RS Vwgh 2026/8/25 So 2026/03/0003

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Veröffentlicht am 25.08.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31
VwGG §31 Abs2
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Der Antragsteller lehnt die Mitglieder des VwGH und eine Schriftführerin ab, nachdem über seine Anträge bereits entschieden und insbesondere das Verfahren über die Revision abgeschlossen worden ist. Damit fehlt ihm das rechtliche Interesse an der begehrten Entscheidung über die Ablehnung, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnte. Die einzige gesetzlich vorgesehene Folge einer erfolgreichen Ablehnung wäre nämlich die Verfügung des Eintritts eines Ersatzmitgliedes bzw. von Ersatzmitgliedern anstelle des oder der abgelehnten Mitglieder (vgl. § 31 Abs. 2 letzter Satz VwGG). Für eine Aufhebung von Beschlüssen (oder Erkenntnissen) des VwGH "wegen Nichtigkeit", wie sie der Antragsteller offenbar für den Fall der erfolgreichen Ablehnung vor Augen hat, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Somit ist ein Ablehnungsantrag nach § 31 Abs. 2 VwGG, der nach Abschluss des Verfahrens vor dem VwGH gestellt wird, ohne dass in der betreffenden Rechtssache noch über weitere Anträge oder Rechtsmittel des Antragstellers zu entscheiden wäre, als unzulässig zurückzuweisen.Der Antragsteller lehnt die Mitglieder des VwGH und eine Schriftführerin ab, nachdem über seine Anträge bereits entschieden und insbesondere das Verfahren über die Revision abgeschlossen worden ist. Damit fehlt ihm das rechtliche Interesse an der begehrten Entscheidung über die Ablehnung, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnte. Die einzige gesetzlich vorgesehene Folge einer erfolgreichen Ablehnung wäre nämlich die Verfügung des Eintritts eines Ersatzmitgliedes bzw. von Ersatzmitgliedern anstelle des oder der abgelehnten Mitglieder vergleiche Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz VwGG). Für eine Aufhebung von Beschlüssen (oder Erkenntnissen) des VwGH "wegen Nichtigkeit", wie sie der Antragsteller offenbar für den Fall der erfolgreichen Ablehnung vor Augen hat, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Somit ist ein Ablehnungsantrag nach Paragraph 31, Absatz 2, VwGG, der nach Abschluss des Verfahrens vor dem VwGH gestellt wird, ohne dass in der betreffenden Rechtssache noch über weitere Anträge oder Rechtsmittel des Antragstellers zu entscheiden wäre, als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:SO2026030003.X01

Im RIS seit

16.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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