TE Vwgh Beschluss 2026/8/17 Ra 2025/04/0035

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Veröffentlicht am 17.08.2026
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Index

10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/03 Sachwalterschaft
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

DSG §1
MRK Art8
SPG 1991 §4 Abs2
UbG §39a Abs1
UbG §39a Abs2
  1. UbG § 39a heute
  2. UbG § 39a gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 39a gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. UbG § 39a gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1997
  1. UbG § 39a heute
  2. UbG § 39a gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 39a gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. UbG § 39a gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des G G, vertreten durch Dr. Daniel Larcher, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2025, W298 2293073-1/11E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. In seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom 24. Juni 2022, verbessert am 21. November 2022, behauptete der Revisionswerber eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Datenschutzgesetz (DSG) sowie im Recht auf Löschung. Die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) habe die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 und 9 DSGVO nicht beachtet, indem sie eine Meldung im Rahmen einer Amtshandlung verfasst und an diverse Stellen weitergeleitet habe.1. In seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom 24. Juni 2022, verbessert am 21. November 2022, behauptete der Revisionswerber eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Datenschutzgesetz (DSG) sowie im Recht auf Löschung. Die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) habe die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6 und 9 DSGVO nicht beachtet, indem sie eine Meldung im Rahmen einer Amtshandlung verfasst und an diverse Stellen weitergeleitet habe.
2
2. Der Revisionswerber brachte am 21. März 2024 bei der Datenschutzbehörde eine Säumnisbeschwerde ein, da die Datenschutzbehörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht über seine Datenschutzbeschwerde entschieden hatte.
3
3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Löschung und im Recht auf Berichtigung (Spruchpunkte A) 1) bis 3)) ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
4
3.1. Das Verwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, gegen den Revisionswerber sei am 7. Juni 2021 durch Organe der LPD Wien eine Amtshandlung gesetzt worden. Der Revisionswerber habe sich aggressiv verhalten und sei durch Organe der LPD Wien zwangsweise in die psychiatrische Abteilung der Klinik Penzing eingeliefert und dort bis zum 8. Juni 2021 festgehalten worden.
5
Der dagegen erhobenen Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers habe das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 7. Februar 2022 teilweise stattgegeben und die Verbringung des Revisionswerbers in die psychiatrische Abteilung der Klinik Penzing sowie die zu diesem Zweck erfolgte Anwendung von Körperkraft durch Organe der LPD Wien für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht Wien die Maßnahmenbeschwerde, soweit sich diese gegen die Unterbringung gerichtet habe, zurückgewiesen.
6
Zur Datenverarbeitung durch die LPD Wien stellte das Verwaltungsgericht fest, durch die Organe der LPD Wien sei infolge der Amtshandlung vom 7. Juni 2021 ein Anhalteprotokoll sowie gemäß §§ 8 und 9 Unterbringungsgesetz (UbG) und § 46 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) eine Meldung erstellt worden. Am selben Tag sei diese Meldung an die Leitung der psychiatrischen Anstalt sowie an die sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheiten der LPD Wien versendet worden. Am 21. September 2021 sei die beschwerdegegenständliche Meldung dem zuständigen Verwaltungsgericht Wien aufgrund des dort anhängigen Maßnahmenbeschwerdeverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung vom 7. Juni 2021 gemäß § 39a Abs. 2 Z 1 UbG idF vor der Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 147/2022 (UbG aF), übermittelt worden. Am 1. November 2021 habe die LPD Wien die Meldung als Beilage zu einem Bericht gemäß § 100 StPO an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt.Zur Datenverarbeitung durch die LPD Wien stellte das Verwaltungsgericht fest, durch die Organe der LPD Wien sei infolge der Amtshandlung vom 7. Juni 2021 ein Anhalteprotokoll sowie gemäß Paragraphen 8, und 9 Unterbringungsgesetz (UbG) und Paragraph 46, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) eine Meldung erstellt worden. Am selben Tag sei diese Meldung an die Leitung der psychiatrischen Anstalt sowie an die sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheiten der LPD Wien versendet worden. Am 21. September 2021 sei die beschwerdegegenständliche Meldung dem zuständigen Verwaltungsgericht Wien aufgrund des dort anhängigen Maßnahmenbeschwerdeverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung vom 7. Juni 2021 gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer eins, UbG in der Fassung vor der Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022, (UbG aF), übermittelt worden. Am 1. November 2021 habe die LPD Wien die Meldung als Beilage zu einem Bericht gemäß Paragraph 100, StPO an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt.
7
Das Anhalteprotokoll vom 7. Juni 2021 beinhalte folgende Daten des Revisionswerbers: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Geschlecht, Staatsangehörigkeit. Aus dem Anhalteprotokoll gehe der Zeitraum der Anhaltung hervor sowie der Zeitpunkt, zu dem Körperkraft durch die Polizeibeamten angewendet und Handfesseln angelegt worden seien. Die Verletzungen des Revisionswerbers seien darin protokolliert und als Kurzsachverhalt sei „Direkteinlieferung wegen Fremdgefährdung“ angegeben worden.
8
Am 17. Juni 2021 habe die LDP Wien die Meldung vom 7. Juni 2021 in gekürzter Form intern an das Referat „Verkehrsamt“ und an das Referat „Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten“ der LPD Wien übermittelt.
9
3.2. In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - aus, die Zuständigkeit zur Erledigung der Datenschutzbeschwerde sei infolge des Ablaufes der Entscheidungsfrist der Datenschutzbehörde auf das Verwaltungsgericht übergegangen.
10
Zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung führte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, die Organe der LDP Wien hätten am 7. Juni 2021 beabsichtigt, den Revisionswerber gemäß § 46 Abs. 1 SPG einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, da sie von einer psychischen Erkrankung des Revisionswerbers ausgegangen seien. § 31 Abs. 1 SPG iVm § 10 der Richtlinien-Verordnung verpflichte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände dokumentiert würden und später nachvollzogen werden könnten. Diese Verpflichtung diene einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe im Sinne des Art 6 Abs. 1 lit. e DSGVO, da es im allgemeinen öffentlichen Interesse liege, dass Handlungen von Sicherheitsbehörden im Nachhinein auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden könnten. Die von der LPD Wien vorgenommenen Dokumentationen, insbesondere in Form des Anhalteprotokolls und der Meldung vom 7. Juni 2021, seien im Rahmen der gesetzlichen Pflichten der Organe der LPD Wien erstellt worden und daher auch rechtmäßig gewesen.Zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung führte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, die Organe der LDP Wien hätten am 7. Juni 2021 beabsichtigt, den Revisionswerber gemäß Paragraph 46, Absatz eins, SPG einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, da sie von einer psychischen Erkrankung des Revisionswerbers ausgegangen seien. Paragraph 31, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 10, der Richtlinien-Verordnung verpflichte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände dokumentiert würden und später nachvollzogen werden könnten. Diese Verpflichtung diene einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO, da es im allgemeinen öffentlichen Interesse liege, dass Handlungen von Sicherheitsbehörden im Nachhinein auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden könnten. Die von der LPD Wien vorgenommenen Dokumentationen, insbesondere in Form des Anhalteprotokolls und der Meldung vom 7. Juni 2021, seien im Rahmen der gesetzlichen Pflichten der Organe der LPD Wien erstellt worden und daher auch rechtmäßig gewesen.
11
Zur internen Weiterleitung der Meldung vom 7. Juni 2021 durch die LPD Wien führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 39a UbG aF dürften die Sicherheitsbehörden, denen Amtshandlungen nach § 8 und 9 UbG sowie § 46 SPG zuzurechnen seien, diese Amtshandlungen weder offenbaren noch verwerten. Nach der Ausnahme gemäß § 39a Abs. 2 UbG aF dürften die genannten Amtshandlungen sowie die Aufzeichnungen und Bescheinigungen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlungen sowie für gerichtliche Straf- und Unterbringungsverfahren und für die Erfüllung der Pflichten nach § 39a UbG aF offenbart oder verwertet werden. Demnach sei auch die Weiterleitung an das Referat „Verkehrsamt“ und an das Referat „Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten“, die bei der LPD Wien eingegliedert seien, zum Zweck der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr zulässig gewesen.Zur internen Weiterleitung der Meldung vom 7. Juni 2021 durch die LPD Wien führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß Paragraph 39 a, UbG aF dürften die Sicherheitsbehörden, denen Amtshandlungen nach Paragraph 8 und 9 UbG sowie Paragraph 46, SPG zuzurechnen seien, diese Amtshandlungen weder offenbaren noch verwerten. Nach der Ausnahme gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, UbG aF dürften die genannten Amtshandlungen sowie die Aufzeichnungen und Bescheinigungen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlungen sowie für gerichtliche Straf- und Unterbringungsverfahren und für die Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 39 a, UbG aF offenbart oder verwertet werden. Demnach sei auch die Weiterleitung an das Referat „Verkehrsamt“ und an das Referat „Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten“, die bei der LPD Wien eingegliedert seien, zum Zweck der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr zulässig gewesen.
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4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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5.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005) ab, wonach das Offenbarungs- und Verwertungsverbot des § 39a Abs. 1 UbG aF eine besondere Form des Datenschutzes anordne. Aus der Meldung vom 7. Juni 2021 seien von der LPD Wien mehrere Angaben entfernt worden, und diese sei in der bearbeiteten Weise innerhalb der LPD Wien an das Referat „Verkehrsamt“ und an das Referat „Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten“ weitergeleitet worden. Dadurch habe die LPD Wien gegen das Offenbarungs- und Verwertungsverbot des § 39a Abs. 1 UbG aF verstoßen. Es handle sich bei der „zensierten Meldung“ um eine Aufzeichnung über eine Amtshandlung iSd § 9 Abs. 2 UbG, weil abseits der gelöschten Textpassagen die Aufzeichnungen unverändert geblieben seien.5.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005) ab, wonach das Offenbarungs- und Verwertungsverbot des Paragraph 39 a, Absatz eins, UbG aF eine besondere Form des Datenschutzes anordne. Aus der Meldung vom 7. Juni 2021 seien von der LPD Wien mehrere Angaben entfernt worden, und diese sei in der bearbeiteten Weise innerhalb der LPD Wien an das Referat „Verkehrsamt“ und an das Referat „Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten“ weitergeleitet worden. Dadurch habe die LPD Wien gegen das Offenbarungs- und Verwertungsverbot des Paragraph 39 a, Absatz eins, UbG aF verstoßen. Es handle sich bei der „zensierten Meldung“ um eine Aufzeichnung über eine Amtshandlung iSd Paragraph 9, Absatz 2, UbG, weil abseits der gelöschten Textpassagen die Aufzeichnungen unverändert geblieben seien.
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5.2. § 8 UbG aF regelt die Voraussetzungen der Unterbringung einer Person gegen oder ohne ihren Willen in eine psychiatrische Abteilung. Gemäß § 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz UbG aF sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen.5.2. Paragraph 8, UbG aF regelt die Voraussetzungen der Unterbringung einer Person gegen oder ohne ihren Willen in eine psychiatrische Abteilung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster und zweiter Satz UbG aF sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (Paragraph 8,) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39a Abs. 1 UbG aF ordnet diese Bestimmung, soweit keine der Ausnahmen des Abs. 2 Z 1 bis Z 3 leg. cit. erfüllt ist, als Offenbarungs- und Verwertungsverbot eine besondere Form des Datenschutzes an, sofern nicht Informationen erfasst sind, die auch gleichzeitig für andere, zB (verwaltungsstrafrechtliche) Verfahren gegen den Betroffenen, erhoben werden. Jede derartige Evidenzhaltung ist nach Abschaffung der bisherigen umstrittenen „Geisteskrankenevidenzen“ unzulässig. Diese mit der Novelle 1997, BGBl. I Nr. 12/1997, in das UbG eingeführte Bestimmung dient dem Schutz des Betroffenen vor einer übermäßigen und ungerechtfertigten Datenverwendung ua und gerade auch durch die Sicherheitsbehörden und ist einfachgesetzlicher Ausfluss des verfassungsrechtlichen Geheimnisschutzes gemäß Art. 8 EMRK und § 1 DSG. Das Vertraulichkeitsgebot des § 39a Abs. 1 UbG wirkt mit der Wirkung absolut, dass von den Ausnahmen des Abs. 2 leg. cit. abgesehen die Verwertung für behördeninterne Zwecke ebenso wie die Offenbarung gegenüber einem Dritten ausnahmslos unzulässig ist. Die Sicherheitsbehörden, zu denen u.a. auch die Landespolizeidirektionen zählen (vgl. § 4 Abs. 2 SPG), dürfen damit ihnen aus einem Unterbringungsverfahren zugekommene Informationen in anderen Angelegenheiten nicht verwerten; solches Wissen darf mit anderen Worten auch in anderen Verfahren nicht entscheidungsrelevant werden (vgl. VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005, Rn. 14, 15, 17, 18, mN aus dem Schrifttum).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 39 a, Absatz eins, UbG aF ordnet diese Bestimmung, soweit keine der Ausnahmen des Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, leg. cit. erfüllt ist, als Offenbarungs- und Verwertungsverbot eine besondere Form des Datenschutzes an, sofern nicht Informationen erfasst sind, die auch gleichzeitig für andere, zB (verwaltungsstrafrechtliche) Verfahren gegen den Betroffenen, erhoben werden. Jede derartige Evidenzhaltung ist nach Abschaffung der bisherigen umstrittenen „Geisteskrankenevidenzen“ unzulässig. Diese mit der Novelle 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in das UbG eingeführte Bestimmung dient dem Schutz des Betroffenen vor einer übermäßigen und ungerechtfertigten Datenverwendung ua und gerade auch durch die Sicherheitsbehörden und ist einfachgesetzlicher Ausfluss des verfassungsrechtlichen Geheimnisschutzes gemäß Artikel 8, EMRK und Paragraph eins, DSG. Das Vertraulichkeitsgebot des Paragraph 39 a, Absatz eins, UbG wirkt mit der Wirkung absolut, dass von den Ausnahmen des Absatz 2, leg. cit. abgesehen die Verwertung für behördeninterne Zwecke ebenso wie die Offenbarung gegenüber einem Dritten ausnahmslos unzulässig ist. Die Sicherheitsbehörden, zu denen u.a. auch die Landespolizeidirektionen zählen vergleiche , Paragraph 4, Absatz 2, SPG), dürfen damit ihnen aus einem Unterbringungsverfahren zugekommene Informationen in anderen Angelegenheiten nicht verwerten; solches Wissen darf mit anderen Worten auch in anderen Verfahren nicht entscheidungsrelevant werden vergleiche , VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005, Rn. 14, 15, 17, 18, mN aus dem Schrifttum).
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5.3. Die Revision nimmt in der Zulässigkeitsbegründung Bezug auf die von der LDP Wien „bearbeitete“ Version der Meldung vom 7. Juni 2021. Sie legt jedoch nicht dar, dass sich in dieser bearbeiteten Version der Meldung noch Informationen betreffend die Unterbringung des Revisionswerbers in die psychiatrische Abteilung der Klinik Penzing befunden hätten und die LPD Wien durch die interne Weiterleitung der bearbeiteten Meldung damit gegen das Offenbarungs- und Verwertungsverbot des § 39a Abs. 1 UbG aF verstoßen habe.5.3. Die Revision nimmt in der Zulässigkeitsbegründung Bezug auf die von der LDP Wien „bearbeitete“ Version der Meldung vom 7. Juni 2021. Sie legt jedoch nicht dar, dass sich in dieser bearbeiteten Version der Meldung noch Informationen betreffend die Unterbringung des Revisionswerbers in die psychiatrische Abteilung der Klinik Penzing befunden hätten und die LPD Wien durch die interne Weiterleitung der bearbeiteten Meldung damit gegen das Offenbarungs- und Verwertungsverbot des Paragraph 39 a, Absatz eins, UbG aF verstoßen habe.
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6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. August 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040035.L00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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