TE Bvwg Beschluss 2026/10/1 W296 2350058-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.10.2026

Norm

BDG 1979 §118 Abs2
BDG 1979 §21 Abs2
B-VG Art132 Abs1 Z1
B-VG Art132 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W296 2350058-1/4E

W296 2350059-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerden (1.) des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Pallauf & Partner Rechtsanwälte, und (2.) des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Pallauf & Partner Rechtsanwälte, und (2.) des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG und Art. 132 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 B-VG als unzulässig zurückgewiesen, da das Disziplinarverfahren gegen XXXX gemäß § 21 Abs. 2 iVm § 118 Abs. 2 BDG 1979 seit XXXX ex lege als eingestellt gilt. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, 31, VwGVG und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, B-VG als unzulässig zurückgewiesen, da das Disziplinarverfahren gegen römisch 40 gemäß Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 seit römisch 40 ex lege als eingestellt gilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte stand als Exekutivbediensteter der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich; seine Dienststelle war zuletzt die Polizeiinspektion XXXX .1. Der am römisch 40 geborene Disziplinarbeschuldigte stand als Exekutivbediensteter der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich; seine Dienststelle war zuletzt die Polizeiinspektion römisch 40 .

2. Mit schriftlicher Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen, er habe, indem er eine Rechnung der XXXX vom XXXX , der zufolge bei drei Positionen die Preise auf den in der Ankaufsgenehmigung bewilligten Betrag nach oben und in einem Fall durch einen „Rabatt“ entsprechend nach unten berichtigt worden seien, und diese zur Refundierung der LPD XXXX vorgelegt habe, gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen, weswegen gegen ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 800,- verhängt wurde. Zudem wurden ihm gemäß § 117 Abs 2 Z 2 BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von € 280,35 vorgeschrieben.2. Mit schriftlicher Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen, er habe, indem er eine Rechnung der römisch 40 vom römisch 40 , der zufolge bei drei Positionen die Preise auf den in der Ankaufsgenehmigung bewilligten Betrag nach oben und in einem Fall durch einen „Rabatt“ entsprechend nach unten berichtigt worden seien, und diese zur Refundierung der LPD römisch 40 vorgelegt habe, gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 verstoßen, weswegen gegen ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 800,- verhängt wurde. Zudem wurden ihm gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von € 280,35 vorgeschrieben.

3. Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX brachte der Disziplinaranwalt fristgerecht am XXXX eine zulässige Beschwerde ein.3. Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 brachte der Disziplinaranwalt fristgerecht am römisch 40 eine zulässige Beschwerde ein.

4. Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX brachte auch der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Disziplinarbeschuldigte fristgerecht eine zulässige Beschwerde am XXXX ein.4. Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 brachte auch der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Disziplinarbeschuldigte fristgerecht eine zulässige Beschwerde am römisch 40 ein.

5. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde die Beschwerden samt bezughabendem Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht.5. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde die Beschwerden samt bezughabendem Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht.

6. Am XXXX übermittelte die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten dem Bundesverwaltungsgericht deren Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , wonach das Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten aufgrund seines Schreibens vom XXXX mit Ablauf des XXXX gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 endete. 6. Am römisch 40 übermittelte die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten dem Bundesverwaltungsgericht deren Schreiben vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wonach das Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten aufgrund seines Schreibens vom römisch 40 mit Ablauf des römisch 40 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 endete.

7. Der Inhalt dieser Eingabe wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten vom XXXX bestätigt.7. Der Inhalt dieser Eingabe wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten vom römisch 40 bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten zum Bund endete durch Austritt am XXXX .Der Sachverhalt ergibt sich aus dem dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten zum Bund endete durch Austritt am römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Austrittserklärung wurde von der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten vorgelegt (OZ 2). Da der Disziplinarbeschuldigte im Disziplinarverfahren rechtlich vertreten ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass ihm die Rechtswirkungen der Austrittserklärung nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor. Die Willenserklärung ist rechtgültig. Er hat keine Zurückziehungserklärung eingebracht. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis hat unstrittig mit XXXX geendet.Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Austrittserklärung wurde von der Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten vorgelegt (OZ 2). Da der Disziplinarbeschuldigte im Disziplinarverfahren rechtlich vertreten ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass ihm die Rechtswirkungen der Austrittserklärung nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor. Die Willenserklärung ist rechtgültig. Er hat keine Zurückziehungserklärung eingebracht. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis hat unstrittig mit römisch 40 geendet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a BDG liegen die Voraussetzungen für eine Senatsentscheidung nicht (mehr) vor. Es ist keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, sondern hat der Gesetzgeber bereits entschieden (vgl. unten § 118 Abs. 2 BDG 1979).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, BDG liegen die Voraussetzungen für eine Senatsentscheidung nicht (mehr) vor. Es ist keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, sondern hat der Gesetzgeber bereits entschieden vergleiche unten Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 VwGVG konnte der Beschluss ohne mündliche Verhandlung gefasst werden, da durch die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem BDG 1979 das Verfahren als eingestellt gilt.Gemäß Paragraph 24, VwGVG konnte der Beschluss ohne mündliche Verhandlung gefasst werden, da durch die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem BDG 1979 das Verfahren als eingestellt gilt.

Zu A)

3.2. Für die vorliegende Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.2. Für die vorliegende Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich:

„Austritt

§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.Paragraph 21, (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 wird die Austrittserklärung(4) Abweichend von Absatz 2, wird die Austrittserklärung

1. einer Militärperson,

2. eines Berufsoffiziers oder

3. eines Beamten, der gemäß § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,3. eines Beamten, der gemäß Paragraph 61, Absatz 15, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,

die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.

[...]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“.

3.3. Daraus ergibt sich für die vorliegende Rechtssache Folgendes:

Aufgrund der Austrittserklärung des Disziplinarbeschuldigten wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemäß § 21 Abs. 2 BDG 1979 beendet.Aufgrund der Austrittserklärung des Disziplinarbeschuldigten wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemäß Paragraph 21, Absatz 2, BDG 1979 beendet.

Das Disziplinarrecht beruht auf einer persönlichen Bindung in einem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Status eines Beamten im aktiven Dienst oder im Ruhestand (§ 133 BDG 1979) ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens.Das Disziplinarrecht beruht auf einer persönlichen Bindung in einem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Status eines Beamten im aktiven Dienst oder im Ruhestand (Paragraph 133, BDG 1979) ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens.

Ist der Beamtenstatus nicht mehr gegeben, dann können durch den angefochtenen Bescheid […] subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden (vgl VwGH 21.02.1991, 90/09/0176). Der Disziplinaranwaltschaft kommen von vornherein keine subjektiven-öffentlichen Rechte zu, sie hat lediglich bestimmte vom Gesetzgeber eingeräumte Parteienrechte im Verfahren (VwGH 29.10.1980, 1087/80).Ist der Beamtenstatus nicht mehr gegeben, dann können durch den angefochtenen Bescheid […] subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 21.02.1991, 90/09/0176). Der Disziplinaranwaltschaft kommen von vornherein keine subjektiven-öffentlichen Rechte zu, sie hat lediglich bestimmte vom Gesetzgeber eingeräumte Parteienrechte im Verfahren (VwGH 29.10.1980, 1087/80).

Die Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens steht der Austrittserklärung nicht entgegen. Ein eingeleitetes, aber noch nicht durch Disziplinarerkenntnis abgeschlossenes Disziplinarverfahren gilt mit Beendigung des Dienstverhältnisses kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, als eingestellt. Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidung im Disziplinarverfahren ist aber nicht ersatzlos zu beheben (VwSlg 13.213 A/1990; VwGH 21. 2. 1991, 90/09/0176; VwGH 27. 10. 1999, 99/12/0262; VwGH 27. 5. 2020, Ro 2019/09/0008, Schmid in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 119 BDG Rz 16 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Die Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens steht der Austrittserklärung nicht entgegen. Ein eingeleitetes, aber noch nicht durch Disziplinarerkenntnis abgeschlossenes Disziplinarverfahren gilt mit Beendigung des Dienstverhältnisses kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, als eingestellt. Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidung im Disziplinarverfahren ist aber nicht ersatzlos zu beheben (VwSlg 13.213 A/1990; VwGH 21. 2. 1991, 90/09/0176; VwGH 27. 10. 1999, 99/12/0262; VwGH 27. 5. 2020, Ro 2019/09/0008, Schmid in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 119, BDG Rz 16 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).

Somit kann der angefochtene Bescheid bzw. das angefochtene Disziplinarerkenntnis durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht mehr behoben oder abgeändert werden. Der Beschwerde kommt vor diesem Hintergrund nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Da der Disziplinarbeschuldigte durch seinen Rechtsanwalt vertreten war und auch sonst keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Willensmangel bei Abgabe der Verzichtserklärung für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar waren, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Austritt Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarverfahren ex lege - Einstellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2350058.1.00

Im RIS seit

09.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten