RS Vwgh 2003/6/11 2003/10/0118

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §37;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Es ist zunächst Sache des Antragstellers, Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses und dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien konkret darzulegen; ihn trifft bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Behauptungs- und Beweislast. Dies gilt auch für den "wichtigen Grund" iSd § 19 Abs 2 Z 1 StudFG (Krankheit des Studierenden), wobei hier die Art des Beweismittels (fachärztliche Bestätigung) festgelegt ist (vgl das hg Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl 96/12/0377, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100118.X04

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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