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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198Rechtssatz
Bei der Uneinbringlichkeit nach § 9 BAO kommt es - zumindest bei einem vorher ergangenen Abgaben- oder Haftungsbescheid - darauf an, ob die Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist.Bei der Uneinbringlichkeit nach Paragraph 9, BAO kommt es - zumindest bei einem vorher ergangenen Abgaben- oder Haftungsbescheid - darauf an, ob die Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130139.L05Im RIS seit
16.09.2026Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026