TE Vwgh Beschluss 2026/8/17 Ra 2026/04/0005

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Veröffentlicht am 17.08.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §18
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 18 heute
  2. GewO 1994 § 18 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 18 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  4. GewO 1994 § 18 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. GewO 1994 § 18 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 18 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der C SE, vertreten durch die Specht & Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. November 2025, Zl. VGW-121/043/8394/2025-2, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1.1. Die Revisionswerberin meldete am 8. Jänner 2025 das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ gemäß § 94 Z 74 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) an und zeigte die Bestellung von Dr. L als gewerberechtlichen Geschäftsführer an. Zum Nachweis der Befähigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers wurden eine Promotionsurkunde zur Erlangung des akademischen Grades „Doktor iuris“ im Studienfach Rechtswissenschaften des Dr. L sowie ein Firmenbuchauszug der L & Partner Rechtsanwalt GmbH vorgelegt. Aus dem Firmenbuchauszug ging hervor, dass Dr. L die L & Partner Rechtsanwalt GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig vertritt und dass diese Gesellschaft im Geschäftszweig „Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens“ tätig ist.1.1. Die Revisionswerberin meldete am 8. Jänner 2025 das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ gemäß Paragraph 94, Ziffer 74, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) an und zeigte die Bestellung von Dr. L als gewerberechtlichen Geschäftsführer an. Zum Nachweis der Befähigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers wurden eine Promotionsurkunde zur Erlangung des akademischen Grades „Doktor iuris“ im Studienfach Rechtswissenschaften des Dr. L sowie ein Firmenbuchauszug der L & Partner Rechtsanwalt GmbH vorgelegt. Aus dem Firmenbuchauszug ging hervor, dass Dr. L die L & Partner Rechtsanwalt GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig vertritt und dass diese Gesellschaft im Geschäftszweig „Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens“ tätig ist.
2
1.2. Mit Bescheid vom 14. April 2025 stellte die belangte Behörde gemäß § 339 Abs. 3 in Verbindung mit § 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ durch die Revisionswerberin nicht vorlägen, und untersagte die Ausübung des Gewerbes. Unter einem wurde gemäß § 345 Abs. 5 GewO 1994 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die angezeigte Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht vorlägen.1.2. Mit Bescheid vom 14. April 2025 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 339, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 340, Absatz eins, und 3 GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ durch die Revisionswerberin nicht vorlägen, und untersagte die Ausübung des Gewerbes. Unter einem wurde gemäß Paragraph 345, Absatz 5, GewO 1994 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die angezeigte Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht vorlägen.
3
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4
2.2. Das Verwaltungsgericht stellte anhand der vorgelegten Unterlagen fest, Dr. L habe das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität abgeschlossen und sei seit 3. Februar 2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der L & Partner Rechtsanwalt GmbH. Er habe im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde keine Unterlagen vorgelegt, die als Nachweis für eine einschlägige fachspezifische Tätigkeit für Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation dienen könnten.
5
2.3. In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und soweit für das Revisionsverfahren relevant aus, die Revisionswerberin habe Dr. L zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt, der somit den Befähigungsnachweis gemäß § 16 Abs. 2 GewO 1994 iVm der § 1 der (gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 erlassenen) Unternehmensberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 94/2003 idF BGBl. II Nr. 294/2010, zu erbringen habe. Maßgeblich sei § 1 Abs. 1 Z 3 Unternehmensberatungs-Verordnung, da der Abschluss des rechtswissenschaftlichen Studiums als Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung angesehen werden könne. Zusätzlich benötige Dr. L Nachweise einer mindestens einjährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit.2.3. In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und soweit für das Revisionsverfahren relevant aus, die Revisionswerberin habe Dr. L zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt, der somit den Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit der Paragraph eins, der (gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 erlassenen) Unternehmensberatungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2010,, zu erbringen habe. Maßgeblich sei Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Unternehmensberatungs-Verordnung, da der Abschluss des rechtswissenschaftlichen Studiums als Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung angesehen werden könne. Zusätzlich benötige Dr. L Nachweise einer mindestens einjährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit.
6
Die bloße Vorlage eines Firmenbuchauszugs sei jedoch für den Befähigungsnachweis nicht ausreichend. Zur Beurteilung der fachlichen Tätigkeit sei ein Zeugnis der gewerberechtlichen Geschäftsführerin bzw. des gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich. In einem „Zeugnis“ zum Nachweis der fachlichen Tätigkeit müsse auch der Zeugnischarakter und damit auch eine gewisse Bewertung bzw. Beurteilung der tatsächlich durchgeführten, konkreten Tätigkeit zum Ausdruck kommen.
7
Der vorgelegte Firmenbuchauszug der L & Partner Rechtsanwalt GmbH stelle somit mangels Zeugnischarakters und detaillierter Tätigkeitsbeschreibung keinen ausreichenden Nachweis der fachlich einschlägigen Tätigkeit dar. Dr. L habe nach der Aktenlage im Entscheidungszeitpunkt den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation nicht erbracht.
8
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
9
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
5.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffes „Zeugnis“ im Sinn der GewO 1994. Insbesondere sei zu klären, ob ein Zeugnis über die fachlich einschlägige Tätigkeit im Sinn der Unternehmensberatungs-Verordnung auch einen Firmenbuchauszug umfasse, aus dem die Bestellung zu einer gesetzlich geregelten Organstellung hervorgehe, bei der die erforderlichen Tätigkeiten und Qualifikationen der jeweiligen Funktionen bereits kraft Gesetzes feststünden und die Organbestellung somit die fachliche Befähigung hinreichend belege.
13
5.2. Der Revisionsfall gleicht in seiner Ausgangslage und in der aufgeworfenen Rechtsfrage der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 2026, Ra 2026/04/0077 (unter Hinweis auf VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rn. 16 f) entschiedenen Rechtssache. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG wird auf die dort in Rn. 17 bis 19 genannten Gründe verwiesen.5.2. Der Revisionsfall gleicht in seiner Ausgangslage und in der aufgeworfenen Rechtsfrage der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 2026, Ra 2026/04/0077 (unter Hinweis auf VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rn. 16 f) entschiedenen Rechtssache. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG wird auf die dort in Rn. 17 bis 19 genannten Gründe verwiesen.
14
Somit liegt zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfrage bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Entgegen der Annahme der Revisionswerberin ist der Verwaltungsgerichtshof in dieser Rechtsprechung auch nicht davon ausgegangen, dass mit der bloßen Bestellung einer Person zu einer gesetzlich geregelten Organstellung die damit einhergehenden Tätigkeiten und Qualifikationen bereits kraft Gesetzes feststünden und die Organbestellung für sich allein schon eine bestimmte fachliche Befähigung hinreichend belege (vgl. VwGH 12.6.2026, Ra 2026/04/0077, Rn. 19). Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Beurteilung, der Firmenbuchauszug der L & Partner Rechtsanwalt GmbH stelle keinen ausreichenden Nachweis einer mindestens einjährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit des Dr. L gemäß § 1 Abs. 3 lit. b) Unternehmensberatungs-Verordnung dar, von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.Somit liegt zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfrage bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Entgegen der Annahme der Revisionswerberin ist der Verwaltungsgerichtshof in dieser Rechtsprechung auch nicht davon ausgegangen, dass mit der bloßen Bestellung einer Person zu einer gesetzlich geregelten Organstellung die damit einhergehenden Tätigkeiten und Qualifikationen bereits kraft Gesetzes feststünden und die Organbestellung für sich allein schon eine bestimmte fachliche Befähigung hinreichend belege vergleiche , VwGH 12.6.2026, Ra 2026/04/0077, Rn. 19). Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Beurteilung, der Firmenbuchauszug der L & Partner Rechtsanwalt GmbH stelle keinen ausreichenden Nachweis einer mindestens einjährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit des Dr. L gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera b,) Unternehmensberatungs-Verordnung dar, von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.
15
6. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.6. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
16
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. August 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040005.L00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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