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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Unter dem an einer rechtlichen Betrachtungsweise zu orientierenden Gesichtspunkt des maßgebenden Sachverhaltes handelt es sich selbst bei einer Herabsetzung der Rodungsfläche im allgemeinen um die Modifikation eines Nebenumstandes, der für die Frage der Identität der Sache nicht entscheidend ist (vgl. VwGH 26.9.1994, 93/10/0054, mwN), außer es liegt ein Fall vor, in dem ein (auch) vom Ausmaß der in Anspruch genommenen Fläche her vom seinerzeitigen Vorhaben völlig verschiedenes Projekt zu beurteilen war (vgl. in diesem Sinne VwGH 31.5.1978, 1681/77).Unter dem an einer rechtlichen Betrachtungsweise zu orientierenden Gesichtspunkt des maßgebenden Sachverhaltes handelt es sich selbst bei einer Herabsetzung der Rodungsfläche im allgemeinen um die Modifikation eines Nebenumstandes, der für die Frage der Identität der Sache nicht entscheidend ist vergleiche VwGH 26.9.1994, 93/10/0054, mwN), außer es liegt ein Fall vor, in dem ein (auch) vom Ausmaß der in Anspruch genommenen Fläche her vom seinerzeitigen Vorhaben völlig verschiedenes Projekt zu beurteilen war vergleiche in diesem Sinne VwGH 31.5.1978, 1681/77).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100144.L04Im RIS seit
15.09.2026Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026