Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/09/0088 B 20. Jänner 2026 RS 7Stammrechtssatz
Es ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Unterlässt der Verantwortliche die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann dem VwG nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass es von einem Verschulden des Verantwortlichen ausgegangen ist (VwGH 21.4.2020, Ra 2020/09/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090062.L03Im RIS seit
22.09.2026Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026