TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/28 W129 2349766-1

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Veröffentlicht am 28.09.2026
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Entscheidungsdatum

28.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
Externistenprüfungsverordnung §13
Externistenprüfungsverordnung §15
Externistenprüfungsverordnung §18
Externistenprüfungsverordnung §5
Externistenprüfungsverordnung §6
Externistenprüfungsverordnung §7
Leistungsbeurteilungsverordnung §14
SchPflG 1985 §11
SchUG §42
SchUG §71
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 13 heute
  2. § 13 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016
  3. § 13 gültig von 10.05.1997 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997
  4. § 13 gültig von 17.03.1989 bis 09.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 130/1989
  1. § 15 heute
  2. § 15 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016
  3. § 15 gültig von 20.08.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016
  4. § 15 gültig von 01.11.2008 bis 19.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2008
  5. § 15 gültig von 10.05.1997 bis 31.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997
  6. § 15 gültig von 27.03.1991 bis 09.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1991
  1. § 5 heute
  2. § 5 gültig ab 21.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2026
  3. § 5 gültig von 01.01.2024 bis 20.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2023
  4. § 5 gültig von 30.04.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2019
  5. § 5 gültig von 05.06.2018 bis 29.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2018
  6. § 5 gültig von 01.04.2017 bis 04.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016
  7. § 5 gültig von 20.08.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016
  8. § 5 gültig von 01.11.2008 bis 19.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2008
  9. § 5 gültig von 10.05.1997 bis 31.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997
  10. § 5 gültig von 27.03.1991 bis 09.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1991
  1. § 6 heute
  2. § 6 gültig ab 05.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2018
  3. § 6 gültig von 01.09.2016 bis 04.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016
  4. § 6 gültig von 10.05.1997 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997
  5. § 6 gültig von 01.09.1993 bis 09.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 671/1993
  1. § 7 heute
  2. § 7 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2023
  3. § 7 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 671/1993
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. SchUG § 42 heute
  2. SchUG § 42 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. SchUG § 42 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 42 gültig von 25.08.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 42 gültig von 01.09.2017 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 42 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  7. SchUG § 42 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 42 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 42 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 42 gültig von 01.09.2008 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  11. SchUG § 42 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  12. SchUG § 42 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  13. SchUG § 42 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  14. SchUG § 42 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 42 gültig von 31.12.1996 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  16. SchUG § 42 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  17. SchUG § 42 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  18. SchUG § 42 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


,

W129 2349766-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 28.07.2026, Zl. 9131.203/0127-Präs3a2/2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 28.07.2026, Zl. 9131.203/0127-Präs3a2/2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der mj. Beschwerdeführer nahm im Schuljahr 2025/26 am häuslichen Unterricht auf der 5. Schulstufe teil und trat am 17.06.2026 zur Externistenprüfung über die 5. Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule vor der Prüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX (im Folgenden nur „die Schule”), an und wurde im Pflichtgegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung mit der Note „Nicht genügend” beurteilt.1. Der mj. Beschwerdeführer nahm im Schuljahr 2025/26 am häuslichen Unterricht auf der 5. Schulstufe teil und trat am 17.06.2026 zur Externistenprüfung über die 5. Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule vor der Prüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 (im Folgenden nur „die Schule”), an und wurde im Pflichtgegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung mit der Note „Nicht genügend” beurteilt.

2. Mit Entscheidung vom 30.06.2026 sprach der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission aus, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 42 SchUG iVm § 7 und § 15 Externistenprüfungsverordnung nicht bestanden habe.2. Mit Entscheidung vom 30.06.2026 sprach der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission aus, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Paragraph 42, SchUG in Verbindung mit Paragraph 7 und Paragraph 15, Externistenprüfungsverordnung nicht bestanden habe.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung mit Schreiben vom 01.07.2026 form- und fristgerecht Widerspruch und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Prüfungsbedingungen unzumutbar und daher nicht zur Leistungsfeststellung geeignet gewesen seien.

4. Im Zuge des daraufhin von der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden „belangte Behörde”) eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers (im Folgenden auch „SQM”) eingeholt, in dem dieser zu dem Schluss kommt, dass die negative Beurteilung gerechtfertigt sei und der im Widerspruch vorgebrachte Einwand unzumutbarer Prüfungsbedingungen keine pädagogisch-fachliche Bestätigung finden würde.

5. Mit Parteiengehör vom 09.07.2026 übermittelte die belangte Behörde das Sachverständigengutachten an die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von drei Tagen ab Zustellung des Schreibens ein.

6. Mit E-Mail vom 23.07.2026 gab der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er auf das Wesentliche zusammengefasst vorbrachte, dass unzumutbare Prüfungsbedingungen zu einer psychischen Destabilisierung und in der Folge einem „Blackout „ geführt hätten. In diesem Zustand sei schlicht keine Leistungsfeststellung mehr möglich gewesen.

7. Daraufhin wurde von der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme des zuständigen SQM vom 27.07.2026 eingeholt, in der dieser ausführt, dass sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers keinerlei neue Tatsachen ergeben hätten, die eine Änderung der Beurteilung im Gutachten rechtfertigen würde.

8. Mit Bescheid vom 28.07.2026, Zl. 9131.203/0127-Präs3a2/2026, zugestellt am 03.08.2026 (im Folgenden „angefochtener Bescheid „) wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe nicht bestanden habe. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem schlüssigen pädagogischen Sachverständigengutachten ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Prüfungsgebiet Geografie und wirtschaftliche Bildung zu Recht mit der Note „Nicht genügend „ beurteilt worden sei.

9. Mit Schriftsatz vom 06.08.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass die konkrete Prüfungssituation aufgrund außergewöhnlicher Belastungsfaktoren von vornherein keine taugliche Grundlage für eine objektive und unverfälschte Beurteilung seiner tatsächlichen Leistung gebildet habe. Insbesondere wird vorgebracht, dass es zu erheblichen und nicht vorhersehbaren Wartezeiten gekommen sei und mehrere mündliche Prüfungen aus unterschiedlichen Unterrichtsgegenständen in ein und demselben Raum abgehalten worden seien, wobei die Vorbereitung weiterer Kandidatinnen und Kandidaten parallel zu den laufenden Prüfungen erfolgt sei. Diese besondere Prüfungssituation habe nach dem Beschwerdevorbringen insbesondere bei jüngeren PrüfungsteilnehmerInnen zu einer erheblichen psychischen Überforderung geführt und sei auch beim Beschwerdeführer geeignet gewesen, eine maßgebliche Beeinträchtigung seines psychischen Zustandes und damit seiner konkreten Leistungsfähigkeit herbeizuführen. Als unmittelbare Folge dieser Belastungsfaktoren sei es schließlich unmittelbar vor bzw. während der Prüfung zu einem vollständigen psychischen Blackout des Beschwerdeführers gekommen, wodurch dessen tatsächlich vorhandenes Leistungsvermögen im Rahmen der Prüfung nicht adäquat habe abgebildet werden können. Die negative Beurteilung selbst bzw. die Bewertung der einzelnen Antworten werde hingegen ausdrücklich nicht angefochten. Weiters rügte der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe weder ausreichende Ermittlungsschritte gesetzt, noch erfülle der angefochtene Bescheid die Anforderungen an § 60 AVG, da eine nachvollziehbare Begründung fehle, zumal sich diese in Verweisen auf das eingeholte Sachverständigengutachten erschöpfen würde.9. Mit Schriftsatz vom 06.08.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass die konkrete Prüfungssituation aufgrund außergewöhnlicher Belastungsfaktoren von vornherein keine taugliche Grundlage für eine objektive und unverfälschte Beurteilung seiner tatsächlichen Leistung gebildet habe. Insbesondere wird vorgebracht, dass es zu erheblichen und nicht vorhersehbaren Wartezeiten gekommen sei und mehrere mündliche Prüfungen aus unterschiedlichen Unterrichtsgegenständen in ein und demselben Raum abgehalten worden seien, wobei die Vorbereitung weiterer Kandidatinnen und Kandidaten parallel zu den laufenden Prüfungen erfolgt sei. Diese besondere Prüfungssituation habe nach dem Beschwerdevorbringen insbesondere bei jüngeren PrüfungsteilnehmerInnen zu einer erheblichen psychischen Überforderung geführt und sei auch beim Beschwerdeführer geeignet gewesen, eine maßgebliche Beeinträchtigung seines psychischen Zustandes und damit seiner konkreten Leistungsfähigkeit herbeizuführen. Als unmittelbare Folge dieser Belastungsfaktoren sei es schließlich unmittelbar vor bzw. während der Prüfung zu einem vollständigen psychischen Blackout des Beschwerdeführers gekommen, wodurch dessen tatsächlich vorhandenes Leistungsvermögen im Rahmen der Prüfung nicht adäquat habe abgebildet werden können. Die negative Beurteilung selbst bzw. die Bewertung der einzelnen Antworten werde hingegen ausdrücklich nicht angefochten. Weiters rügte der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe weder ausreichende Ermittlungsschritte gesetzt, noch erfülle der angefochtene Bescheid die Anforderungen an Paragraph 60, AVG, da eine nachvollziehbare Begründung fehle, zumal sich diese in Verweisen auf das eingeholte Sachverständigengutachten erschöpfen würde.

10. Mit Schreiben vom 26.08.2026, hg eingelangt am 27.08.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

11. Mit Schreiben vom 01.09.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der ergänzenden Stellungnahme des zuständigen SQM vom 27.07.2026; diesem Ersuchen kam die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.09.2026 nach (OZ 2).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der mj. Beschwerdeführer erfüllte seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2025/26 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht über die 5. Schulstufe, trat am 17.06.2026 zur Externistenprüfung über die 5. Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule vor der Prüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX , an und wurde im Pflichtgegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung mit der Note „Nicht genügend” beurteilt. Daraufhin sprach der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission mit Entscheidung vom 30.06.2026 aus, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule nicht bestanden hat. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2026 durch seine gesetzliche Vertretung Widerspruch, der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2026 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde.1.1. Der mj. Beschwerdeführer erfüllte seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2025/26 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht über die 5. Schulstufe, trat am 17.06.2026 zur Externistenprüfung über die 5. Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule vor der Prüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 , an und wurde im Pflichtgegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung mit der Note „Nicht genügend” beurteilt. Daraufhin sprach der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission mit Entscheidung vom 30.06.2026 aus, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule nicht bestanden hat. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2026 durch seine gesetzliche Vertretung Widerspruch, der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2026 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde.

1.2. Die Externistenprüfung aus Geografie und wirtschaftliche Bildung fand am 17.06.2026 von 17:01 bis 17:11 Uhr statt. Zuvor erhielt der Beschwerdeführer eine Vorbereitungszeit im Ausmaß von zirka 25 Minuten. Die Prüfungskommission bestand aus XXXX (Vorsitzender), XXXX (Prüfer) und XXXX (Beisitzerin und Schriftführerin). 1.2. Die Externistenprüfung aus Geografie und wirtschaftliche Bildung fand am 17.06.2026 von 17:01 bis 17:11 Uhr statt. Zuvor erhielt der Beschwerdeführer eine Vorbereitungszeit im Ausmaß von zirka 25 Minuten. Die Prüfungskommission bestand aus römisch 40 (Vorsitzender), römisch 40 (Prüfer) und römisch 40 (Beisitzerin und Schriftführerin).

Die für die Prüfung zunächst vorbereiteten Aufgabenstellungen zielten auf die Erklärung von Naturkatastrophen und die Lebens- und Wirtschaftsweise im tropischen Regenwald ab. Da der Beschwerdeführer im Zuge der Vorbereitung sein Schulbuch verwendete, wurden ihm die Fragen abgenommen und zwei neue Fragen gestellt. Ein entsprechender Vermerk über den Vorfall wurde in das Prüfungsprotokoll aufgenommen ( „Verwendung unerlaubter Hilfsmittel in der Vorbereitung (Schulbuch) Abnahme der Fragen ® Erstellung neuer Fragen”). Der Beschwerdeführer erhielt sodann erneut die volle Vorbereitungszeit, während der er Notizen anfertigen durfte, die er auch zur mündlichen Prüfung mitnehmen durfte.

Die neue Aufgabenstellung gliederte sich in zwei voneinander unabhängige Fragen bzw. Themenbereiche (Frage 1: „Bedeutung des Klimawandels und der Einfluss auf die Ernährungsgewohnheiten der Menschen”; Lehrplanbezug „Kompetenzbereich Leben und Wirtschaften im Hinblick auf nachhaltige Ernährung”; Frage 2: „Erkläre, wie Ungleichheiten gemessen werden, wie man Wohlstand misst und gehe dabei auf Gunst- und Ungunsträume ein”, Lehrplanbezug: „Kompetenzbereich Leben und Wirtschaften in der Welt”). Die Prüfungsdauer war angemessen.

Das Prüfungsprotokoll enthält die Namen sämtlicher Mitglieder der Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten/Beschwerdeführers, eine (handschriftliche) Beschreibung der Leistungen des Beschwerdeführers, die Beurteilung, sowie Beginn- und Endzeit der Prüfung. Die Aufgabenstellung mit den zwei oben genannten Fragen ist dem Prüfungsprotokoll angeschlossen.

1.3. Die vom Beschwerdeführer im Zuge der Prüfung erbrachten Leistungen vermochten die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht zu erfüllen. Die Beurteilung der Externistenprüfung aus „Geografie und wirtschaftliche Bildung” erfolgte zu Recht mit „Nicht genügend”.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichem Unterricht über die 5. Schulstufe im Schuljahr 2025/26, der Ablegung der Externistenprüfung am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX , im Juni 2026, der erfolgten negativen Beurteilung des Beschwerdeführers betreffend den Gegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung mit „Nicht genügend” der Entscheidung des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission vom 30.06.2026 und der Erhebung eines Widerspruchs durch den Beschwerdeführer gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und stehen außer Streit.2.1. Die Feststellungen zur Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichem Unterricht über die 5. Schulstufe im Schuljahr 2025/26, der Ablegung der Externistenprüfung am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 , im Juni 2026, der erfolgten negativen Beurteilung des Beschwerdeführers betreffend den Gegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung mit „Nicht genügend” der Entscheidung des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission vom 30.06.2026 und der Erhebung eines Widerspruchs durch den Beschwerdeführer gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und stehen außer Streit.

2.2. Die Feststellungen zum Ablauf der Externistenprüfung aus Geographie und wirtschaftliche Bildung am 17.06.2026 (insbesondere jene zur Dauer, Vorbereitungszeit, Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie zum Ablauf und den konkreten Aufgabenstellungen) sowie zum Inhalt des Prüfungsprotokolls gründen auf dem im Akt aufliegenden schlüssigen Prüfungsprotokoll samt Anhang. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe das Schulbuch lediglich deshalb verwendet, um zu überprüfen, ob die ihm gestellten Fragen mit dem Lehrplan konform seien, entbehrt jeglicher Glaubwürdigkeit. Unabhängig davon kann die Frage der Motivation für die Verwendung des Schulbuches dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer, selbst wenn man von den vorgebrachten Beweggründen ausginge, während der Prüfung ein nach § 11 Abs. 2 Externistenprüfungsverordnung unzulässiges Hilfsmittel verwendet hat; auf die Motive für dessen Verwendung kommt es nicht an. Das daraufhin von der Prüfungskommission gewählte Vorgehen entsprach den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 2 Externistenprüfungsverordnung (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 3.3. der rechtlichen Beurteilung).2.2. Die Feststellungen zum Ablauf der Externistenprüfung aus Geographie und wirtschaftliche Bildung am 17.06.2026 (insbesondere jene zur Dauer, Vorbereitungszeit, Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie zum Ablauf und den konkreten Aufgabenstellungen) sowie zum Inhalt des Prüfungsprotokolls gründen auf dem im Akt aufliegenden schlüssigen Prüfungsprotokoll samt Anhang. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe das Schulbuch lediglich deshalb verwendet, um zu überprüfen, ob die ihm gestellten Fragen mit dem Lehrplan konform seien, entbehrt jeglicher Glaubwürdigkeit. Unabhängig davon kann die Frage der Motivation für die Verwendung des Schulbuches dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer, selbst wenn man von den vorgebrachten Beweggründen ausginge, während der Prüfung ein nach Paragraph 11, Absatz 2, Externistenprüfungsverordnung unzulässiges Hilfsmittel verwendet hat; auf die Motive für dessen Verwendung kommt es nicht an. Das daraufhin von der Prüfungskommission gewählte Vorgehen entsprach den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 11, Absatz 2, Externistenprüfungsverordnung (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 3.3. der rechtlichen Beurteilung).

2.3. Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge der Prüfung aus Geographie und wirtschaftliche Bildung erbrachten Leistungen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht zu erfüllen vermochten und die Beurteilung der Externistenprüfung aus Geographie und wirtschaftliche Bildung daher zu Recht mit „Nicht genügend” erfolgte, gründet auf dem schlüssigen Sachverständigengutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers, XXXX , vom 07.07.2026, in Zusammenschau mit den handschriftlichen Aufzeichnungen auf dem Prüfungsprotokoll sowie den schriftlichen Stellungnahmen zur Begründung der negativen Beurteilung des Prüfers und des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten (vgl. jüngst VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003) und bestritt die Leistungsbeurteilung auch nicht. Im Beschwerdeschriftsatz wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Beschwerde nicht gegen die fachliche Bewertung der Antworten richtet; die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers „behauptet ausdrücklich nicht, dass die im Prüfungsprotokoll dokumentierten Antworten […] zwingend eine positive Leistungsbeurteilung getragen hätten” oder „der Prüfer die tatsächlich gegeben Antworten fachlich unrichtig beurteilt hätte” (vgl. die Ausführungen auf S. 2 f, 5 und 7). Vielmehr wird geltend gemacht, dass die konkrete Prüfungssituation aufgrund außergewöhnlicher Belastungsfaktoren keine geeignete Grundlage für eine objektive Leistungsfeststellung dargestellt habe und sich das pädagogische Gutachten auch nicht mit der konkreten Prüfungssituation auseinandergesetzt habe. Hierzu ist dem Beschwerdeführer allerdings entgegenzuhalten, dass sich das eingeholte pädagogische Sachverständigengutachten sehr wohl mit der konkreten Prüfungssituation und deren allfälliger Auswirkung auf die Feststellung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzt. So führt der Sachverständige auf Seite 4 des Gutachtens plausibel aus, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Hinweise darauf ergaben, dass der konkrete Prüfungsablauf die Feststellung der tatsächlich erbrachten Leistung beeinträchtigt hätte, weshalb auch dem im Widerspruch erhobenen Einwand unzumutbarer Prüfungsbedingungen aus pädagogisch-fachlicher Sicht keine Bestätigung zukommt. Darüber hinaus gelangt der Sachverständige zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beurteilung andere als leistungsbezogene Kriterien zugrunde gelegt worden wären. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das pädagogische Gutachten habe die konkrete Prüfungssituation nicht hinreichend berücksichtigt, ist damit bereits durch die ausdrücklich auf den konkreten Prüfungsablauf bezogenen Ausführungen des Sachverständigen die Grundlage entzogen. Angemerkt sei ferner, dass sich das eingeholte Sachverständigengutachten auch eingehend mit der Lehrplankonformität der im Rahmen der Prüfung gestellten Aufgabenstellungen auseinandersetzt und einen entsprechenden Lehrplanbezug ausdrücklich bejaht (vgl. S. 3). Das erkennende Gericht kommt daher in einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss, dass die negative Beurteilung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte, weshalb die entsprechende Feststellung, für die die (schulischen) Unterlagen im verfahrensgegenständlichen Fall auch ausreichend iSd § 71 Abs 5 SchUG (vgl. Punkt 3.1.) waren, zu treffen war. Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.2.3. Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge der Prüfung aus Geographie und wirtschaftliche Bildung erbrachten Leistungen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht zu erfüllen vermochten und die Beurteilung der Externistenprüfung aus Geographie und wirtschaftliche Bildung daher zu Recht mit „Nicht genügend” erfolgte, gründet auf dem schlüssigen Sachverständigengutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers, römisch 40 , vom 07.07.2026, in Zusammenschau mit den handschriftlichen Aufzeichnungen auf dem Prüfungsprotokoll sowie den schriftlichen Stellungnahmen zur Begründung der negativen Beurteilung des Prüfers und des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten vergleiche jüngst VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003) und bestritt die Leistungsbeurteilung auch nicht. Im Beschwerdeschriftsatz wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Beschwerde nicht gegen die fachliche Bewertung der Antworten richtet; die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers „behauptet ausdrücklich nicht, dass die im Prüfungsprotokoll dokumentierten Antworten […] zwingend eine positive Leistungsbeurteilung getragen hätten” oder „der Prüfer die tatsächlich gegeben Antworten fachlich unrichtig beurteilt hätte” vergleiche die Ausführungen auf S. 2 f, 5 und 7). Vielmehr wird geltend gemacht, dass die konkrete Prüfungssituation aufgrund außergewöhnlicher Belastungsfaktoren keine geeignete Grundlage für eine objektive Leistungsfeststellung dargestellt habe und sich das pädagogische Gutachten auch nicht mit der konkreten Prüfungssituation auseinandergesetzt habe. Hierzu ist dem Beschwerdeführer allerdings entgegenzuhalten, dass sich das eingeholte pädagogische Sachverständigengutachten sehr wohl mit der konkreten Prüfungssituation und deren allfälliger Auswirkung auf die Feststellung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzt. So führt der Sachverständige auf Seite 4 des Gutachtens plausibel aus, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Hinweise darauf ergaben, dass der konkrete Prüfungsablauf die Feststellung der tatsächlich erbrachten Leistung beeinträchtigt hätte, weshalb auch dem im Widerspruch erhobenen Einwand unzumutbarer Prüfungsbedingungen aus pädagogisch-fachlicher Sicht keine Bestätigung zukommt. Darüber hinaus gelangt der Sachverständige zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beurteilung andere als leistungsbezogene Kriterien zugrunde gelegt worden wären. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das pädagogische Gutachten habe die konkrete Prüfungssituation nicht hinreichend berücksichtigt, ist damit bereits durch die ausdrücklich auf den konkreten Prüfungsablauf bezogenen Ausführungen des Sachverständigen die Grundlage entzogen. Angemerkt sei ferner, dass sich das eingeholte Sachverständigengutachten auch eingehend mit der Lehrplankonformität der im Rahmen der Prüfung gestellten Aufgabenstellungen auseinandersetzt und einen entsprechenden Lehrplanbezug ausdrücklich bejaht vergleiche S. 3). Das erkennende Gericht kommt daher in einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss, dass die negative Beurteilung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte, weshalb die entsprechende Feststellung, für die die (schulischen) Unterlagen im verfahrensgegenständlichen Fall auch ausreichend iSd Paragraph 71, Absatz 5, SchUG vergleiche Punkt 3.1.) waren, zu treffen war. Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986 (WV), idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, (WV), idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

Externistenprüfungen

§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.Paragraph 42, (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.

(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.

(3) – (13) […]

(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. […](14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. […]

(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a)       – e) […]

f)       daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),

g)       – h) […]

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. […]

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend „ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend „ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend „ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend „ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) – (9) […]

Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des § 11 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), StF: BGBl. Nr. 76/1985 (WV), idgF, lautet auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Paragraph 11, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, (WV), idgF, lautet auszugsweise wie folgt:

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) – (6) [...]

Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung), StF: BGBl. Nr. 362/1979, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

Prüfungskommissionen

§ 5. (1) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.Paragraph 5, (1) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.(2) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.

(2a) Wird eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a abgelegt, so können Teilprüfungen dieser Externistenprüfung vor der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem, einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer, welche oder welcher von der Schulleitung aus dem Kreis jener Lehrpersonen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellen ist, sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt werden.(2a) Wird eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, abgelegt, so können Teilprüfungen dieser Externistenprüfung vor der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem, einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer, welche oder welcher von der Schulleitung aus dem Kreis jener Lehrpersonen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellen ist, sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt werden.

[…]

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Unterrichtsgegenstände

§ 6. (1) – (2) […]Paragraph 6, (1) – (2) […]

(3) Die Externistenprüfung besteht

a)       – c) […],

d)       aus einer mündlichen Prüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.

(4) […]

(5) Die Dauer einer mündlichen oder praktischen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten notwendige Zeit zu umfassen.

(6) […]

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Schulstufen

§ 7. (1) Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.Paragraph 7, (1) Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.

(2) – (4) […]

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung der Prüfungen

§ 11. (1) […]Paragraph 11, (1) […]

(2) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. Sofern dies im betreffenden Prüfungstermin möglich ist, ist eine neue Aufgabe zu stellen; ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag des Prüfungskandidaten ein neuer Prüfungstermin vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen; bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind, sofern im Rahmen der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 oder der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 Leistungen vorgetäuscht werden, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.(2) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. Sofern dies im betreffenden Prüfungstermin möglich ist, ist eine neue Aufgabe zu stellen; ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag des Prüfungskandidaten ein neuer Prüfungstermin vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen; bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind, sofern im Rahmen der Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder der Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Leistungen vorgetäuscht werden, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.

Durchführung der mündlichen Prüfungen

§ 13. (1) – (2) […]Paragraph 13, (1) – (2) […]

(3) Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sind in jedem Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen vom Prüfer oder von der Prüferin schriftlich vorzulegen. Auf die Hauptprüfung sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, ausgenommen die Bestimmungen über die Dauer der mündlichen Prüfung.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung ist bei Bedarf jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist einzuräumen.

(5) Bei den mündlichen Prüfungen dürfen, sofern die Verordnung über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, nicht anderes anordnet, jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren mündlichen Prüfungen bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(6) – (7) […]

Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen

§ 15. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.Paragraph 15, (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der Paragraphen 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (der Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen Prüfungsgebietes (der Vorprüfung, der abschließenden Arbeit, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung) anzuwenden.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (der Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen Prüfungsgebietes (der Vorprüfung, der abschließenden Arbeit, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung) anzuwenden.

(3) – (6) […]

Protokoll

§ 18. (1) Über jede Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat.Paragraph 18, (1) Über jede Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat.

(2) Mit der Führung des Prüfungsprotokolles hat der Vorsitzende ein Mitglied der Prüfungskommission zu beauftragen, sofern er nicht selbst das Prüfungsprotokoll führt.

Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), StF: BGBl. Nr. 371/1974, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

Beurteilungsstufen (Noten)

§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):Paragraph 14, (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut

(1),

Gut

(2),

Befriedigend

(3),

Genügend

(4),

Nicht genügend

(5).

(2) Mit „Sehr gut „ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(3) Mit „Gut „ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(4) Mit „Befriedigend „ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(5) Mit „Genügend „ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(6) Mit „Nicht genügend „ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend „ (Abs. 5) erfüllt.(6) Mit „Nicht genügend „ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend „ (Absatz 5,) erfüllt.

(7) […]

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts „ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG 1986) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden (vgl. jüngst VwGH 03.07.2026, Ra 2023/10/0003, mwN). 3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts „ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG 1986) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden vergleiche jüngst VwGH 03.07.2026, Ra 2023/10/0003, mwN).

Ob die Ablegung einer bzw. mehrerer Prüfungen über den gesamten Jahresstoff – wie die Beschwerdeführerinnen behaupten – für den Prüfling belastender ist als die laufende Überprüfung des Schulerfolges, die im Rahmen des Besuches einer Regelschule erfolgt, mag dahinstehen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass geben könnte, ist darin allerdings nicht zu erblicken. Mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht sind etwa die periodische Prüfung dieser Kinder durch staatliche Organe, aber auch die zwangsweise Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar ([vgl. […] Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung in Österreich und in Europa, Bd. I, 106 f] VwGH 25.04.2001, 2000/10/0187). Ob die Ablegung einer bzw. mehrerer Prüfungen über den gesamten Jahresstoff – wie die Beschwerdeführerinnen behaupten – für den Prüfling belastender ist als die laufende Überprüfung des Schulerfolges, die im Rahmen des Besuches einer Regelschule erfolgt, mag dahinstehen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass geben könnte, ist darin allerdings nicht zu erblicken. Mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht sind etwa die periodische Prüfung dieser Kinder durch staatliche Organe, aber auch die zwangsweise Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar ([vgl. […] Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung in Österreich und in Europa, Bd. römisch eins, 106 f] VwGH 25.04.2001, 2000/10/0187).

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

3.3.1.  Den Feststellungen zufolge erfolgte die Beurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Geografie und wirtschaftliche Bildung mit der Note „Nicht genügend” zu Recht. Aufgrund der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Geografie und wirtschaftliche Bildung hat der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule nicht erfolgreich abgelegt. Im Beschwerdeschriftsatz wird die negative Leistungsbeurteilung als solche nicht bekämpft. Vielmehr wird geltend gemacht, die Prüfungsbedingungen seien unzumutbar gewesen, sodass eine objektive Feststellung der tatsächlichen Leistung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei.

Es haben sich im gesamten Verfahren jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die gegenständliche Externistenprüfung nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden wäre. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission entsprach den Bestimmungen des § 5 ExternistenprüfungsV. Bei der abgehaltenen Prüfung handelte es sich zutreffend um eine mündliche Prüfung im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. d leg. cit. Die Prüfungsgebiete erstreckten sich auf den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff im Sinne des § 7 leg. cit. Auch die Prüfungsdauer erwies sich nach den Feststellungen zufolge als angemessen und entsprach damit den Anforderungen des § 6 Abs. 4 leg.cit. Die Durchführung der Prüfung entsprach darüber hinaus den Vorgaben der §§ 11 und 13 ExternistenprüfungsV, insbesondere wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 leg.cit. zwei voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorgelegt. Ebenso wurde ihm nach den getroffenen Feststellungen (erneut) eine angemessene Vorbereitungszeit im Sinne des § 13 Abs. 4 leg.cit. eingeräumt. Die zunächst gestellten Fragen wurden nicht zum Gegenstand der Leistungsbeurteilung gemacht. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer eine neue Aufgabe bzw. wurden ihm zwei neue Fragen gestellt, nachdem festgestellt worden war, dass er während der Prüfung sein Schulbuch als unerlaubtes Hilfsmittel im Sinne des § 11 Abs. 2 ExternistenprüfungsV verwendet hatte. Das weitere Vorgehen der Prüfungskommission erweist sich damit ebenfalls als gesetzeskonform. Schließlich entsprach auch das Prüfungsprotokoll den gesetzlichen Anforderungen. Dieses enthielt sämtliche in § 18 Abs. 1 ExternistenprüfungsV vorgesehenen Angaben und insbesondere auch einen entsprechenden Vermerk über das besondere Vorkommnis der Verwendung eines unerlaubten Hilfsmittels. Soweit im Beschwerdevorbringen geltend gemacht wird, die konkrete Durchführung der Prüfung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen, vermag dieses Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Nach den getroffenen Feststellungen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung unter Bedingungen durchgeführt worden wäre, die eine sachgerechte Leistungsfeststellung ausgeschlossen oder unvertretbar gemacht hätten. Insoweit wird ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.Es haben sich im gesamten Verfahren jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die gegenständliche Externistenprüfung nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden wäre. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission entsprach den Bestimmungen des Paragraph 5, ExternistenprüfungsV. Bei der abgehaltenen Prüfung handelte es sich zutreffend um eine mündliche Prüfung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Litera d, leg. cit. Die Prüfungsgebiete erstreckten sich auf den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff im Sinne des Paragraph 7, leg. cit. Auch die Prüfungsdauer erwies sich nach den Feststellungen zufolge als angemessen und entsprach damit den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 4, leg.cit. Die Durchführung der Prüfung entsprach darüber hinaus den Vorgaben der Paragraphen 11 und 13 ExternistenprüfungsV, insbesondere wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, leg.cit. zwei voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorgelegt. Ebenso wurde ihm nach den getroffenen Feststellungen (erneut) eine angemessene Vorbereitungszeit im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, leg.cit. eingeräumt. Die zunächst gestellten Fragen wurden nicht zum Gegenstand der Leistungsbeurteilung gemacht. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer eine neue Aufgabe bzw. wurden ihm zwei neue Fragen gestellt, nachdem festgestellt worden war, dass er während der Prüfung sein Schulbuch als unerlaubtes Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, ExternistenprüfungsV verwendet hatte. Das weitere Vorgehen der Prüfungskommission erweist sich damit ebenfalls als gesetzeskonform. Schließlich entsprach auch das Prüfungsprotokoll den gesetzlichen Anforderungen. Dieses enthielt sämtliche in Paragraph 18, Absatz eins, ExternistenprüfungsV vorgesehenen Angaben und insbesondere auch einen entsprechenden Vermerk über das besondere Vorkommnis der Verwendung eines unerlaubten Hilfsmittels. Soweit im Beschwerdevorbringen geltend gemacht wird, die konkrete Durchführung der Prüfung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen, vermag dieses Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Nach den getroffenen Feststellungen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung unter Bedingungen durchgeführt worden wäre, die eine sachgerechte Leistungsfeststellung ausgeschlossen oder unvertretbar gemacht hätten. Insoweit wird ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

Wenn darüber hinaus argumentiert wird, die gesetzlich vorgesehene Externistenprüfung, insbesondere aber auch die mit dieser im Vorfeld einhergehenden Belastungen, wie etwa längere Wartezeiten, würde Kinder einer unverhältnismäßigen bzw. außergewöhnlich belastenden psychischen Situation aussetzen, ist darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme des häuslichen Unterrichts auf einer bewussten Entscheidung der Erziehungsberechtigten beruht. Mit der Wahl dieses Unterrichtsmodells sind die gesetzlich vorgesehenen Nachweispflichten (vgl. die unter Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung) verbunden. Es war dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen Vertretung daher von vornherein bekannt, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen ist. Zudem ist nach der ebenfalls unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht die periodische Prüfung dieser Kinder durch staatliche Organe, aber auch die zwangsweise Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar. Die mit einer solchen Prüfung möglicherweise verbundene Belastung vermag daher für sich genommen weder die gesetzliche Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung noch deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage zu stellen. Auch der Hinweis darauf, dass eine vergleichbare psychische Belastung bei zahlreichen anderen Schülerinnen und Schülern auftreten würde, ist für die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Leistungsfeststellung nicht relevant. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Maßstab der Leistungsbeurteilung ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger (VwGH 14.03.1994, 93/10/0208, mwN; siehe auch VwGH 09.03.1981, 3420/80. Wenn darüber hinaus argumentiert wird, die gesetzlich vorgesehene Externistenprüfung, insbesondere aber auch die mit dieser im Vorfeld einhergehenden Belastungen, wie etwa längere Wartezeiten, würde Kinder einer unverhältnismäßigen bzw. außergewöhnlich belastenden psychischen Situation aussetzen, ist darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme des häuslichen Unterrichts auf einer bewussten Entscheidung der Erziehungsberechtigten beruht. Mit der Wahl dieses Unterrichtsmodells sind die gesetzlich vorgesehenen Nachweispflichten vergleiche die unter Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung) verbunden. Es war dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen Vertretung daher von vornherein bekannt, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen ist. Zudem ist nach der ebenfalls unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht die periodische Prüfung dieser Kinder durch staatliche Organe, aber auch die zwangsweise Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar. Die mit einer solchen Prüfung möglicherweise verbundene Belastung vermag daher für sich genommen weder die gesetzliche Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung noch deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage zu stellen. Auch der Hinweis darauf, dass eine vergleichbare psychische Belastung bei zahlreichen anderen Schülerinnen und Schülern auftreten würde, ist für die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Leistungsfeststellung nicht relevant. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Maßstab der Leistungsbeurteilung ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger (VwGH 14.03.1994, 93/10/0208, mwN; siehe auch VwGH 09.03.1981, 3420/80.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Prüfungsgegenstände und Prüfungsform, der Prüfungsdauer und Vorbereitungszeit, der konkreten Durchführung der Prüfung noch hinsichtlich der Dokumentation im Prüfungsprotokoll eine Verletzung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen festgestellt werden konnte. Ebenso vermögen die geltend gemachten Belastungen und die sonstigen Einwendungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.3.2.  Im Beschwerdeschriftsatz werden mehrere Verfahrensmängel moniert, so wird der belangten Behörde zunächst vorgehalten, das Ermittlungsverfahren nicht mit der gebotenen Vollständigkeit und verfahrensrechtlich gebotenen Sorgfalt geführt und infolgedessen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht hinreichend erhoben zu haben, zumal weder eine Einvernahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers noch des Beschwerdeführers selbst erfolgt sei, jegliche näheren Erhebungen zum konkreten tatsächlichen und organisatorischen Ablauf des Prüfungstages unterblieben seien und sich die belangte Behörde insbesondere auch nicht mit den behaupteten Wartezeiten sowie deren allfälligen psychischen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe, wodurch nach Ansicht des Beschwerdeführers eine erschöpfende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht geschaffen worden sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass für das Ermittlungsverfahren nach dem AVG der Grundsatz der „arbiträren Ordnung“ gilt und Parteien grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens haben (VwGH 04.12.2014, 2013/03/0149, Punkt 15.2.). Es liegt daher – sofern in den Materiengesetzen nicht anders geregelt – im Ermessen der belangten Behörde, welche Ermittlungsmaßnahmen sie ergreift. Als Materiengesetze sind gegenständlich die Schulgesetze, insbesondere das SchUG, und die Externistenprüfungsverordnung, einschlägig, die das Ermessen der belangten Behörde nicht beschränken. Insofern kommt dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch zu, dass eine Behörde das ihr eingeräumte Ermessen in einer von ihm präferierten oder für ihn günstigen Richtung ausübt, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung mangle und er daher den Anforderungen an § 60 AVG nicht genüge. So würde sich die Begründung der belangten Behörde im Wesentlichen in der Übernahme des pädagogischen Sachverständigengutachtens erschöpfen. Auch dieser Ansicht kann vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden, da sich der angefochtene Bescheid in Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage gliedert und diese klar und übersichtlich zusammenfasst, womit die Erfordernisse des § 60 AVG erfüllt sind. Dass sich die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung auf das schlüssige Sachverständigengutachten stützt, begegnet vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach ein Begründungsmangel eines Bescheides nicht bereits dann vorliegt, wenn die Behörde lediglich ausführt, dass das Gutachten, das ihr als Entscheidungsgrundlage gedient hat, schlüssig, widerspruchsfrei und den Denkgesetzen entsprechend sei, ohne selbst näher darzutun, woraus sich diese Schlüssigkeit ergebe (vgl. VwGH 27.04.2000, 98/06/0149), keinerlei Bedenken. Die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens wurde zudem bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung mangle und er daher den Anforderungen an Paragraph 60, AVG nicht genüge. So würde sich die Begründung der belangten Behörde im Wesentlichen in der Übernahme des pädagogischen Sachverständigengutachtens erschöpfen. Auch dieser Ansicht kann vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden, da sich der angefochtene Bescheid in Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage gliedert und diese klar und übersichtlich zusammenfasst, womit die Erfordernisse des Paragraph 60, AVG erfüllt sind. Dass sich die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung auf das schlüssige Sachverständigengutachten stützt, begegnet vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach ein Begründungsmangel eines Bescheides nicht bereits dann vorliegt, wenn die Behörde lediglich ausführt, dass das Gutachten, das ihr als Entscheidungsgrundlage gedient hat, schlüssig, widerspruchsfrei und den Denkgesetzen entsprechend sei, ohne selbst näher darzutun, woraus sich diese Schlüssigkeit ergebe vergleiche VwGH 27.04.2000, 98/06/0149), keinerlei Bedenken. Die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens wurde zudem bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt.

3.3.3.  Hinsichtlich der seitens der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme des zuständigen SQM zum Sachverständigengutachten ist abschließend festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Parteiengehör grundsätzlich auch die Möglichkeit gehört, einer Ergänzung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, dies allerdings nur insofern, als das Verwaltungsgericht entscheidungswesentliche Feststellungen maßgeblich auf dieses Beweismittel stützt (vgl. jüngst VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Die Gutachtensergänzung wurde von der belangten Behörde zwar in das Verfahren einbezogen, die gegenständliche Entscheidung stützt ihre tragenden Feststellungen und ihre Beweiswürdigung jedoch nicht auf die Gutachtensergänzung als zusätzliches Beweismittel. Sie wurde somit nicht zur Grundlage entscheidungswesentlicher Feststellungen gemacht. Dass das VwG nicht verpflichtet ist, eine Gutachtensergänzung, die lediglich ein Beweismittel darstellt, seiner Entscheidung zugrunde zu legen, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013). 3.3.3. Hinsichtlich der seitens der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme des zuständigen SQM zum Sachverständigengutachten ist abschließend festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Parteiengehör grundsätzlich auch die Möglichkeit gehört, einer Ergänzung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, dies allerdings nur insofern, als das Verwaltungsgericht entscheidungswesentliche Feststellungen maßgeblich auf dieses Beweismittel stützt vergleiche jüngst VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Die Gutachtensergänzung wurde von der belangten Behörde zwar in das Verfahren einbezogen, die gegenständliche Entscheidung stützt ihre tragenden Feststellungen und ihre Beweiswürdigung jedoch nicht auf die Gutachtensergänzung als zusätzliches Beweismittel. Sie wurde somit nicht zur Grundlage entscheidungswesentlicher Feststellungen gemacht. Dass das VwG nicht verpflichtet ist, eine Gutachtensergänzung, die lediglich ein Beweismittel darstellt, seiner Entscheidung zugrunde zu legen, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013).

3.3.4.  Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner zu Recht auf „Nicht genügend” lautenden Beurteilung im Gegenstand Geografie und wirtschaftliche Bildung die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe nicht bestanden. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte sohin insgesamt nicht erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gutachten häuslicher Unterricht Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Prüfungsbeurteilung Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2349766.1.00

Im RIS seit

05.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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