TE Vwgh Erkenntnis 2026/8/26 Ra 2024/04/0313

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Veröffentlicht am 26.08.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §341
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der T Gesellschaft m.b.H., vertreten durch die Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Jänner 2024, Zl. W131 2247310-2/9E, betreffend ein vergaberechtliches Feststellungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Bund - Republik Österreich und 2. Bundesbeschaffung GmbH, beide vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1. Die Revisionswerberin brachte am 13. Oktober 2021 einen Feststellungsantrag wegen des Abrufs aus der Rahmenvereinbarung betreffend ein bestimmtes Vergabeverfahren ein und entrichtete dafür Pauschalgebühren.
2
Der Feststellungsantrag wurde mit (Teil-)Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2023, W131 2247310-1/55Z, und mit weiterem Beschluss vom 11. Jänner 2024, W131 2247310-1/76E, zurückgewiesen.
3
2. Ausgehend von diesem festgestellten Verfahrensverlauf fasste das Verwaltungsgericht den hier angefochtenen Beschluss, mit welchem das Begehren, es möge der Auftraggeberin aufgetragen werden, der Revisionswerberin als Antragstellerin die im oben erwähnten Feststellungsverfahren entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen, ausgehend von dem Verfahrensergebnis betreffend den Feststellungsantrag abgewiesen wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, die zur Zulässigkeit insbesondere vorbringt, dass für den Fall, dass der von der Revisionswerberin im zu Ro 2024/04/0010 protokollierten Revisionsverfahren beantragten Aufhebung des Beschlusses, mit welchem der Feststellungsantrag zurückgewiesen worden sei, stattgegeben werde, die Rechtsgrundlage für den hier angefochtenen Beschluss wegfalle.
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4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6
Die Revision ist zulässig und begründet.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in einem Fall, in dem ein Abspruch über einen Antrag auf Pauschalgebührenersatz mit der Entscheidung über den zugrunde liegenden vergaberechtlichen Nachprüfungsantrag in einem untrennbaren Zusammenhang steht, mit der Aufhebung der letztgenannten Entscheidung auch der Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz die rechtliche Grundlage entzogen und diese Entscheidung somit aufzuheben ist (vgl. VwGH 5.12.2024, Ra 2022/04/0121, mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0126, mwN; vgl. dazu, dass eine Entscheidung betreffend den Pauschalgebührenersatz nicht mit der Aufhebung der Entscheidung in der Hauptsache, auf deren Grundlage sie ergangen ist, außer Kraft tritt, VwGH 26.6.2019, Ra 2018/04/0161, 0177, Rn. 74, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in einem Fall, in dem ein Abspruch über einen Antrag auf Pauschalgebührenersatz mit der Entscheidung über den zugrunde liegenden vergaberechtlichen Nachprüfungsantrag in einem untrennbaren Zusammenhang steht, mit der Aufhebung der letztgenannten Entscheidung auch der Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz die rechtliche Grundlage entzogen und diese Entscheidung somit aufzuheben ist vergleiche , VwGH 5.12.2024, Ra 2022/04/0121, mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0126, mwN; vergleiche , dazu, dass eine Entscheidung betreffend den Pauschalgebührenersatz nicht mit der Aufhebung der Entscheidung in der Hauptsache, auf deren Grundlage sie ergangen ist, außer Kraft tritt, VwGH 26.6.2019, Ra 2018/04/0161, 0177, Rn. 74, mwN).
8
Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des die Abweisung des Pauschalgebührenersatzes begründenden Zurückweisungsbeschlusses kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 22. Juli 2026, Ro 2024/04/0010, verwiesen werden. Das dortige Ergebnis - die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses - muss nach dem oben Gesagten zur Aufhebung auch des hier angefochtenen Beschlusses betreffend den Pauschalgebührenersatz führen.Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des die Abweisung des Pauschalgebührenersatzes begründenden Zurückweisungsbeschlusses kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 22. Juli 2026, Ro 2024/04/0010, verwiesen werden. Das dortige Ergebnis - die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses - muss nach dem oben Gesagten zur Aufhebung auch des hier angefochtenen Beschlusses betreffend den Pauschalgebührenersatz führen.
9
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. August 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040313.L00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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