RS Vfgh 2026/9/29 G180/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2026
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Index

25/01 Strafprozess
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StGG Art2
EMRK Art3
EMRK Art6 Abs1
StPO §5, §55, §126 Abs1, §134 Z3, §135 Abs3, §137, §138, §140 Abs1, §149 Abs1 Z1, §149 Abs2, §210, §232, §238, §246, §247, §247a, §248, §249, §250, §251, §252 Abs2, §252 Abs2a, §252 Abs3, §253, §254, §258 Abs1, §281
EU-JZG §55a Abs1 Z13, §55d Abs7
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EU-JZG § 55a heute
  2. EU-JZG § 55a gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025
  3. EU-JZG § 55a gültig von 29.05.2021 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  4. EU-JZG § 55a gültig von 01.07.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der StPO und des EU-JGZ betreffend die Verwertung von im Ausland zulässigerweise erhobenen Beweisen (Chatprotokollen) im inländischen Strafverfahren; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Verwertung von – den grundrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren unterliegenden – "Auslandsbeweisen", selbst wenn diese nach österreichischem Recht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen; keine "schrankenlose" Verwendung und Verwertung von "Auslandsbeweisen" wegen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, das Unionsrecht und die anerkannten Grundrechte im strafrechtlichen Rechtshilfeverkehr zu beachten; Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Grund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verfolgung organisierter und länderübergreifend agierender Kriminalität

Rechtssatz

Abweisung des Eventualantrags soweit er sich auf §126 Abs1 zweiter Satz, §134 Z3, §135 Abs3, §140 Abs1, §149 Abs1 Z1 und Abs2, §247, §247a, §248, §249, §250, §251, §252 Abs2, 2a und 3 und §258 Abs1 zweiter Satz StPO idF BGBl I 157/2024 sowie §55a Abs1 Z13 und §55d Abs7 EU-JZG idF BGBl I 65/2025 bezieht. Im Übrigen: Zurückweisung des ersten Eventualantrags sowie des Hauptantrags als unzulässig.Abweisung des Eventualantrags soweit er sich auf §126 Abs1 zweiter Satz, §134 Z3, §135 Abs3, §140 Abs1, §149 Abs1 Z1 und Abs2, §247, §247a, §248, §249, §250, §251, §252 Abs2, 2a und 3 und §258 Abs1 zweiter Satz StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 157 aus 2024, sowie §55a Abs1 Z13 und §55d Abs7 EU-JZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2025, bezieht. Im Übrigen: Zurückweisung des ersten Eventualantrags sowie des Hauptantrags als unzulässig.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz:

Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht, dass der österreichische Gesetzgeber durch ausländische Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich gewonnene Beweise denselben Beweisverwertungsverboten unterwirft wie Beweise, die auf Ermittlungsmaßnahmen österreichischer Strafverfolgungsbehörden beruhen. Welche Beweise zulässigerweise erhoben werden dürfen, richtet sich nämlich für die österreichischen Strafverfolgungsbehörden nach österreichischem Recht, für die ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach deren Rechtsordnung.

Da Beweisverwertungsverbote nun notwendig in einem Zusammenhang mit Beweiserhebungsregeln bzw Beweiserhebungsverboten stehen, lassen sich die in der Strafprozeßordnung 1975 geregelten Beweisverwertungsverbote nicht ohne weiteres auf Beweise übertragen, deren zulässige Erhebung sich nach anderen rechtlichen Regelungen, nämlich denen der ausländischen Rechtsordnung, richtet. Werden Beweisergebnisse durch Ermittlungen ausländischer Behörden gewonnen, unterliegen sie daher nicht schon alleine deshalb ohne weiteres einem Beweisverwertungsverbot im österreichischen Strafverfahren, weil die betreffende Ermittlungsmaßnahme, wäre sie von österreichischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt worden, nach österreichischem Recht (in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht) unzulässig gewesen und dann auch einem Beweisverwertungsverbot unterlegen wäre.

Wenn Beweismittel durch ausländische Behörden unter gravierenden Grundrechtsverletzungen gewonnen werden, kann sich daraus – ebenso wie für gleichermaßen durch österreichische Strafverfolgungsbehörden gewonnene Beweismittel – ein Verwertungsverbot im österreichischen Strafverfahren ergeben. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Gewinnung von Beweisen durch Folter, Erzwingung der Selbstbezichtigung oder Anstiftung zur Straftat durch staatliche Organe ("Tatprovokation"). Darüber hinaus kann auch ein anderer unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff zu einem Beweisverwertungs­verbot führen.

Die Einhaltung derartiger grundrechtlich abgesicherter Beweisverbote kann vom Beschuldigten im Hauptverfahren im Wege eines auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSv Art6 EMRK abzielenden Antrages und der diesbezüglichen Überprüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren erzwungen werden.

Da die Verwertung von "Auslandsbeweisen" wie von "Inlandsbeweisen" nach der Rsp des OGH im österreichischen Strafverfahren denselben grundrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK genügen muss, liegt somit die vom Antragsteller behauptete Gleichheitswidrigkeit nicht vor.

Kein Verstoß gegen §1 DSG und Art8 EMRK sowie Art18 Abs1 B?VG:

Im Fall von im Ausland gewonnenen Beweismitteln ("Auslandsbeweisen") erfolgt der eigentliche Eingriff in §1 DSG und Art8 EMRK, etwa die Sicherstellung von Daten, ohne Zutun der österreichischen Strafverfolgungsbehörden. Den österreichischen Behörden wird durch die angefochtenen Vorschriften zur Verwendung und Verwertung von Beweismitteln keine Befugnis eingeräumt, Daten zu ermitteln, sondern diese ermöglichen lediglich, bereits vorhandene Daten in das Strafverfahren einfließen zu lassen. Dadurch unterscheiden sich die von den Bedenken des Antragstellers erfassten Konstellationen auch maßgeblich von jener, die dem Erkenntnis VfSlg 20.659/2023 zugrunde lag.Im Fall von im Ausland gewonnenen Beweismitteln ("Auslandsbeweisen") erfolgt der eigentliche Eingriff in §1 DSG und Art8 EMRK, etwa die Sicherstellung von Daten, ohne Zutun der österreichischen Strafverfolgungsbehörden. Den österreichischen Behörden wird durch die angefochtenen Vorschriften zur Verwendung und Verwertung von Beweismitteln keine Befugnis eingeräumt, Daten zu ermitteln, sondern diese ermöglichen lediglich, bereits vorhandene Daten in das Strafverfahren einfließen zu lassen. Dadurch unterscheiden sich die von den Bedenken des Antragstellers erfassten Konstellationen auch maßgeblich von jener, die dem Erkenntnis VfSlg 20.659 aus 2023, zugrunde lag.

Der EGMR betont im Lichte des Art8 EMRK in stRsp, dass die Verwendung (Verwertung) von Beweismitteln anders zu beurteilen ist als deren Erhebung (Gewinnung). Diese Unterscheidung ist auch im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Datenschutz nach §1 DSG wesentlich.

Keine Zulässigkeit der schrankenlosen Verwendung und Verwertung von "Auslandsbeweisen" in österreichischen Strafverfahren:

Die Bundesverfassung verbietet eine Beweisverwertung im Strafverfahren – als Ausnahme vom Grundsatz der Erforschung der Wahrheit – dann, wenn bei der Beweiserhebung in einer gesamthaften Betrachtung des Verfahrens oder unter besonderen Umständen auf Grund einer einzelnen Beweisermittlung gravierende Grundrechtsverletzungen stattgefunden haben. Die Einhaltung derartiger grundrechtlich abgesicherter Beweisverbote kann vom Beschuldigten im Hauptverfahren im Wege eines auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSv Art6 EMRK abzielenden Antrages erzwungen werden.

Im Übrigen ist im internationalen Rechtshilfeverkehr grundsätzlich Respekt gegenüber den Strukturen, Inhalten und Wertungen fremder Rechtsordnungen geboten, selbst wenn diese in einzelnen Punkten von den innerstaatlichen Rechtsauffassungen abweichen. Das gilt insbesondere für den unionsrechtlichen Rechtshilfeverkehr: Nach der Rsp des EuGH haben die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, weil sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raumes ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt im strafrechtlichen Rechtshilfeverkehr der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten.

Kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot der Rechtsgrundlagen für die Verwendung personenbezogener Daten im strafrechtlichen Hauptverfahren:

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.

Die Strafverfolgungsbehörden haben sich also im Strafverfahren auf den Prozessgegenstand zu beschränken. Somit haben schon generell Beweisaufnahmen zu unterbleiben, wenn das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen. Speziell im Hauptverfahren hat das Gericht dafür zu sorgen, dass Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden. Beweismittel sind im Hauptverfahren nur insoweit zu verwerten, als sie für die Sache von Bedeutung sind. Somit ist die Verwendung personenbezogener Daten iSv §1 DSG im Strafverfahren nur insofern zulässig, als sie für die Aufklärung der Sache (Straftat) von Bedeutung sind.

Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in §1 DSG und Art8 EMRK:

Es besteht ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Verfolgung von Straftaten, insbesondere an der Verfolgung organisierter und länderübergreifend agierender Kriminalität. Angesichts dieses öffentlichen Interesses und der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken für die Verwendung und Verwertung auch sogenannter "Auslandsbeweise" im österreichischen Strafverfahren erweist sich der dadurch bewirkte, gesetzlich vorgesehene und zur Wahrung des besagten öffentlichen Interesses notwendige Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens als verhältnismäßig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Strafprozessrecht, Beweise, Ermittlungsverfahren, fair trial, Rechtsschutz, Determinierungsgebot, Rechtsstaatsprinzip, Rechtshilfe, Privat- und Familienleben, Datenschutz, EU-Recht, Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G180.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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