RS Vfgh 2026/6/15 E4180/2025

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Veröffentlicht am 15.06.2026
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55
BFA-VG §9, §18
VwGVG §29
VfGG §7 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Staatsangehörigen von Armenien; mangelnde Interessenabwägung und mangelnde Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

Rechtssatz

Das BVwG lässt bei der Begründung eine konkrete Auseinandersetzung mit der Trennung des Beschwerdeführers von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen (Ehefrau und jüngerer Sohn) und der Möglichkeit, das Familienleben iSd Art8 EMRK fortzusetzen, gänzlich missen.

Angesichts des (zum Verkündungszeitpunkt) nahezu elfjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich erweist sich weiters die unter anderem auf die "kurze Zeit im Bundesgebiet" gestützte Begründung bzw die mangelnde Auseinandersetzung mit der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers als willkürlich, zumal die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes sowie die Frage, ob dieser rechtswidrig war, nach §9 Abs2 Z1 BFA-VG einen bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art8 EMRK zu berücksichtigenden Umstand darstellt. Vor dem Hintergrund der stRsp des VwGH, nach der bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (außer der Fremde hätte die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren), könnte sich dieser Fehler durchaus als rechtserheblich erweisen.

Das BVwG hat dadurch insgesamt sein Erkenntnis mit Willkür belastet, soweit es sich auf die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte bezieht.

Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte des vor dem BVwG angefochtenen Bescheides – der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien, der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Erlassung eines Einreiseverbotes – lässt das mündlich verkündete Erkenntnis jegliche Begründung vermissen; soweit das BVwG hinsichtlich des auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes die Beschwerde mit der Maßgabe abwies, dass das Einreiseverbot mit drei Jahren zu bemessen war, vermag die Herabsetzung alleine die fehlende Begründung, insbesondere auch hinsichtlich der Gründe für die Herabsetzung, nicht zu ersetzen. Dies widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die angefochtene, in diesem Umfang begründungslos ergangene Entscheidung des BVwG ist daher auch keiner nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof zugänglich und daher mit Willkür behaftet.

Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rückkehrentscheidung, Privat- und Familienleben, Kinder, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E4180.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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