Entscheidungsdatum
01.10.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W224 2350289-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX und XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin WÖLL, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 11.08.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 als Erziehungsberechtigte des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin WÖLL, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 11.08.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der mj. Beschwerdeführer (im Folgenden: BF2) besuchte im Schuljahr 2025/2026 die vierte Klasse des Öffentlichen Gymnasiums XXXX in Tirol (im Folgenden: gegenständliche Schule).1. Der mj. Beschwerdeführer (im Folgenden: BF2) besuchte im Schuljahr 2025 aus 2026, die vierte Klasse des Öffentlichen Gymnasiums römisch 40 in Tirol (im Folgenden: gegenständliche Schule).
2. Am 01.07.2026 entschied die Klassenkonferenz der 4C-Klasse, dass der BF2 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Latein“ und „Mathematik“ jeweils mit der Note „Nicht genügend” beurteilt worden sei.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der BF2, vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern (im Folgenden: BF) Widerspruch.
4. Im Rahmen des von der Bildungsdirektion für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde ein Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers (im Folgenden: SQM) eingeholt.
5. In seinem Gutachten vom 23.07.2026 hält der SQM im Wesentlichen fest, dass zur Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch”, auch ohne die Berücksichtigung der 3. und 4. Schularbeit ausreichend Aufzeichnungen und Beobachtungen zu den Leistungen des Schülers vorliegen würden und aus den Darlegungen der Lehrpersonen, sowie des Prüfungsprotokolls entnommen werden könne, dass der Schüler im Laufe des Schuljahres einen Nachweis über die Beherrschung der wesentlichen Basiskompetenzen nicht erbringen habe können; daher die Note „Nicht genügend” zu bestätigen sei.
Auch zur Leistungsbeurteilung in den Unterrichtsgegenständen „Latein” und „Mathematik” kam der SQM zum Ergebnis, dass kein ausreichender Nachweis über das Erreichen der Mindestanforderungen erbracht werden habe können und die Benotung mit „Nicht genügend” zu bestätigen sei.
6. Mit Eingabe vom 27.07.2026 gaben die BF eine ergänzende Stellungnahme zum pädagogischen Gutachten des SQM vom 23.07.2026 ab.
7. Mit Schreiben vom 29.07.2026 gab der SQM eine ergänzende Stellungnahme ab.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2026 wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Beurteilung in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Latein“ und „Mathematik“ jeweils mit der Note „Nicht genügend” festgesetzt (Spruchpunkt 2.) und bestätigt, dass der BF2 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei (Spruchpunt 3.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF2 im Schuljahr 2025/2026 in den überprüften Pflichtgegenständen fast ausschließlich Leistungen erbracht habe, mit denen er die gestellten Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt habe und die Beurteilungen durch die unterrichtenden Lehrpersonen zu Recht erfolgt sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF2 im Schuljahr 2025 aus 2026, in den überprüften Pflichtgegenständen fast ausschließlich Leistungen erbracht habe, mit denen er die gestellten Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt habe und die Beurteilungen durch die unterrichtenden Lehrpersonen zu Recht erfolgt sei.
9. Mit Schreiben vom 25.08.2026 erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
10. Mit Eingabe vom 01.09.2026 (eingelangt am 04.09.2026) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der mj. BF2 besuchte im Schuljahr 2025/2026 die vierte Klasse des Öffentlichen Gymnasiums XXXX in Tirol.Der mj. BF2 besuchte im Schuljahr 2025 aus 2026, die vierte Klasse des Öffentlichen Gymnasiums römisch 40 in Tirol.
In den Unterrichtsgegenständen „Deutsch”, „Latein” und „Mathematik” wurde der BF2 zum Ende des Schuljahres 2025/2026 mit „Nicht genügend” beurteilt. In den Unterrichtsgegenständen „Deutsch”, „Latein” und „Mathematik” wurde der BF2 zum Ende des Schuljahres 2025 aus 2026, mit „Nicht genügend” beurteilt.
Zum Unterrichtsgegenstand „Deutsch”
Mit Schulnachricht des ersten Semesters wurde der BF2 mit „Genügend” beurteilt.
Sowohl die zwei Schularbeiten des ersten Semesters als auch jene des zweiten Semesters wurden mit jeweils „Genügend” und „Nicht genügend” beurteilt.
Bei vier weiteren schriftlichen Überprüfungen zum Stoffgebiet „Fremdwörter” und vier „Minus”- Vermerke, ein „Wellen”-Vermerk sowie zwei „Minus”- Vermerke eingetragen.
Die Mitarbeit des BF2 wurde in der Ganzjahresbetrachtung mit „Nicht genügend” beurteilt.
Bei der mündlichen Prüfung am 23.06.2026 wurde der BF2 mit „Nicht genügend” beurteilt.
Zum Unterrichtsgegenstand „Latein”
Mit Schulnachricht des ersten Semesters wurde der BF2 mit „Genügend” beurteilt.
Die zwei Schularbeiten des ersten Semesters wurden mit „Nicht genügend” und „Befriedigend” beurteilt, jene des zweiten Semesters jeweils mit „Nicht genügend”.
Im ersten Semester konnte der BF2 sechs und im zweiten Semester zehn Hausübungen nicht vorweisen.
Bei einer Grammatiküberprüfung und fünf Vokabelüberprüfungen konnte der BF2 mehr als die Hälfte der zu erreichenden Punkte erzielen.
Die Mitarbeit des BF2 wurde in der Ganzjahresbetrachtung mit „Genügend” beurteilt.
Bei der mündlichen Prüfung am 25.06.2026 wurde der BF2 mit „Nicht genügend” beurteilt.
Zum Unterrichtsgegenstand „Mathematik”
Mit Schulnachricht des ersten Semesters wurde der BF2 mit „Befriedigend” beurteilt.
Die erste der vier Schularbeiten während des Schuljahres wurde mit „Sehr gut” beurteilt, die anderen drei mit „Nicht genügend”.
Die Mitarbeit des BF2 wurde in der Ganzjahresbetrachtung mit „Nicht genügend” beurteilt.
Zu einer vom BF2 gewünschten mündlichen Prüfung am 19.05.2026 trat er nicht an. Bei der mündlichen Prüfung am 06.06.2026 wurde der BF2 mit „Genügend” beurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Neben den Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrpersonen und des pädagogischen Gutachtens des zuständigen SQM finden sich im vorliegenden Verwaltungsakt umfangreiche Kopien der Leistungsüberprüfungen während des gesamten Schuljahres, sowie Aufzeichnungen zur mündlichen Mitarbeit des BF2. Die Leistung der BF2 während des gesamten Schuljahres 2025/2026 ist daher umfassend dokumentiert.Neben den Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrpersonen und des pädagogischen Gutachtens des zuständigen SQM finden sich im vorliegenden Verwaltungsakt umfangreiche Kopien der Leistungsüberprüfungen während des gesamten Schuljahres, sowie Aufzeichnungen zur mündlichen Mitarbeit des BF2. Die Leistung der BF2 während des gesamten Schuljahres 2025 aus 2026, ist daher umfassend dokumentiert.
Das umfassende und nachvollziehbare pädagogische Gutachten des SQM legt in Zusammenschau mit seiner ergänzenden Stellungnahme schlüssig dar, wie sich die Notenfindung und die Beurteilung der Leistung des BF2 in den beanstandeten Unterrichtsgegenständen gestaltete.
Soweit die BF in ihrer Beschwerde vorbringen, das Gutachten des SQM entspreche nicht den Anforderungen an ein solches, da er rechtliche Ausführungen vorgenommen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 59, dargestellte Judikatur) ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Ein Sachverständigengutachten, das im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren einer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss ausreichend begründet sein. Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er auf Grund besonderer Fachkundigkeit zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, mwN; VwGH vom 28.06.2023, Ra 2022/07/0196). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Jedes Sachverständigengutachten unterliegt erst in weiterer Folge der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014). Soweit die BF in ihrer Beschwerde vorbringen, das Gutachten des SQM entspreche nicht den Anforderungen an ein solches, da er rechtliche Ausführungen vorgenommen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa die in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 59, dargestellte Judikatur) ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Ein Sachverständigengutachten, das im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren einer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss ausreichend begründet sein. Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er auf Grund besonderer Fachkundigkeit zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, mwN; VwGH vom 28.06.2023, Ra 2022/07/0196). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Jedes Sachverständigengutachten unterliegt erst in weiterer Folge der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014).
Diesen Anforderungen entspricht das vorliegende pädagogische Gutachten des SQM. Der Befund besteht in der Einsichtnahme der vorliegenden, im Laufe des Schuljahres erbrachten Überprüfungen, sowie der Stellungnahmen der Lehrpersonen. Darauf aufbauend zieht das Gutachten fachlich pädagogische Schlussfolgerungen, inwiefern Aufgabenstellungen den Anforderungen der LBVO widersprachen oder entsprachen und wie letztlich daraus die Notenfindung abzuleiten ist. Der Bescheid erhält auch entsprechende Ausführungen, aus welchem Grund die belangte Behörde diesem Gutachten folgt und inwiefern es fachlich und inhaltlich zutreffend ist.
Den BF ist es insgesamt nicht gelungen, dem pädagogischen Gutachten des SQM substantiiert entgegenzutreten, um die Aufzeichnungen zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilung und die Ausführungen des Gutachtens widerlegen zu können. Die BF traten den Feststellungen des Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräfteten das Gutachten insofern nicht. Den BF ist es insgesamt nicht gelungen, dem pädagogischen Gutachten des SQM substantiiert entgegenzutreten, um die Aufzeichnungen zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilung und die Ausführungen des Gutachtens widerlegen zu können. Die BF traten den Feststellungen des Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräfteten das Gutachten insofern nicht.
Die Feststellungen, dass der BF2 in den Unterrichtsgegenständen „Deutsch”, „Latein” und „Mathematik” mit jeweils „Nicht genügend” zu beurteilen war, beruhen auf einer Einschau in die vorliegenden Leistungsaufzeichnungen, Stellungnahmen der Lehrpersonen und pädagogischen Gutachten des SQM sowie auf Basis nachstehender Erwägungen:
Zum Unterrichtsgegenstand „Deutsch”
Im Unterrichtsgegenstand „Deutsch” wurden zwei von vier Schularbeiten mit „Nicht genügend” beurteilt. Zum Vorwurf der BF, die 3. und 4. Schularbeit seien lernplanwidrig, sind die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen in der ergänzenden Stellungnahme des SQM zum pädagogischen Gutachten entgegenzuhalten, wonach zwar eingeräumt wird, dass die gestellten Aufgaben in diesen Schularbeiten nicht dazu geeignet waren, einen entsprechenden Kompetenzerwerb umfassend zu überprüfen, das überprüfte Basiswissen jedoch gleichzeitig die Grundlage für einen weitergehenden Kompetenzerwerb darstellt und dieses vom BF2 nicht im geforderten Maß erbracht werden konnte. Insoweit ist den Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu folgen, wenn er darlegt, dass die abgefragten Inhalte die Grundlage für die im Lehrplan benannten Kompetenzen darstellen und daher ein Rückschluss auf angeeignetes Wissen und erlernte Fertigkeiten zulässt. Sowohl die nachvollziehbar dargestellte Mitarbeit des BF2 als auch die mündliche Prüfung wurde mit „Nicht genügend” beurteilt, weshalb vor dem Hintergrund dieses Leitungsbildes die Gesamtbeurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch” mit „Nicht genügend” im Jahreszeugnis nicht zu beanstanden war.
Zum Unterrichtsgegenstand „Latein”
Im Unterrichtsgegenstand „Latein” wurden drei von vier Schularbeiten sowie die mündliche Prüfung mit „Nicht genügend” beurteilt. Die Mitarbeit des BF2 wurde während des gesamten Schuljahres mit „Genügend” beurteilt. Angesichts des sich daraus ergebenden Leistungsbildes BF2 im Lichte der Ausführungen des SQM in seinem pädagogischen Gutachten sowie der nachvollziehbaren Stellungnahme der Lehrperson ist die Beurteilung mit „Nicht genügend” im Jahreszeugnis nicht zu beanstanden.
Zum Unterrichtsgegenstand „Mathematik”
Im Unterrichtsgegenstand „Mathematik” wurde zwar die erste Schularbeit mit „Sehr gut” beurteilt, die Leistungen des BF2 sanken danach jedoch drastisch ab und die darauffolgenden drei Schularbeiten sowie die Mitarbeit wurden jeweils mit „Nicht genügend” beurteilt. Wenn die BF monieren, dass die mit „Genügend” beurteilte mündliche Prüfung nicht ausreichend in die Feststellung der Leistungsbeurteilung eingeflossen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass hier den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten zu folgen ist, wenn er festhält, dass eine Prüfung mit 10-minütiger Dauer und einem eingeschränkten Prüfungsgebiet nur einen kleinen Teil der zu stellenden Anforderungen abbildet und daher ein „Genügend”, auch vor dem Hintergrund, dass 6 von möglichen 12 Punkten erreicht wurden, nicht ausreicht, um einen geeigneten Nachweis zu erbringen, dass die zu erreichenden Kompetenzen erfüllt wurden. Daher ist auch in diesem Zusammenhang die schlüssige Darlegung, weshalb die Leistungen des BF2 im Unterrichtsgegenstand mit „Nicht genügend” zu beurteilen waren, nicht zu beanstanden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) lauten (auszugsweise):
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
[…]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),
c) dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung
aa) gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10,aa) gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10,
bb) nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen,
cc) nach Ablegung der Wiederholung der Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand, oder
dd) nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 30 Abs. 1 bis 5 oder deren Wiederholung,dd) nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 30, Absatz eins bis 5 oder deren Wiederholung,
jeweils in Verbindung mit § 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 3 nicht bestanden worden ist,d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 3, nicht bestanden worden ist,
e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (§ 31b Abs. 7),e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (Paragraph 31 b, Absatz 7,),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g) dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht bestanden worden ist,h) dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.(7a) Im Falle des Absatz 2, Litera h, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.(9) Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), lauten (auszugsweise):
3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe für viele VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss vergleiche VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Ob eine Jahresbeurteilung erfolgen kann oder nicht, obliegt allein dem Lehrer aufgrund des gewonnenen Gesamtbildes der festgestellten Leistungen (Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 20 SchUG Anm. 9 [Stand 15.12.2020, rdb.at]). Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO). Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Ob eine Jahresbeurteilung erfolgen kann oder nicht, obliegt allein dem Lehrer aufgrund des gewonnenen Gesamtbildes der festgestellten Leistungen (Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze Paragraph 20, SchUG Anmerkung 9 [Stand 15.12.2020, rdb.at]). Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO).
Bei der Feststellung der Mitarbeit haben daher die unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen der Leistungsbeurteilung das Gesamtbild der Leistungen mündlicher, schriftlicher und praktischer Art im Sinne der Notendefinitionen (Sehr gut, Gut usw.) zu bewerten und einzuordnen. Die Aufzeichnungen haben nicht jede einzelne Leistung zu umfassen, sondern in einer Gesamtschau den jeweiligen Leistungsstand festzuhalten, den das Leistungsbild im Rahmen der Mitarbeit bietet (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 4 LBVO).Bei der Feststellung der Mitarbeit haben daher die unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen der Leistungsbeurteilung das Gesamtbild der Leistungen mündlicher, schriftlicher und praktischer Art im Sinne der Notendefinitionen (Sehr gut, Gut usw.) zu bewerten und einzuordnen. Die Aufzeichnungen haben nicht jede einzelne Leistung zu umfassen, sondern in einer Gesamtschau den jeweiligen Leistungsstand festzuhalten, den das Leistungsbild im Rahmen der Mitarbeit bietet (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu Paragraph 4, LBVO).
Den Bestimmungen über die ständige Beobachtung der Mitarbeit (nunmehr: Feststellung der Mitarbeit) ist nicht zu entnehmen, dass sich diese auf das Melden zur mündlichen Mitarbeit beschränken dürfe oder dass es gestattet sei, anstelle der ständigen Beobachtung der Mitarbeit Rückschlüsse aus Leistungsfeststellungen auf diese Mitarbeit der Überprüfung der Leistungsbeurteilung zu Grunde zu legen (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 3 zu § 4 LBVO samt dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 09.03.1981, 10/3420/80). Den Bestimmungen über die ständige Beobachtung der Mitarbeit (nunmehr: Feststellung der Mitarbeit) ist nicht zu entnehmen, dass sich diese auf das Melden zur mündlichen Mitarbeit beschränken dürfe oder dass es gestattet sei, anstelle der ständigen Beobachtung der Mitarbeit Rückschlüsse aus Leistungsfeststellungen auf diese Mitarbeit der Überprüfung der Leistungsbeurteilung zu Grunde zu legen (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 3 zu Paragraph 4, LBVO samt dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 09.03.1981, 10/3420/80).
Eine Verletzung der Informationspflicht im Zusammenhang mit einer sogenannten Frühwarnung vermag für sich genommen die auf den tatsächlich erbrachten Leistungen beruhende negative Leistungsbeurteilung nicht rechtswidrig zu machen (vgl. VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; zur Übertragbarkeit auf § 19 Abs. 3a SchUG auch VwGH 27.03.2014, 2012/10/0009). Eine Verletzung der Informationspflicht im Zusammenhang mit einer sogenannten Frühwarnung vermag für sich genommen die auf den tatsächlich erbrachten Leistungen beruhende negative Leistungsbeurteilung nicht rechtswidrig zu machen vergleiche VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; zur Übertragbarkeit auf Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG auch VwGH 27.03.2014, 2012/10/0009).
Reichen die vorhandenen Unterlagen nicht zur sicheren Feststellung aus, ob eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung richtig oder unrichtig war, ist nach der Rechtsprechung zum schulrechtlichen Widerspruchsverfahren eine zusätzliche Prüfung der Leistung erforderlich (vgl. VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226).Reichen die vorhandenen Unterlagen nicht zur sicheren Feststellung aus, ob eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung richtig oder unrichtig war, ist nach der Rechtsprechung zum schulrechtlichen Widerspruchsverfahren eine zusätzliche Prüfung der Leistung erforderlich vergleiche VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226).
3.2.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Mit dem Beschwerdevorbringen ist es den BF nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen und zwar aufgrund folgender Erwägungen:
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Widerspruch, wonach der BF2 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, zu Recht abgewiesen hat.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nach Einlangen des Widerspruchs ein nicht zu beanstandendes Ermittlungsverfahren eingeleitet und durchgeführt, in dessen Rahmen insbesondere auch ein pädagogisches Gutachten des zuständigen SQM eingeholt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens – abgesehen vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht – nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004; 28.02.2012, 2009/04/0267, mwN). Die BF sind dem pädagogische Sachverständigengutachten des zuständigen SQM in ihrer Beschwerde nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten, sondern haben lediglich darauf verwiesen, dass dieser rechtliche Ausführungen vorgenommen habe und das Gutachten nicht den Anforderungen eines solchen in einem Verwaltungsverfahren entspreche. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, entspricht das vorliegende Gutachten den Anforderungen an ein solches, zumal die auf den Befund aufbauenden Schlussfolgerungen des SQM, inwiefern die beanstandeten Leistungsüberprüfungen der LBVO entsprachen oder nicht, lediglich ein Rückschluss aus den durchleuchteten Unterlagen darstellt und nicht etwa rechtliche Ausführungen, wie in der Beschwerde angedeutet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens – abgesehen vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht – nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden vergleiche VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004; 28.02.2012, 2009/04/0267, mwN). Die BF sind dem pädagogische Sachverständigengutachten des zuständigen SQM in ihrer Beschwerde nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten, sondern haben lediglich darauf verwiesen, dass dieser rechtliche Ausführungen vorgenommen habe und das Gutachten nicht den Anforderungen eines solchen in einem Verwaltungsverfahren entspreche. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, entspricht das vorliegende Gutachten den Anforderungen an ein solches, zumal die auf den Befund aufbauenden Schlussfolgerungen des SQM, inwiefern die beanstandeten Leistungsüberprüfungen der LBVO entsprachen oder nicht, lediglich ein Rückschluss aus den durchleuchteten Unterlagen darstellt und nicht etwa rechtliche Ausführungen, wie in der Beschwerde angedeutet.
Soweit die Beschwerde insbesondere die Mobbingthematik sowie die persönliche und psychologische Situation des BF2 im Zusammenhang mit einer vorliegenden Somatisierungsstörung anspricht und eine nicht ausreichende Berücksichtigung der individuellen Umstände des BF2 rügt, ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach ausschließlich die Leistung des Schülers die Grundlage der Leistungsbeurteilung ist (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).Soweit die Beschwerde insbesondere die Mobbingthematik sowie die persönliche und psychologische Situation des BF2 im Zusammenhang mit einer vorliegenden Somatisierungsstörung anspricht und eine nicht ausreichende Berücksichtigung der individuellen Umstände des BF2 rügt, ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach ausschließlich die Leistung des Schülers die Grundlage der Leistungsbeurteilung ist vergleiche VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den BF mit ihrem Vorbringen nicht gelungen ist, aufzuzeigen, dass die beanstandeten Beurteilungen in den Unterrichtsgegenständen „Deutsch“, „Latein“ und „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis zu Unrecht erfolgten und der BF2 nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, zeigen die im Verwaltungsakt aufliegenden Stellungnahmen der Lehrpersonen, das pädagogische Gutachten des SQM sowie die Aufzeichnungen zu den Leistungsüberprüfungen, ein umfassendes Leistungsbild des BF2, weshalb die Beurteilungen in den genannten Unterrichtsgegenständen nicht zu beanstanden sind.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte nicht erkannt werden.
3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gutachten Jahreszeugnis Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W224.2350289.1.00Im RIS seit
05.10.2026Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026