RS Vwgh 2003/6/11 2003/10/0118

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Der Hinweis auf die prekäre Situation alleinerziehender Mütter bzw darauf, dass es nicht in der Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin liege, Pflege und Erziehung ihrer Kinder anderen Personen zu übertragen, reicht nicht aus, um in entsprechend konkreter Weise darzutun, ob und gegebenenfalls welche iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG besonderen Gründe im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Kinder es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hätten, ihr Studium in dem einen entsprechenden Fortgang gewährleistenden Ausmaß zu betreiben. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich nach ihrer Scheidung in einer besonderen Situation befunden und sie habe von Abtenau nach Salzburg pendeln müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100118.X03

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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