RS Vfgh 2026/9/21 E1821/2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2026
beobachten
merken

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art83 Abs2, Art144 Abs1, Art144 Abs2
TierschutzG §4, §23, §28, §38
Tierschutz-VeranstaltungsV §1, §2
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Bewilligung der Haltung von Fischen und Zehnfußkrebsen anlässlich einer – zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts bereits mit Auflagen stattgefundenen – Tauschbörse sowie die Untersagung der Abgabe von bestimmten Süßwasserfischarten und Garnelen im Rahmen einer Kaufbörse; Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auf Grund der rechtlichen Wirkung der Bewilligung der Veranstaltung auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sowie auch trotz Erteilung einer Dauerbewilligung

Rechtssatz

Der beschwerdeführenden Partei – ein Veranstalter von Aquarienbörsen – wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) vom 13.11.2025 unter näher bezeichneten Auflagen die tierschutzrechtliche Bewilligung für die Haltung von diversen näher bezeichneten Fischen und Zehnfußkrebsen anlässlich einer näher bezeichneten Tauschbörse am 23.11.2025 erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wies die BH den Antrag auf Erlassung einer Dauerbewilligung gemäß §28 TSchG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Abgabe der beantragten Süßwasserfischarten und Garnelen im Rahmen einer Kaufbörse untersagt sei (Spruchpunkt III.).Der beschwerdeführenden Partei – ein Veranstalter von Aquarienbörsen – wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) vom 13.11.2025 unter näher bezeichneten Auflagen die tierschutzrechtliche Bewilligung für die Haltung von diversen näher bezeichneten Fischen und Zehnfußkrebsen anlässlich einer näher bezeichneten Tauschbörse am 23.11.2025 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wies die BH den Antrag auf Erlassung einer Dauerbewilligung gemäß §28 TSchG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass die Abgabe der beantragten Süßwasserfischarten und Garnelen im Rahmen einer Kaufbörse untersagt sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Indem das LVwG Vlbg mit Beschluss vom 27.04.2026 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der BH mangels Rechtsschutzinteresses der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückwies, verkennt es, dass in Konstellationen wie der vorliegenden bei diesem Verständnis dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre. So würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen.Indem das LVwG Vlbg mit Beschluss vom 27.04.2026 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des Bescheides der BH mangels Rechtsschutzinteresses der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückwies, verkennt es, dass in Konstellationen wie der vorliegenden bei diesem Verständnis dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre. So würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen.

Das LVwG Vlbg weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich der vorliegende Fall insofern von jenen unterscheidet, die den E v 28.11.2023, E2953/2023, sowie vom 17.09.2024, E2261/2024, zugrunde lagen, als die beschwerdeführende Partei unter einem auch die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Dauerbewilligung beantragte. Soweit das LVwG Vlbg aber in diesem Zusammenhang annimmt, dass das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei in der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Dauerbewilligung umfassend Deckung finde, übersieht es, dass ein Bescheid, mit dem eine tierschutzrechtliche Bewilligung für eine konkrete Veranstaltung unter Auflagen erteilt wurde, auch insofern Rechtsfolgen entwickelt, als er Grundlage in einem möglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren sein kann.

Da die bescheidmäßige Bewilligung der Veranstaltung nur unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen sohin auch nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten vermag, hätte das LVwG Vlbg im vorliegenden Fall durch eine Sachentscheidung – und zwar selbst nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Zeitraumes und trotz der unter einem beantragten Erteilung einer Dauerbewilligung – Rechtsschutz gewähren müssen.

Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Veranstaltungswesen, Tierschutz, Rechtsschutz, Geltungsbereich, Rückwirkung, Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage, Verwaltungsstrafrecht, Beschwer, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E1821.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten