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56/03 ÖBBNorm
B-VG Art18 Abs1, Art136 Abs2, Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung von Beschwerden betreffend Bestimmungen des HochleistungsstreckenG sowie der HochleistungsstreckenVRechtssatz
Soweit in den Beschwerden die Verfassungswidrigkeit des §1 des Hochleistungsstreckengesetzes und die Gesetzwidrigkeit der 2. Hochleistungsstrecken-Verordnung (hinsichtlich der Worte "Wien – St. Pölten") behauptet wird, ist auf die stRsp des VfGH zum Bestimmtheitsgebot (vgl zum "differenzierten Legalitätsprinzip" zB VfSlg 20.476/2021; zu §1 Abs1 HLG überdies VfSlg 18.322/2007) hinzuweisen.Soweit in den Beschwerden die Verfassungswidrigkeit des §1 des Hochleistungsstreckengesetzes und die Gesetzwidrigkeit der 2. Hochleistungsstrecken-Verordnung (hinsichtlich der Worte "Wien – St. Pölten") behauptet wird, ist auf die stRsp des VfGH zum Bestimmtheitsgebot vergleiche zum "differenzierten Legalitätsprinzip" zB VfSlg 20.476 aus 2021,; zu §1 Abs1 HLG überdies VfSlg 18.322 aus 2007,) hinzuweisen.
Soweit in der zu E707/2026 protokollierten Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des §40 Abs5 dritter Satz UVP-G 2000 behauptet wird, hat der VfGH bereits ausgesprochen, dass ein Neuerungsverbot nach Beschwerdeerhebung grundsätzlich nicht dem Rechtsstaatsgebot widerspricht und auch nicht Art136 Abs2 B?VG entgegensteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Eisenbahnrecht, Rechtsstaatsprinzip, Determinierungsgebot, NeuerungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E639.2026Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026