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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/15/0129 E 27. April 2000 RS 3 (hier nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt dieDie Haftung nach Paragraph 9, BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die
objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt
der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit
liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder
voraussichtlich erfolglos wären (Ritz, Kommentar zu BAO/2, Tz 5f zu
§ 9 und die dort angeführte Judikatur). Aus der KonkurseröffnungParagraph 9 und die dort angeführte Judikatur). Aus der Konkurseröffnung
allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit.
Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des
Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs
mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann;
schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung
betragsmäßig entsprechend vermindern (Hinweis E 6.8.1996,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130139.L04Im RIS seit
16.09.2026Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026