TE Vfgh Beschluss 2026/9/21 G199/2026 ua

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Veröffentlicht am 21.09.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
EU-JZG §55a, §55d
GrundrechtsbeschwerdeG §1, §2, §3, §10
StPO §75, §115g, §134 Z3, §134 Z5, §135 Abs3, §137, §138, §140, §212, §213, §214, §215, §281, §285j
VfGG §7 Abs2, §62, §62a
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EU-JZG § 55a heute
  2. EU-JZG § 55a gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025
  3. EU-JZG § 55a gültig von 29.05.2021 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  4. EU-JZG § 55a gültig von 01.07.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018
  1. StPO § 75 heute
  2. StPO § 75 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StPO § 75 gültig von 01.11.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 75 gültig von 01.06.2009 bis 31.10.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 75 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 75 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des EU JZG, des GrundrechtsbeschwerdeG, der StPO und des VfGG mangels Zuständigkeit; Anklageschrift keine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts in einer Rechtssache in erster Instanz

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Anlassverfahren und Antragsvorbringenrömisch eins. Anlassverfahren und Antragsvorbringen

1
1. Mit Anklageschrift vom 12. August 2026 legte die Staatsanwaltschaft Wien dem Antragsteller das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 sechster Fall, Abs2 Z2 und Abs4 Z3 SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §12 dritter Fall StGB, §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs2 Z2 und Abs4 Z3 SMG und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 und 2 erster Fall StGB zur Last.
2
2. Anlässlich eines gegen diese Anklageschrift erhobenen Einspruches (§§212 ff. StPO) stellte der Antragsteller den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der §§55a und 55d des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl I 36/2004, idF BGBl I 94/2021, der §§1, 2, 3 und 10 des Bundesgesetzes über die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (Grundrechtsbeschwerde-Gesetz – GRBG), BGBl 864/1992, der §§75, 115g, 134 Z3 und 5, 135 Abs3, 137, 138, 140, 212, 213, 214, 215, 281 und 285j der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, idF BGBl I 157/2024 sowie der §§62 und 62a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG), BGBl 85/1953, idF BGBl I 88/2023, in eventu weiterer Bestimmungen der StPO.2. Anlässlich eines gegen diese Anklageschrift erhobenen Einspruches (§§212 ff. StPO) stellte der Antragsteller den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der §§55a und 55d des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2021,, der §§1, 2, 3 und 10 des Bundesgesetzes über die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (Grundrechtsbeschwerde-Gesetz – GRBG), Bundesgesetzblatt 864 aus 1992,, der §§75, 115g, 134 Z3 und 5, 135 Abs3, 137, 138, 140, 212, 213, 214, 215, 281 und 285j der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 157 aus 2024, sowie der §§62 und 62a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG), Bundesgesetzblatt 85 aus 1953,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, in eventu weiterer Bestimmungen der StPO.
3
2.1. Zur Zulässigkeit des Antrages bringt der Antragsteller vor, dass er durch die angefochtenen Bestimmungen "unmittelbar und aktuell betroffen" sei. §62 VfGG, §62a VfGG und §285j StPO beträfen die Zulässigkeit der "Gesetzesbeschwerde" an den Verfassungsgerichtshof und begrenzten diese auf Rechtsmittel nach Urteilen erster Instanz. Voraussetzung sei daher ein abgeschlossenes Verfahren erster Instanz, im Strafverfahren also ein nicht rechtskräftiges Urteil nach einer Hauptverhandlung. Gesetzesbeschwerden seien somit im Ermittlungsverfahren, insbesondere im Zuge von Einsprüchen gegen die Anklageschrift, nicht zulässig. Der Antragsteller befinde sich jedoch im vorliegenden Fall erst im Ermittlungsverfahren, zumal er durch den Einspruch gegen die Anklageschrift die "Rechtskraft" der Anklage bekämpfe. Folglich sei er durch die besagten Bestimmungen unmittelbar und aktuell betroffen.
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2.2. §75 StPO, §115g StPO, §139 StPO, §§1 bis 3 GRBG, §10 GRBG, §§212 bis 215 StPO und §281 StPO beträfen die rechtlichen Möglichkeiten, im Ermittlungsverfahren, insbesondere im Rahmen eines Einspruches gegen die Anklageschrift (§§212 bis 215 StPO), gegen die rechtswidrige Verwendung von Beweismitteln vorzugehen. Dabei sei der Einspruch gegen die Anklageschrift dahingehend begrenzt, dass ein Instanzenzug nur bis zum Oberlandesgericht bestehe. Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und des Datenschutzes sei aktuell nicht Gegenstand des Einspruches gegen die Anklageschrift. Auch könne in weiterer Folge keine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (§214 Abs1 StPO iVm §§1, 2, 3 und 10 GRBG).2.2. §75 StPO, §115g StPO, §139 StPO, §§1 bis 3 GRBG, §10 GRBG, §§212 bis 215 StPO und §281 StPO beträfen die rechtlichen Möglichkeiten, im Ermittlungsverfahren, insbesondere im Rahmen eines Einspruches gegen die Anklageschrift (§§212 bis 215 StPO), gegen die rechtswidrige Verwendung von Beweismitteln vorzugehen. Dabei sei der Einspruch gegen die Anklageschrift dahingehend begrenzt, dass ein Instanzenzug nur bis zum Oberlandesgericht bestehe. Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und des Datenschutzes sei aktuell nicht Gegenstand des Einspruches gegen die Anklageschrift. Auch könne in weiterer Folge keine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (§214 Abs1 StPO in Verbindung mit §§1, 2, 3 und 10 GRBG).
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Folglich könne daher weder der Einspruch gegen die Anklageschrift noch eine Grundrechtsbeschwerde auf das Grundrecht auf Datenschutz gestützt und zum Obersten Gerichtshof getragen werden. Aber selbst wenn eine Grundrechtsbeschwerde möglich wäre, wäre diese auch dahingehend beschränkt, dass sich der Beschwerdeführer gemäß §10 GRBG nicht auf das Grundrecht auf ein faires Verfahren iSv §281 Abs1 Z4 StPO stützten könne. Der Antragsteller sei durch die besagten Bestimmungen unmittelbar und aktuell betroffen, weil ihm die Anrufung des Obersten Gerichtshofes in dieser Grundrechtsfrage verwehrt sei.
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2.3. Die Staatsanwaltschaft Wien habe in der Anklageschrift auf die aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen, wonach die angefochtenen verfassungswidrigen Bestimmungen nicht auf die Tätigkeiten ausländischer Behörden auf österreichischem Staatsgebiet anwendbar seien. Folglich bleibe es dem Antragsteller auf Grund der aktuellen Rechtslage verwehrt, eine Überprüfung der Tätigkeiten ausländischer Behörden auf österreichischem Staatsgebiet nach Maßgabe der §§134, 135, 137, 138 und 140 StPO iVm §§55a und 55d EU-JZG zu verlangen. Wären die angefochtenen Bestimmungen verfassungskonform, könnten die Tätigkeiten der ausländischen Behörden von österreichischen Gerichten überprüft werden. Weiters könnte dadurch sichergestellt werden, dass die vom Verfassungsgerichtshof normierten Grenzen für eine Überwachung berücksichtigt und respektiert würden.2.3. Die Staatsanwaltschaft Wien habe in der Anklageschrift auf die aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen, wonach die angefochtenen verfassungswidrigen Bestimmungen nicht auf die Tätigkeiten ausländischer Behörden auf österreichischem Staatsgebiet anwendbar seien. Folglich bleibe es dem Antragsteller auf Grund der aktuellen Rechtslage verwehrt, eine Überprüfung der Tätigkeiten ausländischer Behörden auf österreichischem Staatsgebiet nach Maßgabe der §§134, 135, 137, 138 und 140 StPO in Verbindung mit §§55a und 55d EU-JZG zu verlangen. Wären die angefochtenen Bestimmungen verfassungskonform, könnten die Tätigkeiten der ausländischen Behörden von österreichischen Gerichten überprüft werden. Weiters könnte dadurch sichergestellt werden, dass die vom Verfassungsgerichtshof normierten Grenzen für eine Überwachung berücksichtigt und respektiert würden.

II. Zulässigkeitrömisch zwei. Zulässigkeit

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1. Der Antrag ist unzulässig.
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2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
9
3. Gemäß Art90a B-VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen die Ermittlungs- und Anklagefunktion wahrnehmen. Trotz ihrer organisatorischen Zuordnung zur Staatsfunktion Gerichtsbarkeit sind Staatsanwälte keine Richter und Staatsanwaltschaften keine Gerichte (VfSlg 19.350/2011; VfGH 29.9.2021, G273/2021 ua). Eine Anklage, mag gegen sie auch ein Rechtsbehelf (Einspruch gegen die Anklageschrift) an das zuständige Oberlandesgericht zulässig sein, ist daher weder eine – wie von Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a Abs1 VfGG gefordert – Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes noch wird mit ihr eine Rechtssache in erster Instanz entschieden (VfSlg 19.952/2015).3. Gemäß Art90a B-VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen die Ermittlungs- und Anklagefunktion wahrnehmen. Trotz ihrer organisatorischen Zuordnung zur Staatsfunktion Gerichtsbarkeit sind Staatsanwälte keine Richter und Staatsanwaltschaften keine Gerichte (VfSlg 19.350 aus 2011,; VfGH 29.9.2021, G273/2021 ua). Eine Anklage, mag gegen sie auch ein Rechtsbehelf (Einspruch gegen die Anklageschrift) an das zuständige Oberlandesgericht zulässig sein, ist daher weder eine – wie von Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a Abs1 VfGG gefordert – Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes noch wird mit ihr eine Rechtssache in erster Instanz entschieden (VfSlg 19.952 aus 2015,).
10
Alle im Strafverfahren maßgeblichen Rechtsfragen, so auch Fragen der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Strafnormen, können sowohl in der Hauptverhandlung als auch noch im Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil (und aus diesem Anlass dann auch mit Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG) geltend gemacht werden (vgl VfGH 7.10.2015, G372/2015, mwN).Alle im Strafverfahren maßgeblichen Rechtsfragen, so auch Fragen der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Strafnormen, können sowohl in der Hauptverhandlung als auch noch im Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil (und aus diesem Anlass dann auch mit Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG) geltend gemacht werden vergleiche VfGH 7.10.2015, G372/2015, mwN).
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4. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des §62a Abs1 VfGG einzuleiten, zumal sich die vom Antragsteller monierte Voraussetzung des Vorliegens "einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" unmittelbar aus Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ergibt.
12
5. Dem Antragsteller fehlt es daher an der Antragslegitimation, weshalb der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

13
1. Der Antrag ist zurückzuweisen.
14
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Staatsanwaltschaft, Anklage, Strafprozessrecht, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G199.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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