TE Vwgh Erkenntnis 2026/8/24 Ra 2025/02/0097

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Veröffentlicht am 24.08.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2
VwGG §48 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des Mag. P, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 7. Oktober 2024 mündlich verkündete und am 12. November 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-031/011/4858/2024/E-13, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2024, Ra 2024/02/0007, (im Folgenden: Vorerkenntnis) verwiesen, mit dem das in der vorliegenden Rechtssache im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 20. September 2023 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Hervorgehoben wird Folgendes:
2
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 9. Juni 2023 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorrades zu verantworten, dass dieses am 21. Oktober 2022 um 08:07 Uhr auf der L Straße, gegenüber 2A, ohne vorschriftsgemäße Begutachtungsplakette (Ablauf der Gültigkeit der Plakette mit der Lochung 04/2022) verwendet worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 103 Abs. 1 Z 1 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 112,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG vorgeschrieben wurde.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 9. Juni 2023 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorrades zu verantworten, dass dieses am 21. Oktober 2022 um 08:07 Uhr auf der L Straße, gegenüber 2A, ohne vorschriftsgemäße Begutachtungsplakette (Ablauf der Gültigkeit der Plakette mit der Lochung 04 aus 2022,) verwendet worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 112,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG vorgeschrieben wurde.
3
In der dagegen erhobenen Beschwerde bemängelte der Revisionswerber, dass er bereits im Einspruch gegen die dem angefochtenen Straferkenntnis vorangegangene Strafverfügung vom 19. Mai 2023 darauf hingewiesen habe, dass ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliege. Mit Anonymverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 28. Dezember 2022 sei bereits der Vorwurf erhoben worden, es wäre am 27. Dezember 2022 um 14:26 Uhr, L Straße, nächst ONr. 1, keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen (Ablauf der Gültigkeit der Plakette mit der Lochung 04/2022). Die damals mit € 75,-- verhängte Geldstrafe sei vom Revisionswerber am 21. Jänner 2023 bezahlt worden. Das Motorrad sei zwischen den beiden Tatzeitpunkten durchgehend an derselben Stelle mit der abgelaufenen Prüfplakette abgestellt gewesen und nicht bewegt worden. Dieses sei nämlich von einem anderen Fahrzeug am 25. April 2022 an einer näher bezeichneten Adresse umgestoßen und beschädigt worden und danach am 19. Mai 2022 abgeschleppt und am Tatort nahe einer Werkstätte abgestellt worden. Aufgrund einer mühsamen Versicherungsabwicklung sei das Motorrad zunächst nicht bewegt und erst nach der Anonymverfügung vom 28. Dezember 2022 verbracht worden. Es liege sohin ein Dauerdelikt vor.In der dagegen erhobenen Beschwerde bemängelte der Revisionswerber, dass er bereits im Einspruch gegen die dem angefochtenen Straferkenntnis vorangegangene Strafverfügung vom 19. Mai 2023 darauf hingewiesen habe, dass ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliege. Mit Anonymverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 28. Dezember 2022 sei bereits der Vorwurf erhoben worden, es wäre am 27. Dezember 2022 um 14:26 Uhr, L Straße, nächst ONr. 1, keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen (Ablauf der Gültigkeit der Plakette mit der Lochung 04 aus 2022,). Die damals mit € 75,-- verhängte Geldstrafe sei vom Revisionswerber am 21. Jänner 2023 bezahlt worden. Das Motorrad sei zwischen den beiden Tatzeitpunkten durchgehend an derselben Stelle mit der abgelaufenen Prüfplakette abgestellt gewesen und nicht bewegt worden. Dieses sei nämlich von einem anderen Fahrzeug am 25. April 2022 an einer näher bezeichneten Adresse umgestoßen und beschädigt worden und danach am 19. Mai 2022 abgeschleppt und am Tatort nahe einer Werkstätte abgestellt worden. Aufgrund einer mühsamen Versicherungsabwicklung sei das Motorrad zunächst nicht bewegt und erst nach der Anonymverfügung vom 28. Dezember 2022 verbracht worden. Es liege sohin ein Dauerdelikt vor.
4
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers im zweiten Rechtsgang erneut als unbegründet ab, legte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers im zweiten Rechtsgang erneut als unbegründet ab, legte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das auf den Revisionswerber zugelassene Kraftrad zur angegebenen Tatzeit ohne gültige Begutachtungsplakette am näher umschriebenen Tatort auf einer öffentlichen Straße abgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe keinen Verantwortlichen benannt, der das Fahrzeug eigenmächtig und ohne sein Zutun am Tatort zurückgelassen hätte.
6
Den Einwand der Doppelbestrafung verneinte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen mit der Begründung, dass der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis, Rn. 12, ausgesprochen habe, dass „die verfahrensgegenständlich erstmalige Bestrafung nach diesem Delikt zulässig ist und kein Dauerdelikt vorliegt“. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis beziehe sich auf einen Tatzeitpunkt, der zeitlich vor der behaupteten Anonymverfügung liege.
7
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 4933/2024-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8
In der Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Die Revision erweist sich im Hinblick auf das in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen, wonach das Verwaltungsgericht in Missachtung der Bindungswirkung des Vorerkenntnisses dem Auftrag nicht nachgekommen sei, die für die Beurteilung des geltend gemachten Vorliegens eines Dauerdelikts und einer daraus resultierenden Doppelbestrafung erforderlichen Feststellungen zu treffen, als zulässig und begründet.
10
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden (vgl. VwGH 29.6.2026, Ra 2026/02/0041, mwN). Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden vergleiche , VwGH 29.6.2026, Ra 2026/02/0041, mwN).
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Rn. 12 ff seines Vorerkenntnisses unmissverständlich - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit abgelaufener Begutachtungsplakette grundsätzlich ein Dauerdelikt begründe, dies jedoch nicht bei mehrfachem „Verwenden“ gelte - ausgesprochen, dass relevante Verfahrensmängel vorzuwerfen waren, weil sich das Verwaltungsgericht mit dem entsprechenden Beschwerdevorbringen zum durchgehenden Abstellen des Motorrades nicht auseinandergesetzt und es unterlassen habe, die gebotenen Feststellungen nach Durchführung der notwendigen Erhebungen, erforderlichenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme des Revisionswerbers, zu treffen.
12
Das Verwaltungsgericht führte im fortgesetzten Verfahren zwar eine Verhandlung durch und vernahm den Revisionswerber, traf jedoch entgegen dem eindeutigen Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erneut keine Feststellungen, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob im gegenständlichen Fall ein Dauerdelikt und eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. Insbesondere unterließ es Feststellungen dazu, ob das gegenständliche Motorrad ununterbrochen am Tatort abgestellt war oder zwischenzeitlich mehrfach in Betrieb genommen und somit mehrfach „verwendet“ wurde.
13
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur Beachtung der Bindungswirkung des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen.
14
Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
15
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine Abgeltung des Aufwands für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung von diesem abgelehnt wurde, nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, mwN).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine Abgeltung des Aufwands für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung von diesem abgelehnt wurde, nicht in Betracht kommt vergleiche , VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, mwN).

Wien, am 24. August 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020097.L00

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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