei, er habe (im Rahmen einer von der Schule veranstalteten Sprachreise) am 26.06.2026 ein Sprachzertifikat einer spanischen Sprachschule erworben, welches Kenntnisse auf dem Stand A2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ausweise. Für den Fall der Korrektur auf eine positive Note könne er in den Gegenständen Mathematik und Physik zu einer Wiederholungsprüfung antreten.
3. In weiterer Folge holte die Bildungsdirektion für Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein mit 06.07.2026 datiertes pädagogisches Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin ein und übermittelte dieses mit Schreiben vom 13.07.2026 zum Parteiengehör.
4. Mit Stellungnahme vom 20.07.2026 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer sinngemäß und hier auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, er sei ab Oktober 2025 als eigenberechtigter Schüler in eine eigene Wohnung gezogen und mit dieser Situation vollkommen überfordert gewesen. Aufgrund dieser erheblichen psychischen Belastungssituation, welche sich in einer depressiven Erkrankung manifestiert habe, sei er über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage gewesen, den Unterricht zu besuchen oder Prüfungen abzulegen. Soweit das pädagogische Gutachten die mündliche Prüfung vom 16.06.2026 als eine der Grundlagen für die negative Beurteilung heranziehe, sei die Prüfung nach drei Fragen aufgrund des Zeitablaufs abgebrochen worden, ohne dass er bei der vierten Fragestellung sein Wissen unter Beweis habe stellen können. Die Prüfung sei daher mangelhaft. Er habe sich im Unterricht aktiv beteiligt, die Dokumentation der Lehrkraft müsse daher unvollständig sein. Da er 57 Fehltage aufweise, liege eine unzureichende Grundlage für eine sichere Gesamtbeurteilung gem. § 20 Abs 1 SchUG vor. 4. Mit Stellungnahme vom 20.07.2026 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer sinngemäß und hier auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, er sei ab Oktober 2025 als eigenberechtigter Schüler in eine eigene Wohnung gezogen und mit dieser Situation vollkommen überfordert gewesen. Aufgrund dieser erheblichen psychischen Belastungssituation, welche sich in einer depressiven Erkrankung manifestiert habe, sei er über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage gewesen, den Unterricht zu besuchen oder Prüfungen abzulegen. Soweit das pädagogische Gutachten die mündliche Prüfung vom 16.06.2026 als eine der Grundlagen für die negative Beurteilung heranziehe, sei die Prüfung nach drei Fragen aufgrund des Zeitablaufs abgebrochen worden, ohne dass er bei der vierten Fragestellung sein Wissen unter Beweis habe stellen können. Die Prüfung sei daher mangelhaft. Er habe sich im Unterricht aktiv beteiligt, die Dokumentation der Lehrkraft müsse daher unvollständig sein. Da er 57 Fehltage aufweise, liege eine unzureichende Grundlage für eine sichere Gesamtbeurteilung gem. Paragraph 20, Absatz eins, SchUG vor.
Soweit das Gutachten das Zertifikat der spanischen Sprachschule als bloße Teilnahmebestätigung werte, sei dies unrichtig. Er habe am Ende eine ca. 20minütige mündliche Prüfung absolviert und sei zu Grammatik, Zeitformen und Inhalten geprüft worden.
Der Stellungnahme wurde ein psychiatrisches Gutachten des OA Dr. XXXX vom 31.07.2026 beigelegt, wonach beim Beschwerdeführer zwischen Oktober 2025 und Juni 2026 eine Einschränkung der ordentlichen Lebensführung gegeben war, es liege “weiterhin eine leichte psychische Beeinträchtigung” vor. Diagnostiziert wurden “Angst und depressive Störung gemischt F 41.2”, “Insomnie F 51.0” und “Verdacht auf Anpassungsstörung F 43.2”.Der Stellungnahme wurde ein psychiatrisches Gutachten des OA Dr. römisch 40 vom 31.07.2026 beigelegt, wonach beim Beschwerdeführer zwischen Oktober 2025 und Juni 2026 eine Einschränkung der ordentlichen Lebensführung gegeben war, es liege “weiterhin eine leichte psychische Beeinträchtigung” vor. Diagnostiziert wurden “Angst und depressive Störung gemischt F 41.2”, “Insomnie F 51.0” und “Verdacht auf Anpassungsstörung F 43.2”.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2026, Zl. 9131.203/0138-Präs3a2/2026, wurde der Widerspruch abgewiesen. Die Beurteilungen in den drei genannten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ wurden aufrechterhalten und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
6. Dagegen richtet sich die vorliegende, im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 11.08.2026. Hier auf das Wesentlichste zusammengefasst wird begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein ausreichendes Parteiengehör gewährt, dass das vorgelegte psychiatrische Gutachten völlig unvertretbar als unbeachtlich abgetan und dass die Rechtslage zu § 71 Abs 4 SchUG verkannt worden sei, letzteres, da die Unterlagen zur Feststellung der Richtigkeit der negativen Beurteilung nicht ausreichend seien.6. Dagegen richtet sich die vorliegende, im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 11.08.2026. Hier auf das Wesentlichste zusammengefasst wird begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein ausreichendes Parteiengehör gewährt, dass das vorgelegte psychiatrische Gutachten völlig unvertretbar als unbeachtlich abgetan und dass die Rechtslage zu Paragraph 71, Absatz 4, SchUG verkannt worden sei, letzteres, da die Unterlagen zur Feststellung der Richtigkeit der negativen Beurteilung nicht ausreichend seien.
7. Die Bildungsdirektion für Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Begleitschreiben vom 28.08.2026 (eingelangt am selben Tag) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
8. Mit Schreiben vom 08.09.2026 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Akteneinsicht an, aufgrund eines mit der rechtsfreundlichen Vertretung geführten Telefonates wurden am 09.09.2026 die Unterlagen der Schule per ERV übermittelt.
9. Mit Schreiben vom 14.09.2026 brachte der Beschwerdeführer hier auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass aus den Äußerungen der Schulleitung und des Fachlehrers abzuleiten sei, dass eine gesicherte Beurteilung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Auch sei die nicht gestellte vierte Frage bei der mündlichen Prüfung vom Prüfer zu vertreten. Es sei Aufgabe des Prüfers die Prüfung so zu gestalten, dass alle Teile innerhalb der vorgesehenen Zeit absolviert werden können. Es werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, angebotene Möglichkeiten zur Verbesserung (Monologe, Vokabelchecks) nicht wahrgenommen zu haben, obwohl er an vielen Tagen entschuldigt abwesend gewesen sei. Auch sei die Frühwarnung des ersten Semesters an eine falsche Adresse übermittelt worden. Die Behörde habe das vorgelegte fachpsychiatrische Gutachten willkürlich und unvertretbar gewürdigt. Auch müsse das Sprachzertifikat positiv gewürdigt werden. Die beiden schriftlichen Schularbeiten seien äußerst knapp negativ gewesen, auch habe die Lehrkraft besonders gut gelungene Leistungen mit grüner Markierung hervorgehoben, aber nicht mit Punkten belohnt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 die Klasse XXXX des Gymnasiums, Realgymnasiums und Oberstufenrealgymnasiums XXXX Wien, XXXX 1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 die Klasse römisch 40 des Gymnasiums, Realgymnasiums und Oberstufenrealgymnasiums römisch 40 Wien, römisch 40
Im Jahreszeugnis wurde er in den Pflichtgegenständen „Spanisch“, „Mathematik“ sowie „Physik” jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurde lediglich die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand „Spanisch“ beanstandet.
Der Beschwerdeführer weist im Schuljahr 2025/26 über 50 Fehltage auf und wurde deswegen schriftlich verwarnt. 14 Absenzen des ersten Semesters sind mit “Krankheit” entschuldigt, lediglich eine Absenz des zweiten Semesters (19.05.) ebenfalls mit “Krankheit”, zwei Absenzen des Schuljahres sind mit sportlichen Ereignissen entschuldigt, zwei mit “Familiären Gründen”, für den Rest liegt keine Entschuldigung vor.
Im Verlauf des zweiten Semesters fanden 43 Spanisch-Einheiten statt (vereinzelte Supplierungen wurden hier bereits hinausgerechnet), der Beschwerdeführer war in 21 Spanisch-Einheiten anwesend.
Beim Beschwerdeführer war zwischen Oktober 2025 und Juni 2026 eine Einschränkung der ordentlichen Lebensführung gegeben, es liegt mit Stand 31.07.2026 “weiterhin eine leichte psychische Beeinträchtigung” vor. Beim Beschwerdeführer wurden diagnostiziert: “Angst und depressive Störung gemischt F 41.2”, “Insomnie F 51.0” und “Verdacht auf Anpassungsstörung F 43.2”.
1.2. Zur Beurteilung im Pflichtgegenstand „Spanisch“
Im ersten Semester wurde der Beschwerdeführer insgesamt mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Die (einzige) Schularbeit des ersten Semesters wurden ebenso mit Nicht genügend beurteilt wie die einzige Schularbeit des zweiten Semesters.
Für den 20.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine § 5 Abs 2-LBVO-Prüfungsmöglichkeit eingeräumt. An diesem Tag fehlte der Beschwerdeführer ebenso unentschuldigt wie am Tag der folgenden Spanischunterrichteinheit (am 22.01.2026).Für den 20.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Paragraph 5, Absatz 2 -, L, B, römisch fünf O, -, P, r, ü, f, u, n, g, s, m, ö, g, l, i, c, h, k, e, i, t, eingeräumt. An diesem Tag fehlte der Beschwerdeführer ebenso unentschuldigt wie am Tag der folgenden Spanischunterrichteinheit (am 22.01.2026).
Die von der Lehrkraft kontinuierlich geführten Aufzeichnungen weisen mehrere Einträge zur Mitarbeit, zu Vokabelüberprüfungen und zu Lernzielkontrollen aus:
Die Mitarbeit beschränkte sich auf vereinzelte aktive Mitarbeit.
Der Beschwerdeführer absolvierte drei von sieben Vokalüberprüfungen (bei vier war er abwesend). Bei allen drei Überprüfungen wurde er negativ beurteilt.
Der Beschwerdeführer absolvierte zwei von drei Lernzielkontrollen (bei einer war er abwesend). Beide Lernzielkontrollen wurden mit gutem Erfolg absolviert.
Von 21 Hausübungen erbrachte der Beschwerdeführer 5 nicht und 2 teilweise.
Das wiederholte Angebot der Lehrkraft, freiwillig in den Unterrichtseinheiten Monologe (zur Überprüfung des Unterrichtsziels “aktive Sprachproduktion”) zu halten oder zu (weiteren) Vokabelüberprüfungen anzutreten, wurde nicht angenommen.
Am 03.05.2026 erfolgte eine Frühwarnung, diese wurde spätestens am 07.05.2026 auch vom (volljährigen) Schüler übernommen und es wurde mit ihm besprochen, wie sich dieser verbessern könne.
Am 16.06.2026 nahm der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer § 5 Abs 2 -LBVO-Prüfung wahr. Die Prüfung dauerte 15 Minuten (10:13 bis 10:28 Uhr) und wurde nach der dritten von vier Aufgabestellungen abgebrochen und mit “Nicht genügend” beurteilt. Bei der ersten Frage wurden 1,5 von 6, bei der zweiten Frage 2 von 5 Punkten und bei der dritten Frage 2 von 4 Punkten. Zur geplanten vierten Fragestellung kam es wegen der gesetzlichen Zeitvorgabe (max. 15 Minuten) nicht mehr.Am 16.06.2026 nahm der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Paragraph 5, Absatz 2, -LBVO-Prüfung wahr. Die Prüfung dauerte 15 Minuten (10:13 bis 10:28 Uhr) und wurde nach der dritten von vier Aufgabestellungen abgebrochen und mit “Nicht genügend” beurteilt. Bei der ersten Frage wurden 1,5 von 6, bei der zweiten Frage 2 von 5 Punkten und bei der dritten Frage 2 von 4 Punkten. Zur geplanten vierten Fragestellung kam es wegen der gesetzlichen Zeitvorgabe (max. 15 Minuten) nicht mehr.
Die Lehrkraft gelangte auf Grundlage der Mitarbeit, der schriftlichen Leistungsfeststellungen und dieser Prüfung zum Ergebnis, dass die wesentlichen Lernziele nicht einmal überwiegend erreicht wurden.
Der Beschwerdeführer absolvierte einen von der Schule organisierten Sprachkurs in Valencia (40 Stunden Unterricht vom 22.06. bis 26.06.2026).
Zusammengefasst konnte festgestellt werden, dass die Leistungsbeurteilung für das Schuljahr 2025/2026 im Pflichtgegenstand „Spanisch“ gut dokumentiert sind und zurecht erfolgte.Zusammengefasst konnte festgestellt werden, dass die Leistungsbeurteilung für das Schuljahr 2025 aus 2026, im Pflichtgegenstand „Spanisch“ gut dokumentiert sind und zurecht erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, aus der bekämpften Entscheidung sowie dem Vorbringen in der Beschwerde. Insbesondere liegt eine ausführliche Stellungnahme der unterrichtenden Lehrkraft, samt chronologisch geführte Aufzeichnungen über die Mitarbeit, und sonstige durchgeführte Leistungsfeststellungen wie Tests und Schularbeiten (soweit vorhanden) und den Verständigungen gemäß § 19 Abs 3a SchUG vor. Darüber hinaus holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Schulqualitätsmanagers ein.Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, aus der bekämpften Entscheidung sowie dem Vorbringen in der Beschwerde. Insbesondere liegt eine ausführliche Stellungnahme der unterrichtenden Lehrkraft, samt chronologisch geführte Aufzeichnungen über die Mitarbeit, und sonstige durchgeführte Leistungsfeststellungen wie Tests und Schularbeiten (soweit vorhanden) und den Verständigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG vor. Darüber hinaus holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Schulqualitätsmanagers ein.
Die Anzahl der Abwesenheiten (und dem Grund der Entschuldigungen) ist dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt (dort aus dem WebUntis-Auszug über die Abwesenheiten des Beschwerdeführers) zu entnehmen, dasselbe gilt für die Anzahl der Spanisch-Einheiten. Die Anzahl der Anwesenheiten des Beschwerdeführers in den Spanisch-Einheiten des zweiten Semesters ergibt sich aus dem Abgleich der beiden WebUntis-Auszüge zu den Abwesenheiten und den Spanisch-Unterrichtsstunden.
Die gesundheitlichen Einschränkungen ergeben sich aus dem psychiatrischen Gutachten des OA Dr. XXXX vom 31.07.2026.Die gesundheitlichen Einschränkungen ergeben sich aus dem psychiatrischen Gutachten des OA Dr. römisch 40 vom 31.07.2026.
Sowohl die einzelnen Leistungsbeurteilungen sowie die gutachterlichen Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers sind in ihren entscheidungswesentlichen Teilen hinreichend konkret, zeitlich nachvollziehbar und in sich schlüssig. Die Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrkräfte beschränken sich nicht auf die abschließende Beurteilung, sondern dokumentieren konkrete Leistungsfeststellungen, Aufgaben, Stoffgebiete und Leistungsdefizite.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und es gelingt ihm mit seinen Ausführungen nicht, konkrete dokumentierte Leistungsfeststellungen in einer Weise zu entkräften, die zu einem anderen Leistungsbild führen würde.
Soweit der Beschwerdeführer den Ausführungen als – aus seiner Sicht unzutreffend – entgegentritt, erfolgte dies insbesondere unter Hinweis auf seine psychischen Einschränkungen im Verlauf des Schuljahres, unter Hinweis der Mangelhaftigkeit der Prüfung vom 16.06.2026 und unter Hinweis auf das erworbene Sprachzertifikat im Rahmen der Sprachenreise Ende Juni nach Valencia. Bezüglich aller drei Einwendungen wird auf die untenstehenden rechtlichen Ausführungen dieser Entscheidung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Rechtslage und Rechtsprechung
Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzu-messen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Leh-rer nach Abs. 2 eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu ver-ständigen ist (Feststellungsprüfung).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzu-messen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach Paragraph 18, Absatz eins, gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Leh-rer nach Absatz 2, eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu ver-ständigen ist (Feststellungsprüfung).
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahres-zeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegen-stand die Note „Nicht genügend“ enthält.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahres-zeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegen-stand die Note „Nicht genügend“ enthält.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
§ 2 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 2, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, idgF lautet auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehr-aufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststel-lung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.Paragraph 2, (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehr-aufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststel-lung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforde-rungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
[…]
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schü-lern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbst-einschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
[…]“
Gemäß § 3 Abs. 3 dürfen besondere schriftliche Leistungsfeststellungen – das sind gemäß Abs. 1 lit. c leg.cit. Schularbeiten und schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate) – nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, dürfen besondere schriftliche Leistungsfeststellungen – das sind gemäß Absatz eins, Litera c, leg.cit. Schularbeiten und schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate) – nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
§ 4 LBVO lautet:Paragraph 4, LBVO lautet:
„Mitarbeit der Schüler im Unterricht
§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbe-reich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:Paragraph 4, (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbe-reich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages ein-schließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unter-richtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzu-ordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.“
Gemäß § 8 Abs. 1 LBVO umfassen schriftliche Überprüfungen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, LBVO umfassen schriftliche Überprüfungen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
a) Tests,
b) Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.
Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.Nach Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Absatz 6, sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
Gemäß § 20 LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unter-richtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungs-stand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unter-richtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unter-richtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungs-stand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unter-richtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leis-tungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe für viele VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeur-teilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfäl-ligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wä-re. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung ge-führt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeur-teilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfäl-ligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wä-re. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung ge-führt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss vergleiche VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Ob eine Jahresbeur-teilung erfolgen kann oder nicht, obliegt allein dem Lehrer aufgrund des gewonnenen Ge-samtbildes der festgestellten Leistungen (Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 20 SchUG Anm. 9 [Stand 15.12.2020, rdb.at]). Die Noten sind in verkürzter Form zum Aus-druck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Ob eine Jahresbeur-teilung erfolgen kann oder nicht, obliegt allein dem Lehrer aufgrund des gewonnenen Ge-samtbildes der festgestellten Leistungen (Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze Paragraph 20, SchUG Anmerkung 9 [Stand 15.12.2020, rdb.at]). Die Noten sind in verkürzter Form zum Aus-druck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO).
Bei der Feststellung der Mitarbeit haben daher die unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen der Leistungsbeurteilung das Gesamtbild der Leistungen mündlicher, schriftlicher und praktischer Art im Sinne der Notendefinitionen (Sehr gut, Gut usw.) zu bewerten und einzuordnen. Die Aufzeichnungen haben nicht jede einzelne Leistung zu umfassen, sondern in einer Gesamtschau den jeweiligen Leistungsstand festzuhalten, den das Leistungsbild im Rahmen der Mitarbeit bietet (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 4 LBVO).Bei der Feststellung der Mitarbeit haben daher die unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen der Leistungsbeurteilung das Gesamtbild der Leistungen mündlicher, schriftlicher und praktischer Art im Sinne der Notendefinitionen (Sehr gut, Gut usw.) zu bewerten und einzuordnen. Die Aufzeichnungen haben nicht jede einzelne Leistung zu umfassen, sondern in einer Gesamtschau den jeweiligen Leistungsstand festzuhalten, den das Leistungsbild im Rahmen der Mitarbeit bietet (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu Paragraph 4, LBVO).
Den Bestimmungen über die ständige Beobachtung der Mitarbeit (nunmehr: Feststellung der Mitarbeit) ist nicht zu entnehmen, dass sich diese auf das Melden zur mündlichen Mitarbeit beschränken dürfe oder dass es gestattet sei, anstelle der ständigen Beobachtung der Mitarbeit Rückschlüsse aus Leistungsfeststellungen auf diese Mitarbeit der Überprüfung der Leistungsbeurteilung zu Grunde zu legen (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 3 zu § 4 LBVO samt dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 09.03.1981, 10/3420/80).Den Bestimmungen über die ständige Beobachtung der Mitarbeit (nunmehr: Feststellung der Mitarbeit) ist nicht zu entnehmen, dass sich diese auf das Melden zur mündlichen Mitarbeit beschränken dürfe oder dass es gestattet sei, anstelle der ständigen Beobachtung der Mitarbeit Rückschlüsse aus Leistungsfeststellungen auf diese Mitarbeit der Überprüfung der Leistungsbeurteilung zu Grunde zu legen (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 3 zu Paragraph 4, LBVO samt dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 09.03.1981, 10/3420/80).
Eine Verletzung der Informationspflicht im Zusammenhang mit einer sogenannten Frühwarnung vermag für sich genommen die auf den tatsächlich erbrachten Leistungen beruhende negative Leistungsbeurteilung nicht rechtswidrig zu machen (vgl. VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; zur Übertragbarkeit auf § 19 Abs. 3a SchUG auch VwGH 27.03.2014, 2012/10/0009).Eine Verletzung der Informationspflicht im Zusammenhang mit einer sogenannten Frühwarnung vermag für sich genommen die auf den tatsächlich erbrachten Leistungen beruhende negative Leistungsbeurteilung nicht rechtswidrig zu machen vergleiche VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; zur Übertragbarkeit auf Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG auch VwGH 27.03.2014, 2012/10/0009).
Reichen die vorhandenen Unterlagen nicht zur sicheren Feststellung aus, ob eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung richtig oder unrichtig war, ist nach der Rechtsprechung zum schulrechtlichen Widerspruchsverfahren eine zusätzliche Prüfung der Leistung erforderlich (vgl. VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226).Reichen die vorhandenen Unterlagen nicht zur sicheren Feststellung aus, ob eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung richtig oder unrichtig war, ist nach der Rechtsprechung zum schulrechtlichen Widerspruchsverfahren eine zusätzliche Prüfung der Leistung erforderlich vergleiche VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226).
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Gegenständlich reichen die vorhandenen Unterlagen zur sicheren Feststellung aus, dass die auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilungen richtig sind. Der Verwaltungsakt enthält hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Spanisch kontinuierliche Aufzeichnungen, konkrete Ergebnisse weiterer Leistungsfeststellungen, vorhandene schriftliche Arbeiten, Lehrstoffdokumentationen sowie fachliche Stellungnahmen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei durch seine krankheitsbedingten Abwesenheiten an den von der Lehrkraft ausdrücklich eingeforderten freiwilligen mündlichen Leistungen (zB Monologe, Vokabelprüfungen) gehindert gewesen, zeigt der WebUntis-Auszug der Abwesenheiten des Beschwerdeführers eine einzige mit „Krankheit“ entschuldigte Abwesenheit im 2. Semester (nämlich am 19.05.2026) und eine einzige einstündige (dies jedoch während einer Spanisch-Unterrichtseinheit) Abwesenheit im Krankenzimmer der Schule (am 09.03.2026 in der 3. Stunde). Die übrigen Abwesenheiten sind mit einer Ausnahme – „familiäre Gründe“ (gleich über 4 Tage zwischen 17.04.2026 und 20.04.2026) – unentschuldigt geblieben. Doch selbst wenn man dem volljährigen Schüler zubilligt, aufgrund seiner Überforderung nicht in der Lage gewesen zu sein, ausreichende oder zutreffende Entschuldigungsgründe vorzubringen, so ergibt der Abgleich der tatsächlichen Anwesenheiten des Beschwerdeführers mit den Daten zu den gehaltenen Spanisch-Unterrichtseinheiten, dass der Beschwerdeführer im 2. Semester bei 21 von 43 Unterrichtseinheiten anwesend war. Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheiten zur Verfügung gestanden sind, die von der Lehrkraft ausdrücklich eingeforderten Leistungen (Monologe, Vokabelprüfungen) zu erbringen.
Die vorhandenen Unterlagen erlauben daher eine nachvollziehbare Überprüfung des jeweiligen Gesamtleistungsbildes. Die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer geforderte Unterbrechung des Verfahrens und Abhaltung einer kommissionelle Leistungsfeststellung sind nicht gegeben.
Soweit eine Verletzung der Informationspflicht im Zusammenhang mit einer sogenannten Frühwarnung für das erste Semester gerügt wird, so vermag dieser Umstand für sich genommen die auf den tatsächlich erbrachten Leistungen beruhende negative Leistungsbeurteilung nicht rechtswidrig zu machen (vgl. VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; zur Übertragbarkeit auf § 19 Abs. 3a SchUG auch VwGH 27.03.2014, 2012/10/0009).Soweit eine Verletzung der Informationspflicht im Zusammenhang mit einer sogenannten Frühwarnung für das erste Semester gerügt wird, so vermag dieser Umstand für sich genommen die auf den tatsächlich erbrachten Leistungen beruhende negative Leistungsbeurteilung nicht rechtswidrig zu machen vergleiche VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; zur Übertragbarkeit auf Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG auch VwGH 27.03.2014, 2012/10/0009).
Hinsichtlich der Beurteilung in der Jahresnote ist das Leistungsbild während des gesamten Unterrichtsjahres unter besonderer Berücksichtigung des zuletzt erreichten Leistungsstandes und des Aufbaus des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes maßgeblich.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die beiden Schularbeiten zwar negativ, jedoch äußerst knapp negativ beurteilt wurden, und verkennt auch nicht, dass die Lehrkraft besonders gelungene Passagen der Schularbeit lobend kommentierte. Dennoch liegen im Endergebnis zwei negative Beurteilungen bei beiden Schularbeiten vor. Hinzu kommt eine über einen längeren Zeitraum negativ dokumentierte Mitarbeit mit Defiziten in zentralen Kompetenzbereichen, die wesentliche Bereiche der gestellten Anforderungen des Lehrplanes darstellen. Auch hier verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer vereinzelt positive Leistungen erbrachte (zB einen Großteil der Hausübungen, zwei schriftliche Lernzielkontrollen), jedoch gerade im Bereich der Sprachproduktion in nachvollziehbar dokumentierter Weise keine oder mangelhafte Leistungen erbrachte, obwohl diese von der Lehrkraft mehrfach eingefordert wurden.
Die § 5 Abs 2 LBVO-Prüfung vom 16.06.2026 umfasste zwar nur drei (von vier geplanten) Fragestellungen, wurde jedoch rechtskonform nach Erreichen der Höchstdauer von 15 Minuten abgebrochen (§ 5 Abs 4 LBVO). Bereits das Stellen von drei Fragen aus drei Stoffgebieten übererfüllt die Vorgabe des § 5 Abs 1 LBVO, wonach zumindest zwei Fragestellungen vorzunehmen sind, zumal es sogar zulässig wäre, den Schüler in lediglich einem von mehreren Stoffgebieten zu prüfen (§ 5 Abs 1 letzter Halbsatz LBVO). Dass die Lehrkraft dem Schüler bei den ersten Fragestellungen unterstützend half, ist nicht als Zeitverlust zu Lasten des Schülers zu werten, sondern auch als Umsetzung des § 5 Abs 8 LBVO, wonach bei mündlichen Prüfungen auch auf Fehler hinzuweisen ist. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Verlauf der Prüfung vom 16.06.2026 als rechtswidrig zu werten wäre.Die Paragraph 5, Absatz 2, LBVO-Prüfung vom 16.06.2026 umfasste zwar nur drei (von vier geplanten) Fragestellungen, wurde jedoch rechtskonform nach Erreichen der Höchstdauer von 15 Minuten abgebrochen (Paragraph 5, Absatz 4, LBVO). Bereits das Stellen von drei Fragen aus drei Stoffgebieten übererfüllt die Vorgabe des Paragraph 5, Absatz eins, LBVO, wonach zumindest zwei Fragestellungen vorzunehmen sind, zumal es sogar zulässig wäre, den Schüler in lediglich einem von mehreren Stoffgebieten zu prüfen (Paragraph 5, Absatz eins, letzter Halbsatz LBVO). Dass die Lehrkraft dem Schüler bei den ersten Fragestellungen unterstützend half, ist nicht als Zeitverlust zu Lasten des Schülers zu werten, sondern auch als Umsetzung des Paragraph 5, Absatz 8, LBVO, wonach bei mündlichen Prüfungen auch auf Fehler hinzuweisen ist. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Verlauf der Prüfung vom 16.06.2026 als rechtswidrig zu werten wäre.
Darüber hinaus stellt eine „§ 5 Abs 2 LBVO-Prüfung“ „nur“ eine mündliche Prüfung wie jede andere dar und somit nur einen „Mosaikstein“ im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin; daher ist die „Wunschprüfung“ nicht dazu geeignet, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein.Darüber hinaus stellt eine „§ 5 Absatz 2, LBVO-Prüfung“ „nur“ eine mündliche Prüfung wie jede andere dar und somit nur einen „Mosaikstein“ im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin; daher ist die „Wunschprüfung“ nicht dazu geeignet, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein.
Soweit in der Beschwerde insbesondere die Nichtberücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung (Überforderungssituation aufgrund des Ausziehens in eine eigene Wohnung) des Beschwerdeführers gerügt wird, ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach nach dem klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind und dass das Schulrecht keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).Soweit in der Beschwerde insbesondere die Nichtberücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung (Überforderungssituation aufgrund des Ausziehens in eine eigene Wohnung) des Beschwerdeführers gerügt wird, ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind und dass das Schulrecht keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss vergleiche VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Soweit in der Beschwerde die Nichtberücksichtigung des Sprachzertifikates, welches während des von der Schule organisierten Sprachaufenthaltes an einem Sprachinstitut in Valencia Ende Juni 2026 erworben wurde, gerügt wird, ist diesem Sprachzertifikat lediglich die Teilnahme am Sprachkurs zu entnehmen, nicht aber ob und bejahendenfalls welche Leistungsfeststellungen stattgefunden haben. Darüber hinaus obliegt die Leistungsbeurteilung nicht externen Vortragenden eines externen Sprachkurses, sondern nur der jeweiligen (Schul-)Lehrkraft auf Basis des Lehrplanes durch Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs 1 SchUG). Selbst wenn das Vorbringen, wonach eine mündliche Prüfung vor Ausstellung des Zertifikates stattgefunden habe, zutreffend sein sollte, so mangelt es jedenfalls an schriftlichen Leistungsfeststellungen und an der fehlenden Nachvollziehbarkeit etwa auch der aktiven Mitarbeit des Beschwerdeführers in diesem Kurs.Soweit in der Beschwerde die Nichtberücksichtigung des Sprachzertifikates, welches während des von der Schule organisierten Sprachaufenthaltes an einem Sprachinstitut in Valencia Ende Juni 2026 erworben wurde, gerügt wird, ist diesem Sprachzertifikat lediglich die Teilnahme am Sprachkurs zu entnehmen, nicht aber ob und bejahendenfalls welche Leistungsfeststellungen stattgefunden haben. Darüber hinaus obliegt die Leistungsbeurteilung nicht externen Vortragenden eines externen Sprachkurses, sondern nur der jeweiligen (Schul-)Lehrkraft auf Basis des Lehrplanes durch Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen (Paragraph 18, Absatz eins, SchUG). Selbst wenn das Vorbringen, wonach eine mündliche Prüfung vor Ausstellung des Zertifikates stattgefunden habe, zutreffend sein sollte, so mangelt es jedenfalls an schriftlichen Leistungsfeststellungen und an der fehlenden Nachvollziehbarkeit etwa auch der aktiven Mitarbeit des Beschwerdeführers in diesem Kurs.
Die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in „Spanisch“ erweist sich daher als nicht rechtswidrig.
Die Voraussetzungen für ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 SchUG liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen für ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß Paragraph 25, SchUG liegen daher nicht vor.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich in hinreichender Weise aus dem Verwaltungsakt. Die Beurteilung hängt im Wesentlichen von der rechtlichen Würdigung der dokumentierten Leistungsfeststellungen ab. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten war.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich in hinreichender Weise aus dem Verwaltungsakt. Die Beurteilung hängt im Wesentlichen von der rechtlichen Würdigung der dokumentierten Leistungsfeststellungen ab. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten war.
3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Dies betrifft insbesondere den Grundsatz, dass Gegenstand einer schulischen Leistungsbeurteilung ausschließlich die tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers sind (VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020), die rechtlichen Folgen einer allfälligen Unterlassung der Frühwarnung (VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; VwGH 27.03.2014, 2012/10/0009) sowie die Anforderungen an die Entscheidungsgrundlage im schulrechtlichen Widerspruchsverfahren (VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226).
Das Bundesverwaltungsgericht weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Die Beurteilung, ob die im konkreten Einzelfall vorhandenen Leistungsaufzeichnungen eine ausreichende Grundlage für die Jahresbeurteilungen bilden, betrifft die Anwendung dieser gefestigten Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gesundheitszustand Klassenkonferenz krankheitsbedingte Abwesenheit Leistungsbeurteilung negative Beurteilung pädagogisches Gutachten Pflichtgegenstand Schule WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2349843.1.00Im RIS seit
06.10.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026