RS Vfgh 2005/12/14 B413/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2005
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §10
Schönbrunner SchloßG §1
VfGG §24 Abs2
Wr NaturschutzG §7, §8
ZPO §30 ff

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde des Bundes gegen die Einleitung eines Verfahrens über die Erklärung eines Teils des Schönbrunner Schlossparks im Bereich des Fasangartens zum geschützten Biotop nach dem Wiener Naturschutzgesetz mangels Legitimation; den Bund vertretende Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft mbH kein vertretungsbefugtes oder bevollmächtigtes Organ des Bundes iSd Verfassungsgerichtshofgesetzes; keine wirksame Erteilung einer Prozessvollmacht durch diese Gesellschaft; keine Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren Vollmacht durch den Bundesminister nach Prozessbeginn

Rechtssatz

Der den Bund vertretenden Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: SSKBGmbH) kommt die Eigenschaft eines Organs des Bundes iSd §24 Abs2 VfGG nicht zu.

Die von der SSKBGmbH erteilte Vollmacht vermochte keine Befugnis der S. Rechtsanwälte OEG zur Beschwerdeführung für den Bund zu begründen.

Bloße Ermächtigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß §1 Schönbrunner SchloßG zur Gründung der SSKBGmbH und Betrauung dieser Gesellschaft mit der Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb des Schlosses Schönbrunn mit den dazugehörigen Baulichkeiten und Grundflächen.

Die tatsächliche Schaffung dieser Gesellschaft und die genaue Umschreibung ihrer Befugnisse soll nach dem Schönbrunner SchloßG jedoch erst mit privatrechtsförmigen Akten des Bundes geschehen. Dem Gesetzgeber ist nicht zuzusinnen, er habe eine Derogation der Bestimmungen des VfGG über die Vertretung des Bundes vor dem Verfassungsgerichtshof in Abhängigkeit von privatrechtlichen Verträgen des Bundes eintreten lassen wollen.

Am 13.05.04 legte die S. Rechtsanwälte OEG auch eine "Vollmachts- und Ratihabierungserklärung" der "Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit", datiert mit 13.05.04, vor.

Diese Bevollmächtigung kann schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist erteilt wurde. Einer Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG muss jedoch die Willensbildung des dazu befugten Organs innerhalb der Beschwerdefrist zugrunde liegen.

Entscheidungstexte

  • B 413/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.12.2005 B 413/04

Schlagworte

Naturschutz, Privatwirtschaftsverwaltung, Ausgliederung, Derogation, VfGH / Vertreter, VfGH / Legitimation, VfGH / Prozeßvollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B413.2004

Dokumentnummer

JFR_09948786_04B00413_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten