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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art50 Abs2;Rechtssatz
Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte, zumal der Nationalrat beschlossen hat, dass dieser Staatsvertrag im Sinne des Art 50 Abs 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (vgl BGBl 7/1993). Nach den Erläuternden Bemerkungen war eine entsprechende Beschlussfassung im Hinblick darauf erforderlich, dass die Bestimmungen des Übereinkommens weitgehend nicht unmittelbar anwendbar bzw nicht ausreichend determiniert sind, um in einer innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar vollzogen werden zu können (vgl BlgNR 18. GP, RV 413, S 1 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100084.X03Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011