TE Bvwg Beschluss 2026/10/1 W116 2302516-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2026
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Entscheidungsdatum

01.10.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §3
VwGVG §32
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W116 2302516-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht über den Wiederaufnahmeantrag von XXXX , in Bezug auf das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2025, W116 2302516-1, in Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14.10.2024, Zl. 13 U 85/24w – G 4, abgeschlossene Verfahren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht über den Wiederaufnahmeantrag von römisch 40 , in Bezug auf das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2025, W116 2302516-1, in Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14.10.2024, Zl. 13 U 85/24w – G 4, abgeschlossene Verfahren beschlossen:

A)

Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 32 VwGVG abgewiesen.Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß Paragraph 32, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Wiederaufnahmeantrag erwogen:

1. Feststellungen:

1.       Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.06.2025, Zl. W116 2302516-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14.10.2024, Zl. 13 U 85/24w – G 4, ab.

Dem Ausgangsverfahren lag die Bestimmung der dem BF anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge am 04.09.2024 zustehenden Zeugengebühr zugrunde. Der Beschwerdeführer hatte Reisekosten sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis bzw. Verdienstentgang geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Behörde, dass lediglich die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels von der angegebenen Ladungsadresse zu ersetzen seien und ein konkreter Vermögensnachteil durch die Zeugeneinvernahme nicht festgestellt habe werden können.

Die Entscheidung war auf folgende Feststellungen gestützt:

„1.1.   Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 23.07.2024 für eine Verhandlung am 04.09.2024 in einer Rechtssache vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Zeuge geladen.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 08.06.2004 bis zum 30.06.2011 an der Adresse XXXX gemeldet. Im Juli 2024 (im Zeitraum seiner Ladung) hatte der Beschwerdeführer keine aufrechte Meldeadresse. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 08.06.2004 bis zum 30.06.2011 an der Adresse römisch 40 gemeldet. Im Juli 2024 (im Zeitraum seiner Ladung) hatte der Beschwerdeführer keine aufrechte Meldeadresse.

Die Ladung vom 23.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse XXXX zugestellt. Er gab dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien nicht bekannt, dass er nicht von der Ladungsadresse anreisen werde und nannte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht keine andere Wohnadresse. Die Ladung vom 23.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 zugestellt. Er gab dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien nicht bekannt, dass er nicht von der Ladungsadresse anreisen werde und nannte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht keine andere Wohnadresse.

1.2.    Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz von Reisekosten in Höhe von EUR 4,20 Kilometergeld. Weiters beantragte er den Ersatz von EUR 300,00 Verdienstentgang.

Im Gebührenbestimmungsantrag gab der Beschwerdeführer erneut die (Ladungs-) Adresse XXXX an. Im Gebührenbestimmungsantrag gab der Beschwerdeführer erneut die (Ladungs-) Adresse römisch 40 an.

1.3.    Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 01.06.2013 in Alterspension. Einen konkreten Vermögensnachteil, der ihm durch die Zeugeneinvernahme tatsächlich entstanden wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen.“

2.       Mit Eingabe vom 30.09.2026 brachte der Antragsteller nun im Wesentlichen vor, er habe am 05.05.2026 von einem Bediensteten des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien einen Datenträger mit Unterlagen zum Akt 13 U 85/24w erhalten. Erst dadurch habe er Kenntnis von Umständen erlangt, welche nach seiner Ansicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten würden. Er habe sich hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung dieser Umstände zunächst anwaltlich beraten lassen.

Der Antragsteller machte weiters geltend, dass dem Bundesverwaltungsgericht im ursprünglichen Verfahren nicht der vollständige Akt 13 U 85/24w vorgelegen sei, sondern lediglich einzelne angeforderte Aktenteile. Das Gericht habe daher seine Entscheidung nicht auf Grundlage des vollständigen Akteninhalts treffen können.

Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass hinsichtlich seiner Person seit Jahren keine gewöhnliche Wohnsitzsituation in Österreich bestehe und er lediglich über eine Postadresse bei der Caritas verfüge würde. Er vertrat weiters die Ansicht, dass eine Hinterlegung von Schriftstücken bei dieser Postabgabestelle keine wirksame Zustellung bewirken würde und Fristen daher erst mit der tatsächlichen persönlichen Übernahme bzw. Abholung des jeweiligen Schriftstückes zu laufen beginnen würden. Dazu verwies er insbesondere auf einen im Akt 13 U 85/24w enthaltenen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 29.04.2025 sowie auf einen Zustellschein.

Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zeugengebühren führte der Beschwerdeführer aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch weitere Verhandlungen bzw. Vernehmungen zu erwarten gewesen wären und daher weitere Zeugengebühren hätten anfallen können. Seiner Ansicht nach hätte über sämtliche Zeugengebühren erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens entschieden werden dürfen, anstatt die Gebühren für einzelne Verhandlungen gesondert zu beurteilen.

Schließlich verwies der Antragsteller auf eine seiner Ansicht nach bestehende Anleitungspflicht des Gerichtes und brachte vor, dass das Strafgericht ihn nicht ausreichend über seine Rechte und die für die Geltendmachung seiner Ansprüche maßgeblichen Umstände angeleitet habe. Er vertrat die Auffassung, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im wiederaufzunehmenden Verfahren getroffene Beurteilung bei entsprechender Anleitung nicht in dieser Form hätte ergehen dürfen.

Der Antragsteller stellte daher zusammengefasst den Antrag, das Verfahren wiederaufzunehmen bzw. ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und die bisherige Entscheidung hinsichtlich der Zeugengebühren zu revidieren. Weiters beantragte er, ausdrücklich festzustellen, dass bei einer Postadresse bei P7 eine Hinterlegung dort keine wirksame Zustellung darstelle und die jeweiligen Fristen erst mit der tatsächlichen persönlichen Übernahme bzw. Abholung des Schriftstückes zu laufen beginnen würden. Ferner beantragte er, die Zeugengebühren erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens und unter Berücksichtigung sämtlicher angefallener Gebühren insgesamt zu beurteilen und zuzuerkennen.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellung beruhen zur Gänze auf dem vorliegenden, unbedenklichen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn (1.) das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder (2.) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder (3.) das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder (4.) nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn (1.) das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder (2.) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder (3.) das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder (4.) nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (VwGH 12.08.2026, Ra 2026/18/0280).

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten bzw. neu bekannt gewordenen Unterlagen aus dem Strafverfahren 13 U 85/24w sind bereits ihrem Gegenstand nach nicht geeignet, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war ausschließlich die Frage, welche Zeugengebühr dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einvernahme am 04.09.2024 nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes zustand. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dabei insbesondere zu beurteilen, welche Reisekosten als notwendige Reisekosten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG zu ersetzen waren und ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Befolgung seiner Zeugenpflicht ein konkreter Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG bzw. der §§ 17 ff GebAG entstanden war.Gegenstand des Ausgangsverfahrens war ausschließlich die Frage, welche Zeugengebühr dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einvernahme am 04.09.2024 nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes zustand. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dabei insbesondere zu beurteilen, welche Reisekosten als notwendige Reisekosten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu ersetzen waren und ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Befolgung seiner Zeugenpflicht ein konkreter Vermögensnachteil im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG bzw. der Paragraphen 17, ff GebAG entstanden war.

Die nunmehr vorgelegten Unterlagen betreffen dagegen im Wesentlichen das Strafverfahren 13 U 85/24w als solches, dessen weiteren Verlauf, in diesem Verfahren erfolgte Zustellungen, Hinterlegungen und weitere Verhandlungen und Zeugeneinvernahmen.

Diese Umstände sind jedoch von der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Frage der Höhe des konkreten Gebührenanspruchs für eine konkrete Zeugeneinvernahme vom 04.09.2024 zu unterscheiden.

Insbesondere vermag auch der Umstand, dass im Strafverfahren weitere Verhandlungen oder Zeugeneinvernahmen stattgefunden haben oder stattfinden sollten, nichts daran zu ändern, dass Gegenstand des Ausgangsverfahrens ausschließlich der Gebührenanspruch wegen einer bereits erfolgten Einvernahme vom 04.09.2024 gewesen ist. Die Entscheidung über diesen Gebührenanspruch hing nicht davon ab, ob in dem zugrunde liegenden Strafverfahren zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Verhandlungen durchgeführt bzw. weitere Zeugengebühren geltend gemacht wurden.

Ebenso wenig kommt es für die im Ausgangsverfahren zu beurteilende Zeugengebühr darauf an, welche weiteren Aktenteile des Strafverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegen haben. Maßgeblich waren für die Entscheidung über den konkreten Gebührenanspruch die für die Gebührenbestimmung relevanten Umstände der betreffenden Zeugeneinvernahme. Diese wurden im Ausgangserkenntnis insbesondere anhand der Ladung, des Gebührenbestimmungsantrages und des sonstigen Akteninhalts festgestellt.

Das Vorbringen, dem Bundesverwaltungsgericht habe nicht der gesamte Strafakt vorgelegen, vermag daher bereits für sich genommen keinen Wiederaufnahmegrund zu begründen.

Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner tatsächlichen Anreise aus dem Ausland und zu seiner Postadresse führen zu keinem anderen Ergebnis.

Im Ausgangserkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der im Verfahren angegebenen Adresse geladen wurde, er dann dem Gericht nicht bekanntgab, dass er von einer anderen Adresse anreisen würde, und schließlich auch im Gebührenbestimmungsantrag dieselbe Adresse angab. Ein Ersatz für die dann von ihm behaupteten Anreise aus dem Ausland, konnte deshalb auch nicht zuerkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus darauf hingewiesen, dass ein derartiger Ersatz im ursprünglichen Gebührenbestimmungsantrag des BF gar nicht geltend gemacht worden war.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr Unterlagen vorlegt, die seine allgemeine Wohn- bzw. Zustellsituation oder Vorgänge im Strafverfahren dokumentieren sollen, zeigen diese nicht auf, dass die für die Gebührenentscheidung maßgeblichen Tatsachen betreffend die konkrete Zeugeneinvernahme vom 04.09.2024 unrichtig festgestellt worden wären.

Insbesondere wird dadurch nicht dargetan, dass der BF dem Bezirksgericht vor der betreffenden Einvernahme rechtzeitig mitgeteilt hätte, dass er die Reise von einem anderen Ort aus antreten werde. Gerade dieser Umstand war aber für die Beurteilung der geltend gemachten höheren Reisekosten nach § 4 Abs. 2 GebAG maßgeblich. Das Ausgangserkenntnis stellte ausdrücklich darauf ab, dass eine entsprechende Mitteilung an das Gericht nicht erfolgt war.Insbesondere wird dadurch nicht dargetan, dass der BF dem Bezirksgericht vor der betreffenden Einvernahme rechtzeitig mitgeteilt hätte, dass er die Reise von einem anderen Ort aus antreten werde. Gerade dieser Umstand war aber für die Beurteilung der geltend gemachten höheren Reisekosten nach Paragraph 4, Absatz 2, GebAG maßgeblich. Das Ausgangserkenntnis stellte ausdrücklich darauf ab, dass eine entsprechende Mitteilung an das Gericht nicht erfolgt war.

Auch hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis vermögen die nunmehr vorgelegten Unterlagen keine entscheidungswesentliche neue Tatsache aufzuzeigen. Das Ausgangserkenntnis beruhte in dieser Hinsicht darauf, dass der Beschwerdeführer einen konkreten Vermögensnachteil, der ihm gerade durch die Befolgung der Zeugenpflicht entstanden wäre, weder ausdrücklich behauptet, noch entsprechend nachgewiesen hätte.

Die vorgelegten weiteren Unterlagen aus dem Strafverfahren ändern als solches nichts daran, dass für die Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis ein konkreter, durch die Zeugeneinvernahme verursachter Vermögensnachteil maßgeblich ist. 

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass nach der gegenständlichen Einvernahme noch weitere Verhandlungen bzw. Zeugeneinvernahmen stattgefunden hätten oder vorgesehen gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der im Ausgangsverfahren vorgenommenen Gebührenbestimmung haben.

Die Zeugengebühr knüpft an die konkrete Befolgung einer Zeugenpflicht und die dadurch entstandenen notwendigen Kosten bzw. einen dadurch verursachten Vermögensnachteil an. Der Anspruch auf Gebühren aus weiteren notwendigen Zeugeneinvernahmen würde vielmehr einen eigenständigen, neuen Gebührenanspruch darstellen.

Aus dem Umstand, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, folgt somit nicht, dass über die Gebühren einer bereits erfolgten Zeugeneinvernahme nicht abgesprochen werden dürfte. Die spätere Durchführung von weiteren Verhandlungen stellt damit keine neue Tatsache dar, welche geeignet wäre, die Entscheidung über den bereits geltend gemachten Gebührenanspruch in ihrem Hauptinhalt zu ändern.

Zusammengefasst beziehen sich die vom Beschwerdeführer als neu hervorgekommen bezeichneten Tatsachen und Beweismittel im Wesentlichen auf das zugrunde liegende Strafverfahren und dessen weiteren Verlauf. Sie betreffen jedoch nicht die für die Bestimmung der im Ausgangsverfahren geltend gemachten, konkreten Zeugengebühr entscheidungswesentlichen Tatsachen in einer Weise, dass diese bei ihrer Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen Spruch geführt hätten.

Damit fehlt es jedenfalls an der in § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ausdrücklich geforderten Voraussetzung, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher abzuweisen.Damit fehlt es jedenfalls an der in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ausdrücklich geforderten Voraussetzung, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher abzuweisen.

Die Frage, ob der Wiederaufnahmeantrag darüber hinaus rechtzeitig im Sinne des § 32 Abs. 2 VwGVG eingebracht wurde, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.Die Frage, ob der Wiederaufnahmeantrag darüber hinaus rechtzeitig im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG eingebracht wurde, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.

Schlagworte

Beweismittel Gebührenanspruch Voraussetzungen Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W116.2302516.2.00

Im RIS seit

12.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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