RS Vwgh 2003/6/11 2002/10/0084

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art50 Abs2;
Übk Rechte des Kindes 1993;

Rechtssatz

Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte, zumal der Nationalrat beschlossen hat, dass dieser Staatsvertrag im Sinne des Art 50 Abs 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (vgl BGBl 7/1993). Nach den Erläuternden Bemerkungen war eine entsprechende Beschlussfassung im Hinblick darauf erforderlich, dass die Bestimmungen des Übereinkommens weitgehend nicht unmittelbar anwendbar bzw nicht ausreichend determiniert sind, um in einer innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar vollzogen werden zu können (vgl BlgNR 18. GP, RV 413, S 1 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100084.X03

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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