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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des NotwegeG betreffend den Kostenersatz wegen der Möglichkeit der Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens im anhängigen Gerichtsverfahren bzw der Stellung eines ParteiantragsRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §25 Abs1 sowie des §13 Abs1 zweiter Satz NotwegeG idF BGBl I 112/2003.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §25 Abs1 sowie des §13 Abs1 zweiter Satz NotwegeG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2003,.
Durch seinen Antrag auf Einräumung eines Notweges hat der Antragsteller ein (außerstreitiges) Verfahren nach §9 NotwegeG in Gang gesetzt. Damit gibt es ein – wenn auch nach dem Vorbringen des Antragstellers derzeit ruhendes – gerichtliches Verfahren, das dem Antragsteller die Gelegenheit bietet, bei den Zivilgerichten die Stellung eines Antrages auf Normenkontrolle beim VfGH gemäß Art89 Abs2 B?VG anzuregen.
Zudem kann der Antragsteller bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen seine Bedenken gegen §25 NotwegeG im Wege eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B?VG an den VfGH herantragen. Besonders außergewöhnliche Umstände, die diesen Weg der Rechtsverfolgung nicht zumutbar machen würden, liegen nicht vor. Insbesondere ist es dem Antragsteller zumutbar, das Notwegeverfahren vor dem Hintergrund der geltenden Kostenersatzregelung fortzuführen, um seine Bedenken beim VfGH geltend zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Weg zumutbarer, KostentragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G195.2025Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026