TE Vwgh Beschluss 2026/8/18 Ra 2026/01/0105

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Veröffentlicht am 18.08.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des P gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Juni 2026, Zl. VGW-131/V/054/8937/2026-1, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2026 wurde dem Revisionswerber u.a. die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) für sechs Monate entzogen und einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2026 wurde dem Revisionswerber u.a. die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) für sechs Monate entzogen und einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen „und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang bestätigt.“ Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abgewiesen „und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang bestätigt.“ Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
3
Dagegen richtet sich die selbstverfasste Revision, die ausdrücklich als außerordentliche Revision bezeichnet ist und in einem gegliederten Schriftsatz jeweils gesonderte Ausführungen, aus welchen Gründen die Revision nach Auffassung des Revisionswerbers unter Hinweis auf Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, den Sachverhalt, Revisionsgründe (unter der Überschrift „Rechtsrüge“) sowie ua. einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes enthält.Dagegen richtet sich die selbstverfasste Revision, die ausdrücklich als außerordentliche Revision bezeichnet ist und in einem gegliederten Schriftsatz jeweils gesonderte Ausführungen, aus welchen Gründen die Revision nach Auffassung des Revisionswerbers unter Hinweis auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, den Sachverhalt, Revisionsgründe (unter der Überschrift „Rechtsrüge“) sowie ua. einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes enthält.
4
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28,, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
5
§ 34 Abs. 2 VwGG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0023, mwN).Paragraph 34, Absatz 2, VwGG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0023, mwN).
6
Die Ausführungen im Revisionsschriftsatz lassen mit Deutlichkeit erkennen, dass dem Revisionswerber die für die Abfassung und Einbringung einer (außerordentlichen) Revision einschlägigen Bestimmungen des B-VG und VwGG bekannt waren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm auch das Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG klar gewesen ist, zumal auch in der Belehrung gemäß § 30 VwGVG des angefochtenen Erkenntnisses auf das Erfordernis der Abfassung und Einbringung einer Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. abermals VwGH Ra 2026/01/0023, mwN).Die Ausführungen im Revisionsschriftsatz lassen mit Deutlichkeit erkennen, dass dem Revisionswerber die für die Abfassung und Einbringung einer (außerordentlichen) Revision einschlägigen Bestimmungen des B-VG und VwGG bekannt waren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm auch das Erfordernis des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG klar gewesen ist, zumal auch in der Belehrung gemäß Paragraph 30, VwGVG des angefochtenen Erkenntnisses auf das Erfordernis der Abfassung und Einbringung einer Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausdrücklich hingewiesen wird vergleiche , abermals VwGH Ra 2026/01/0023, mwN).
7
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens sowie ohne Weiterleitung des vorliegenden Revisionsschriftsatzes an das Verwaltungsgericht - zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG - ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens sowie ohne Weiterleitung des vorliegenden Revisionsschriftsatzes an das Verwaltungsgericht - zurückzuweisen.

Wien, am 18. August 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010105.L00

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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