RS Vwgh 2026/6/25 Ra 2025/13/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2026
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0129 E 27. April 2000 RS 3 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt dieDie Haftung nach Paragraph 9, BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die

objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt

der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit

liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder

voraussichtlich erfolglos wären (Ritz, Kommentar zu BAO/2, Tz 5f zu

§ 9 und die dort angeführte Judikatur). Aus der KonkurseröffnungParagraph 9 und die dort angeführte Judikatur). Aus der Konkurseröffnung

allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit.

Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des

Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs

mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann;

schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung

betragsmäßig entsprechend vermindern (Hinweis E 6.8.1996,

92/17/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130139.L04

Im RIS seit

16.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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