RS Vwgh 2003/6/11 2003/10/0118

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Die Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres rechtfertigt gemäß § 19 Abs 3 Z 2 StudFG eine Verlängerung der Anspruchsdauer um höchstens zwei Semester. Diese Regelung berücksichtigt die mit der Notwendigkeit einer Kinderbetreuung im Allgemeinen verbundene Studienverzögerung. Eine über diesen Regelfall hinausgehende Studienverzögerung kann daher nicht mit der Notwendigkeit einer Kinderbetreuung für sich, sondern nur im Zusammenwirken mit einem Ereignis iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG einen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100118.X01

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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