1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde über die Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine (reduzierte) Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und der Revisionswerberin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde über die Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen einer näher konkretisierten Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine (reduzierte) Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und der Revisionswerberin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zur Zustellung des Auskunftsverlangens der belangten Behörde und der Nichtbeantwortung durch die Revisionswerberin innerhalb der Frist; es erläuterte seine Beweiswürdigung sowie, dass die Revisionswerberin den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht habe und ihr dies auch subjektiv vorwerfbar sei. Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht aus, das Verschulden der Revisionswerberin könne nicht als gering qualifiziert werden. Erschwerend seien gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 33 Abs. 1 Z 2 StGB 34 einschlägige Vormerkungen zu werten; es lägen zwar insgesamt 36 einschlägige Vormerkungen vor, zwei davon seien jedoch strafsatzbestimmend und daher nicht als erschwerend zu werten. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Die Strafe werde aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin und ihrer Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder herabgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 VStG bzw. für eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG lägen nicht vor, weil sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Revisionswerberin, wie oben ausgeführt wurde, nicht gering seien. Insbesondere sei angesichts der zahlreichen einschlägigen Vormerkungen eine spürbare Strafe erforderlich, um die Revisionswerberin von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zur Zustellung des Auskunftsverlangens der belangten Behörde und der Nichtbeantwortung durch die Revisionswerberin innerhalb der Frist; es erläuterte seine Beweiswürdigung sowie, dass die Revisionswerberin den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht habe und ihr dies auch subjektiv vorwerfbar sei. Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht aus, das Verschulden der Revisionswerberin könne nicht als gering qualifiziert werden. Erschwerend seien gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB 34 einschlägige Vormerkungen zu werten; es lägen zwar insgesamt 36 einschlägige Vormerkungen vor, zwei davon seien jedoch strafsatzbestimmend und daher nicht als erschwerend zu werten. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Die Strafe werde aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin und ihrer Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder herabgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG bzw. für eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG lägen nicht vor, weil sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Revisionswerberin, wie oben ausgeführt wurde, nicht gering seien. Insbesondere sei angesichts der zahlreichen einschlägigen Vormerkungen eine spürbare Strafe erforderlich, um die Revisionswerberin von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. 3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Diese erweist sich als unzulässig:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, gemäß § 19 Abs. 2 VStG seien im ordentlichen Verfahren die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden, weshalb auch § 34 Abs. 1 StGB im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten sei. Einer der ausdrücklich normierten Milderungsgründe sei nach § 34 Abs. 1 Z 7 StGB, dass die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen worden sei, sodass das Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung zu prüfen gehabt hätte, ob der nach dem festgestellten Sachverhalt naheliegende Milderungsgrund der Unbesonnenheit vorliege. Dies habe das Verwaltungsgericht jedoch überhaupt nicht geprüft und sich damit auch nicht auseinandergesetzt, weshalb das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 3.10.2019, Ra 2018/06/0054) abweiche. Es fehle somit die für die Strafzumessung gebotene eigenständige schuldbezogene Beurteilung. Da das Verwaltungsgericht einen Milderungsgrund gänzlich außer Acht gelassen habe, liege keine bloße Ermessensfrage vor. Die Entscheidung hänge auch deshalb von einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung ab, weil das Erkenntnis die zitierte Judikatur nicht umsetze, sondern die Strafhöhe bestätige, obwohl vorhandene Milderungsgründe nicht festgestellt bzw. nicht berücksichtigt worden seien.Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG seien im ordentlichen Verfahren die Paragraphen 32, bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden, weshalb auch Paragraph 34, Absatz eins, StGB im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten sei. Einer der ausdrücklich normierten Milderungsgründe sei nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, dass die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen worden sei, sodass das Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung zu prüfen gehabt hätte, ob der nach dem festgestellten Sachverhalt naheliegende Milderungsgrund der Unbesonnenheit vorliege. Dies habe das Verwaltungsgericht jedoch überhaupt nicht geprüft und sich damit auch nicht auseinandergesetzt, weshalb das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 3.10.2019, Ra 2018/06/0054) abweiche. Es fehle somit die für die Strafzumessung gebotene eigenständige schuldbezogene Beurteilung. Da das Verwaltungsgericht einen Milderungsgrund gänzlich außer Acht gelassen habe, liege keine bloße Ermessensfrage vor. Die Entscheidung hänge auch deshalb von einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung ab, weil das Erkenntnis die zitierte Judikatur nicht umsetze, sondern die Strafhöhe bestätige, obwohl vorhandene Milderungsgründe nicht festgestellt bzw. nicht berücksichtigt worden seien. 9
Die Revisionswerberin wirft mit diesem Vorbringen lediglich Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Strafbemessung auf.
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Bei der Strafbemessung handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 6.3.2025, Ra 2025/02/0017, mwN). Dies vorzubringen ist Aufgabe des jeweiligen Revisionswerbers.Bei der Strafbemessung handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 6.3.2025, Ra 2025/02/0017, mwN). Dies vorzubringen ist Aufgabe des jeweiligen Revisionswerbers. 11
Zum in der Revision erstmals behaupteten Milderungsgrund der „Unbesonnenheit“ gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB ist darauf zu verweisen, dass dieser voraussetzt, dass die Tat aus einer augenblicklichen Eingebung heraus, spontan und ohne zu überlegen begangen wird (vgl. VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0046, mwN). Dass dies vorliegend der Fall sein sollte, ergibt sich weder aus den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen noch dem Vorbringen der Revisionswerberin. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor.Zum in der Revision erstmals behaupteten Milderungsgrund der „Unbesonnenheit“ gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB ist darauf zu verweisen, dass dieser voraussetzt, dass die Tat aus einer augenblicklichen Eingebung heraus, spontan und ohne zu überlegen begangen wird vergleiche , VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0046, mwN). Dass dies vorliegend der Fall sein sollte, ergibt sich weder aus den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen noch dem Vorbringen der Revisionswerberin. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor. 12
Im Allgemeinen stellen einzelfallbezogene Abwägungen bei der Strafbemessung im Übrigen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. beispielsweise VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN). Im Revisionsfall hat sich das Verwaltungsgericht mit den einzelnen Strafzumessungsparametern beschäftigt, die Geld- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe im Vergleich zum Straferkenntnis der belangten Behörde erheblich herabgesetzt und seine Strafbemessung auch - insbesondere mit den zahlreichen Vorstrafen der Revisionswerberin - näher begründet. Inwiefern die über die Revisionswerberin nunmehr verhängte Strafe vor diesem Hintergrund weiter zu reduzieren gewesen wäre, stellt die Revision nicht dar, sodass die Revision auch nicht von der aufgezeigten Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 30.9.2021, Ra 2021/02/0195).Im Allgemeinen stellen einzelfallbezogene Abwägungen bei der Strafbemessung im Übrigen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , beispielsweise VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN). Im Revisionsfall hat sich das Verwaltungsgericht mit den einzelnen Strafzumessungsparametern beschäftigt, die Geld- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe im Vergleich zum Straferkenntnis der belangten Behörde erheblich herabgesetzt und seine Strafbemessung auch - insbesondere mit den zahlreichen Vorstrafen der Revisionswerberin - näher begründet. Inwiefern die über die Revisionswerberin nunmehr verhängte Strafe vor diesem Hintergrund weiter zu reduzieren gewesen wäre, stellt die Revision nicht dar, sodass die Revision auch nicht von der aufgezeigten Rechtsfrage abhängt vergleiche , VwGH 30.9.2021, Ra 2021/02/0195). 13
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. August 2026