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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des StGB betreffend die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum mangels Einbringung durch einen bevollmächtigten RechtsanwaltRechtssatz
Der Einschreiter hat mit der vorliegenden Eingabe lediglich einen selbstverfassten Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B?VG, nicht aber einen Parteiantrag durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Da für die Erhebung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B?VG aber Anwaltszwang besteht und der Antragsteller innerhalb der mit Mängelrüge gesetzten Frist der Aufforderung zur Einbringung des Antrages auf Gesetzesprüfung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht entsprochen hat, ist der Antrag auf Gesetzesprüfung wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G127.2026Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026