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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Staatsangehörigen von Armenien; mangelnde Interessenabwägung und mangelnde Begründung des mündlich verkündeten ErkenntnissesRechtssatz
Das BVwG lässt bei der Begründung eine konkrete Auseinandersetzung mit der Trennung des Beschwerdeführers von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen (Ehefrau und jüngerer Sohn) und der Möglichkeit, das Familienleben iSd Art8 EMRK fortzusetzen, gänzlich missen.
Angesichts des (zum Verkündungszeitpunkt) nahezu elfjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich erweist sich weiters die unter anderem auf die "kurze Zeit im Bundesgebiet" gestützte Begründung bzw die mangelnde Auseinandersetzung mit der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers als willkürlich, zumal die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes sowie die Frage, ob dieser rechtswidrig war, nach §9 Abs2 Z1 BFA-VG einen bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art8 EMRK zu berücksichtigenden Umstand darstellt. Vor dem Hintergrund der stRsp des VwGH, nach der bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (außer der Fremde hätte die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren), könnte sich dieser Fehler durchaus als rechtserheblich erweisen.
Das BVwG hat dadurch insgesamt sein Erkenntnis mit Willkür belastet, soweit es sich auf die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte bezieht.
Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte des vor dem BVwG angefochtenen Bescheides – der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien, der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Erlassung eines Einreiseverbotes – lässt das mündlich verkündete Erkenntnis jegliche Begründung vermissen; soweit das BVwG hinsichtlich des auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes die Beschwerde mit der Maßgabe abwies, dass das Einreiseverbot mit drei Jahren zu bemessen war, vermag die Herabsetzung alleine die fehlende Begründung, insbesondere auch hinsichtlich der Gründe für die Herabsetzung, nicht zu ersetzen. Dies widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die angefochtene, in diesem Umfang begründungslos ergangene Entscheidung des BVwG ist daher auch keiner nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof zugänglich und daher mit Willkür behaftet.
Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rückkehrentscheidung, Privat- und Familienleben, Kinder, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E4180.2025Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026