RS Vwgh 2026/8/25 Ra 2026/02/0110

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Veröffentlicht am 25.08.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0368 E 23. April 2020 RS 4 (hier VwG Wien)

Stammrechtssatz

Sollte das BVwG Bedenken gegen das Gutachten des Sachverständigen haben, so ist es gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028, mwN).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020110.L03

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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