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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2026/21/0017 B 9. April 2026 RS 2 (hier 'verbessern, oder die diesbezügliche Beigebung eines Rechtsanwaltes im Wege der Verfahrenshilfe')Stammrechtssatz
Wurde der Wiedereinsetzungsantrag entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht, erübrigt sich ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich zu verbessern, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegeben sind und diese somit auch nach Behebung des Formgebrechens ausgeschlossen wäre (VwGH 10.6.2025, Ra 2025/01/0105).Wurde der Wiedereinsetzungsantrag entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht, erübrigt sich ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich zu verbessern, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegeben sind und diese somit auch nach Behebung des Formgebrechens ausgeschlossen wäre (VwGH 10.6.2025, Ra 2025/01/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070033.L01Im RIS seit
16.09.2026Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026