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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;Rechtssatz
Der Hinweis auf die prekäre Situation alleinerziehender Mütter bzw darauf, dass es nicht in der Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin liege, Pflege und Erziehung ihrer Kinder anderen Personen zu übertragen, reicht nicht aus, um in entsprechend konkreter Weise darzutun, ob und gegebenenfalls welche iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG besonderen Gründe im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Kinder es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hätten, ihr Studium in dem einen entsprechenden Fortgang gewährleistenden Ausmaß zu betreiben. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich nach ihrer Scheidung in einer besonderen Situation befunden und sie habe von Abtenau nach Salzburg pendeln müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100118.X03Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011