RS Vwgh 2026/6/25 Ra 2025/13/0139

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Veröffentlicht am 25.06.2026
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0078 E 18. Juli 2001 VwSlg 7637 F/2001 RS 5 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter entbindet zwar den Vertreter nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären (Hinweis E 29.1.1998, 96/15/0196; E 2.8.1995, 94/13/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130139.L07

Im RIS seit

16.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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