TE Vwgh Beschluss 2026/7/15 Ra 2023/17/0012

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Veröffentlicht am 15.07.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §56
VwGG §33 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2022, L502 2192904-2/5E, betreffend eine Angelegenheit gemäß § 56 AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: H A, vertreten durch Mag. Paul Hechenberger, Rechtsanwalt in Innsbruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2022, L502 2192904-2/5E, betreffend eine Angelegenheit gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: H A, vertreten durch Mag. Paul Hechenberger, Rechtsanwalt in Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 14. Juni 2021 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, Revisionswerber) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).Der Mitbeteiligte, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 14. Juni 2021 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, Revisionswerber) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Am 31. Jänner 2022 beantragte der Mitbeteiligte, ihm für den Fall der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 „in eventu“ einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG 2005 zu erteilen.Am 31. Jänner 2022 beantragte der Mitbeteiligte, ihm für den Fall der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 „in eventu“ einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, AsylG 2005 zu erteilen.
3
Mit Bescheid vom 12. April 2022 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurück (Spruchpunkt I.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten (Spruchpunkt (II.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.), und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.). Unter einem wies das BFA den Eventualantrag des Mitbeteiligten vom 31. Jänner 2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 12. April 2022 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten (Spruchpunkt (römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.). Unter einem wies das BFA den Eventualantrag des Mitbeteiligten vom 31. Jänner 2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten in Bezug auf die Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides als unbegründet ab [Spruchpunkt A) I.]. Betreffend Spruchpunkt V. des Bescheides gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob diesen ersatzlos [Spruchpunkt A) II.]. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei [Spruchpunkt B)].Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des Bescheides als unbegründet ab [Spruchpunkt A) römisch eins.]. Betreffend Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob diesen ersatzlos [Spruchpunkt A) römisch zwei.]. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei [Spruchpunkt B)].
5
Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Entscheidung zu Spruchpunkt A) II. zusammengefasst damit, dass das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht über den in eventu gestellten Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 hätte entscheiden dürfen. Die angefochtene Entscheidung sei demnach insofern, als damit gleichzeitig auch über den Eventualantrag des Mitbeteiligten abgesprochen worden sei, wegen Unzuständigkeit des BFA ersatzlos zu beheben gewesen.Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Entscheidung zu Spruchpunkt A) römisch zwei. zusammengefasst damit, dass das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht über den in eventu gestellten Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 hätte entscheiden dürfen. Die angefochtene Entscheidung sei demnach insofern, als damit gleichzeitig auch über den Eventualantrag des Mitbeteiligten abgesprochen worden sei, wegen Unzuständigkeit des BFA ersatzlos zu beheben gewesen.
6
Ausschließlich gegen Spruchpunkt A) II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, zu der im durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.Ausschließlich gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, zu der im durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
7
Durch Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister erlangte der Verwaltungsgerichtshof davon Kenntnis, dass der Mitbeteiligte bereits am 18. Jänner 2024 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat (Irak) ausgereist ist.
8
Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber Gelegenheit, sich zur Frage zu äußern, ob und inwieweit noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung der vorliegenden Revision besteht.
9
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Revision (nach Anhörung des Revisionswerbers) mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Revision (nach Anhörung des Revisionswerbers) mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
10
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Gültigkeit (vgl. VwGH 31.3.2020, Ra 2020/14/0035, mwN).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Gültigkeit vergleiche , VwGH 31.3.2020, Ra 2020/14/0035, mwN).
11
Im vorliegenden Fall wurde Spruchpunkt V. des Bescheides, mit dem über den in eventu gestellten Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 56 AsylG 2005 entschieden worden war, (wegen Unzuständigkeit der Behörde) ersatzlos behoben.Im vorliegenden Fall wurde Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides, mit dem über den in eventu gestellten Antrag des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 entschieden worden war, (wegen Unzuständigkeit der Behörde) ersatzlos behoben.
12
Gemäß § 56 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden.Gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
13
Auf Grund der freiwilligen Ausreise des Mitbeteiligten unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe hat dieser zu erkennen gegeben, dass er an der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 - dessen Wortlaut auf den Aufenthalt des Fremden „im Bundesgebiet“ abstellt - kein Interesse mehr hat (vgl. VwGH 18.2.2025, Ra 2022/17/0176).Auf Grund der freiwilligen Ausreise des Mitbeteiligten unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe hat dieser zu erkennen gegeben, dass er an der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 - dessen Wortlaut auf den Aufenthalt des Fremden „im Bundesgebiet“ abstellt - kein Interesse mehr hat vergleiche , VwGH 18.2.2025, Ra 2022/17/0176).
14
Würde das Erkenntnis im angefochtenen Umfang vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, käme im fortgesetzten Verfahren fallbezogen wiederum nur eine Behebung des Bescheides im bekämpften Ausmaß in Betracht, weil dem Bescheid infolge Wegfalles eines rechtlichen Interesses kein Antrag des Mitbeteiligten mehr zugrunde läge, über den das Verwaltungsgericht innerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens absprechen könnte (vgl. VwGH 9.9.2021, Ra 2020/22/0112, in einem Fall betreffend die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages).Würde das Erkenntnis im angefochtenen Umfang vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, käme im fortgesetzten Verfahren fallbezogen wiederum nur eine Behebung des Bescheides im bekämpften Ausmaß in Betracht, weil dem Bescheid infolge Wegfalles eines rechtlichen Interesses kein Antrag des Mitbeteiligten mehr zugrunde läge, über den das Verwaltungsgericht innerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens absprechen könnte vergleiche , VwGH 9.9.2021, Ra 2020/22/0112, in einem Fall betreffend die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages).
15
Es ist demnach nicht erkennbar, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Konstellation praktische Auswirkungen hätte. Derartiges wurde vom Revisionswerber im Rahmen der Anhörung zur Klaglosstellung auch nicht vorgebracht.
16
Das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an einer meritorischen Erledigung ist somit (nachträglich) weggefallen. Die Amtsrevision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an einer meritorischen Erledigung ist somit (nachträglich) weggefallen. Die Amtsrevision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 15. Juli 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170012.L00

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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