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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §56Rechtssatz
Auf Grund der freiwilligen Ausreise des Fremden unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe gibt dieser zu erkennen, dass er an der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 - dessen Wortlaut auf den Aufenthalt des Fremden "im Bundesgebiet" abstellt - kein Interesse mehr hat (VwGH 18.2.2025, Ra 2022/17/0176).Auf Grund der freiwilligen Ausreise des Fremden unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe gibt dieser zu erkennen, dass er an der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 - dessen Wortlaut auf den Aufenthalt des Fremden "im Bundesgebiet" abstellt - kein Interesse mehr hat (VwGH 18.2.2025, Ra 2022/17/0176).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170012.L01Im RIS seit
22.09.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026