RS Vwgh 2003/6/5 99/15/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
LiebhabereiV;

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, bei der Prognoserechnung die Zinsaufwendungen nach der vom Steuerpflichtigen von vornherein gewählten Finanzierungsart anzusetzen. Eine Sondertilgung von Fremdmitteln ist, wenn sie - wie im Beschwerdefall - nicht von vornherein (auch der Höhe nach) im Finanzierungsplan enthalten ist, bei der Prognoserechnung gedanklich auszuklammern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150129.X04

Im RIS seit

29.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten