RS Vwgh 2026/8/26 Ra 2025/10/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §68 Abs1
ForstG 1975 §17

Rechtssatz

Unter dem an einer rechtlichen Betrachtungsweise zu orientierenden Gesichtspunkt des maßgebenden Sachverhaltes handelt es sich selbst bei einer Herabsetzung der Rodungsfläche im allgemeinen um die Modifikation eines Nebenumstandes, der für die Frage der Identität der Sache nicht entscheidend ist (vgl. VwGH 26.9.1994, 93/10/0054, mwN), außer es liegt ein Fall vor, in dem ein (auch) vom Ausmaß der in Anspruch genommenen Fläche her vom seinerzeitigen Vorhaben völlig verschiedenes Projekt zu beurteilen war (vgl. in diesem Sinne VwGH 31.5.1978, 1681/77).Unter dem an einer rechtlichen Betrachtungsweise zu orientierenden Gesichtspunkt des maßgebenden Sachverhaltes handelt es sich selbst bei einer Herabsetzung der Rodungsfläche im allgemeinen um die Modifikation eines Nebenumstandes, der für die Frage der Identität der Sache nicht entscheidend ist vergleiche VwGH 26.9.1994, 93/10/0054, mwN), außer es liegt ein Fall vor, in dem ein (auch) vom Ausmaß der in Anspruch genommenen Fläche her vom seinerzeitigen Vorhaben völlig verschiedenes Projekt zu beurteilen war vergleiche in diesem Sinne VwGH 31.5.1978, 1681/77).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100144.L04

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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