TE Vwgh Beschluss 2026/8/17 Ra 2026/12/0008

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Veröffentlicht am 17.08.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AHG 1949 §11
AVG §56
BDG 1979 §15b
BDG 1979 §236d
B-VG Art133 Abs6 Z1
MRK Art6 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §38
VwGVG 2014 §31 Abs1
VwRallg
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. BDG 1979 § 236d heute
  2. BDG 1979 § 236d gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  6. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  8. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  10. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. BDG 1979 § 236d gültig von 01.02.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. BDG 1979 § 236d gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2011 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  16. BDG 1979 § 236d gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des H, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis (richtig: den Beschluss) des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2025, W257 2256704-2/28E, betreffend Einstellung eines Verfahrens i.A. Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Landesverteidigung), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des H, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis (richtig: den Beschluss) des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2025, W257 2256704-2/28E, betreffend Einstellung eines Verfahrens i.A. Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Landesverteidigung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der im Jahr 1962 geborene Revisionswerber stand als Unteroffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Mit Bescheid vom 3. Mai 2024 sprach die belangte Behörde im zweiten Verfahrensgang aufgrund des Antrags des Revisionswerbers vom 30. Jänner 2019 aus, dass in näher bezeichneten Funktionen in konkret genannten Zeiträumen keine Schwerarbeitszeiten festgestellt werden könnten.
3
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis (richtig: Beschluss) als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis (richtig: Beschluss) als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, der Revisionswerber erklärte mit Eingabe vom 30. Juli 2025, gemäß § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand zu treten, „wodurch er zum Ablauf des 31.10.2025 in den Ruhestand versetzt wurde“. Er befinde sich seit dem 1. November 2025 im Ruhestand.In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, der Revisionswerber erklärte mit Eingabe vom 30. Juli 2025, gemäß Paragraph 236 d, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand zu treten, „wodurch er zum Ablauf des 31.10.2025 in den Ruhestand versetzt wurde“. Er befinde sich seit dem 1. November 2025 im Ruhestand.
5
In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht unter anderem auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Gegenstandslosigkeit anzunehmen sei, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfalle. Da sich der Revisionswerber bereits im Ruhestand befinde, wäre er durch die Aufhebung bzw Abänderung des angefochtenen Bescheides betreffend die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht günstiger gestellt als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall sei, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht komme. Durch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und gegebenenfalls abweichende Feststellung von Schwerarbeitsmonaten wäre somit für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewonnen. Damit sei aber auch jegliches Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers weggefallen und die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen gewesen.
6
Soweit der Revisionswerber vorgebracht habe, dass sein Antrag vom 2. März 2022 nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden bzw die Behörde säumig gewesen sei und er deshalb die Schwerarbeiterpension nicht habe in Anspruch nehmen können, sei dem nicht zu folgen, weil das Verfahren zur Feststellung der Schwerarbeitsmonate gerichtsanhängig gewesen sei. Der Revisionswerber hätte das Ergebnis dieses Verfahrens abwarten können, anstatt selbst durch eine Erklärung gemäß § 236d BDG 1979 dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens zuvorzukommen.Soweit der Revisionswerber vorgebracht habe, dass sein Antrag vom 2. März 2022 nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden bzw die Behörde säumig gewesen sei und er deshalb die Schwerarbeiterpension nicht habe in Anspruch nehmen können, sei dem nicht zu folgen, weil das Verfahren zur Feststellung der Schwerarbeitsmonate gerichtsanhängig gewesen sei. Der Revisionswerber hätte das Ergebnis dieses Verfahrens abwarten können, anstatt selbst durch eine Erklärung gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens zuvorzukommen.
7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach von einem Fall der Gegenstandslosigkeit seiner Beschwerde auszugehen gewesen sei. Er macht geltend, er müsse bei einer „Korridorpension“ wesentlich höhere Abschläge hinnehmen als bei einer „Schwerarbeitspension“. Insoweit fehle Rechtsprechung zur Frage, ob er im Fall der Feststellung seiner Schwerarbeitszeiten die Inanspruchnahme der Korridorpension in eine Schwerarbeitspension „umwandeln“ könne bzw sei davon auszugehen, dass dies zulässig sei.
12
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 236d BDG 1979 bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Für die Frage, ob eine derartige Erklärung des Revisionswerbers seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich. (VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0015, Rn 13, mwN). Der Revisionswerber bewirkte daher mit seiner auf § 236d BDG 1979 gestützten Erklärung vom 30. Juli 2025, dass er sich mit Ablauf des 31. Oktober 2025 im Ruhestand befand.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 236 d, BDG 1979 bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Für die Frage, ob eine derartige Erklärung des Revisionswerbers seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich. (VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0015, Rn 13, mwN). Der Revisionswerber bewirkte daher mit seiner auf Paragraph 236 d, BDG 1979 gestützten Erklärung vom 30. Juli 2025, dass er sich mit Ablauf des 31. Oktober 2025 im Ruhestand befand.
13
Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand nicht vorgesehen (vgl wiederum VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0015, nunmehr Rn 14, mwN).Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand nicht vorgesehen vergleiche , wiederum VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0015, nunmehr Rn 14, mwN).
14
Ausgehend von der genannten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die vom Revisionswerber angedachte „Umwandlung“ seiner Korridorpension in eine Schwerarbeitspension im Fall der nachträglichen Feststellung von Schwerarbeitsmonaten nicht in Betracht. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen zeigt der Revisionswerber somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Ausgehend von der genannten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die vom Revisionswerber angedachte „Umwandlung“ seiner Korridorpension in eine Schwerarbeitspension im Fall der nachträglichen Feststellung von Schwerarbeitsmonaten nicht in Betracht. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen zeigt der Revisionswerber somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
15
Weiters macht der Revisionswerber unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Hinweis auf ARD 6844/15/2023) geltend, das besondere Feststellungsinteresse wäre nur dann zu verneinen gewesen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar seien, etwa weil die erforderlichen Versicherungsmonate (oder Schwerarbeitsmonate) bis dahin auch unter günstigsten Bedingungen nicht mehr erworben werden könnten.
16
Zusätzlich zur bereits wiedergegebenen Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in der hier gegebenen Konstellation deshalb ein Einstellungsfall vorliegt, weil der Revisionswerber nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Beschlusses) durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 3.12.2025, Ra 2024/12/0145, Rn 14, mwN).Zusätzlich zur bereits wiedergegebenen Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in der hier gegebenen Konstellation deshalb ein Einstellungsfall vorliegt, weil der Revisionswerber nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Beschlusses) durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt vergleiche , VwGH 3.12.2025, Ra 2024/12/0145, Rn 14, mwN).
17
Weiters macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision geltend, es bestehe auch deshalb weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate, weil er ansonsten von „allen Rechten“ abgeschnitten werde, den Ersatz seines erlittenen (finanziellen) Schadens zu verfolgen. In diesem Zusammenhang verweist der Revisionswerber insbesondere auf mögliche Amtshaftungsansprüche.
18
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindern mögliche Amtshaftungsansprüche die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht. Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde wird nicht durch die mögliche Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen begründet (vgl VwGH 4.3.2026, Ra 2025/06/0203 und 0204, Rn 17, mwN). Folglich wird mit dem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindern mögliche Amtshaftungsansprüche die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht. Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde wird nicht durch die mögliche Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen begründet vergleiche , VwGH 4.3.2026, Ra 2025/06/0203 und 0204, Rn 17, mwN). Folglich wird mit dem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
19
Schließlich erachtet sich der Revisionswerber aufgrund der „überlangen“ Verfahrensdauer in seinen Rechten verletzt. Dazu genügt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach mit der gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG erhobenen Revision Rechtsverletzungen geltend gemacht werden können, die in der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet sind. Eine nach Auffassung des Revisionswerbers unangemessen lange Verfahrensdauer stellt jedoch keine solche Rechtsverletzung dar. Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung (vgl etwa VwGH 29.11.2023, Ra 2022/05/0032, Rn 17, mwN).Schließlich erachtet sich der Revisionswerber aufgrund der „überlangen“ Verfahrensdauer in seinen Rechten verletzt. Dazu genügt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach mit der gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG erhobenen Revision Rechtsverletzungen geltend gemacht werden können, die in der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet sind. Eine nach Auffassung des Revisionswerbers unangemessen lange Verfahrensdauer stellt jedoch keine solche Rechtsverletzung dar. Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung vergleiche , etwa VwGH 29.11.2023, Ra 2022/05/0032, Rn 17, mwN).
20
In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. August 2026

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026120008.L00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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